Leitsatz (amtlich)

Die Übertragung des Besitzes und der Nutzung leerer Geschäftsräume und des dazugehörigen Grundstückes kommt als eine Betriebsübernahme i. S. des § 613 a BGB nicht in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 06.11.1985; Aktenzeichen 2 Ca 421/85)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 06.11.1985 – 2 Ca 421/85 – abgeändert.

Der Feststellungsantrag wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf DM 3.600,– festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin stand seit dem 1.10.1972 als Angestellte in den Diensten der Fa.. In dem dem Einzelhandel gewidmeten der Fa. war die Klägerin zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.200,– DM teilzeitbeschäftigt im Verkauf tätig. Die von der Fa. … der Klägerin zum 31.10.1984 ausgesprochene Kündigung hat diese erfolgreich angegriffen. Das Arbeitsgericht Limburg hat am 1.3.1985 festgestellt, daß jenes Arbeitsverhältnis durch die vorgenannte Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Die Betriebsräume des SB-Marktes in … hatte die Fa. … von der … gepachtet. Die Fa. … löste das Pachtverhältnis zum 31.12.1984 und gab ihr Geschäft in … zum 31.10.1984 auf. Sämtliche Waren und die Geschäftseinrichtung wurden aus den Geschäftsräumen entfernt. Die Fa. vermietete die leeren Geschäftsräume und die zugehörige Grundstücksfläche des … SB-Marktes durch Mietvertrag vom 20.8.1984 mit Wirkung ab 1.2.1985 an die Beklagte. Die Beklagte nahm bis zu Neueröffnung des SB-Marktes als … ab 1.2.1985 die auf Bl. 20, 21 d.A. dargestellten Umgestaltungsarbeiten vor und wandte dafür einen Betrag in Höhe von 596.302,98 DM auf.

Die Klägerin hat mit näherer Begründung die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Betrieb … der Fa. … ab 1.1.1985 übernommen (s. Bl. 2, 36, 37 d.A.) Dagegen treffe es nicht zu, daß zwischen den Parteien ab 1.2.1985 ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei (s. Bl. 33–36 d.A.). Deshalb könne die Beklagte auch die in ihrem Vertragsvordruck vorgesehene Vertragsstrafe nicht fordern (s. Bl. 28 d.A.).

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1.1.1985 als kaufmännische Angestellte zu beschäftigen,
  2. die Widerklage der Beklagten abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen, und
  2. widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.530,– DM zu zahlen.

Die Beklagte hat mit näherer Begründung, auf die verwiesen wird, (s. Bl. 7–11, 20–22 d.A.), die Ansicht vertreten, eine Betriebsübernahme i. S. des § 613 a BGB habe nicht stattgefunden. Sie hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei ab 1.2.1985 ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden, das die Klägerin aber vorwerfbar nicht angetreten habe. Deshalb habe sie die im Arbeitsvertrag vorgesehene Vertragsstrafe verwirkt. (s. Bl. 6, 7, 14–19, 23–29 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhaltes des der Beklagten am 5.3.1986 zugestellten Urteiles vom 6.11.1985 wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf Bl. 38–45 d.A. Bezug genommen. Mit ihrer am 4.4.1986 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen, am 27.5.1986 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. Bl. 52 d.A.) begründeten Berufung wendet sich die Beklagte allein gegen die durch das Arbeitsgericht getroffene Feststellung. Sie meint, der Klage fehle mit Rücksicht auf das ab 1.2.1985 begründete Arbeitsverhältnis das Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage (s. Bl. 61–63 d.A.). Abgesehen davon sei die Klage nicht begründet, da die Beklagte einen funktionsfähigen Betrieb erst geschaffen, einen solchen aber nicht übernommen habe (s. Bl. 57–61, 70, 71 d.A.).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Limburg/Lahn vom 6.11.1985 Az.: 2 Ca 421/85 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt auf der Grundlage des Feststellungsantrages Bl. 75 R d.A., die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit den aus Bl. 67, 68 d.A. ersichtlichen Gründen und behauptet, sie habe bereits im 1, Rechtszug vorgetragen (s. Bl. 33, 34 d.A.), zwischen den Parteien sei vereinbart worden, „daß die Arbeitsverträge übergehen”. (s. Bl. 67 d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Die auf das Feststellungsurteil des Arbeitsgerichts beschränkte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

1) Die in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.1986 in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.5.1985 … (AP Nr. 42 zu § 613 a BGB) inhaltlich klargestellte Feststellungsklage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt der Klägerin insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte gerichtliche Feststellung. Denn ein auf die Beklagte ab 1.1.1985 gemäß § 613 a BGB etwa übergegangen...

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