Leitsatz (amtlich)

Der in § 4 Abs. 4 BUrlG festgelegte Anspruch auf Urlaubsebgeltung kann nur mit Einschränkungen als Surrogat des Urlaubsanspruchs angesehen werden.

Jedenfalls folgt aus der Verwendung des Begriffes „Surrogat” nicht, daß dem Abgeltungsanspruch dieselben sachlichen und zeitlichen Grenzer gesetzt sind, die für den Urlaubsanspruch gelten. Aus dem Begriff des „Surrogats” kann nicht abgeleitet werden, daß der Abgeltungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit arbeitsunfähig ist und erst nach dem Ablauf des Urlaubsjahres und des 3-monatigen Übertragunszeitraumes wieder arbeitsfähig wird (Abweichung von BAG Urteil vom 28. Juni 1984 6 AZR 521/81 = DB 1984 2716).

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Wetzlar (Urteil vom 04.07.1984; Aktenzeichen 2 Ca 734/83)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juli 1984 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar – 2 Ca 734/83 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 23. Juli 1979 bei der Beklagten als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 11,17 DM brutto. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen.

Mit Schreiben vom 14. September 1983 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Oktober 1983. Eine vom Kläger im Rechtsstreit 2 Ca 592/83 Arbeitsgericht Wetzlar hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage ist inzwischen rechtskräftig abgewiesen.

Nach Zugang der Kündigung war der Kläger ab 19. September 1983 infolge Krankheit arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 29. März 1984.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 1983 standen dem Kläger aus diesem Kalenderjahr noch vier Urlaubstage zu.

Mit der Klage vom 1./5. Dezember 1983 hat der Kläger von der Beklagten die Abgeltung des offenen Urlaubsanspruches von 4 Tagen mit einem Betrag von 357,44 DM brutto geltend gemacht. Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 357,44 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit dem 9. Dezember 1981 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht gewesen, der Kläger könne von ihr keine Urlaubsabgeltung verlangen, weil er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 1983 und darüber hinaus krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Sie hat sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen.

Das Arbeitsgericht Wetzlar hat im Urteil vom 4. Juli 1984 der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Bl. 23 – 36 d.A. Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Sie wiederholt im wesentlichen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug und beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 4. Juli 1984 – 2 Ca 754/83 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

Zurückweisung, ggfs. Verwertung der Berufung.

Er verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls unter Wiederholung seines Vorbringens aus der ersten Instanz.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 18. März 1985 (Bl. 62 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juli 1984 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar ist zulässig. Das Rechtsmittel ist statthaft, weil das Arbeitsgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufung der Beklagten hat jedoch keinen Erfolg.

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer solchen Urlaub abzugelten, den er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewähren konnte. Dasselbe gilt nach § 15 Nr. 8. des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbaren gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 15. Januar 1982-GMTV –, Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen für das Klagebegehren des Klägers sind erfüllt.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund einer Kündigung der Beklagten vom 14. September 1983 am 31. Oktober 1983 geendet. Da das Arbeitsgericht Wetzlar im Rechtsstreit 2 Ca 592/83 eine vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen hat und dieses Urteil rechtskräftig ist, steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Oktober 1983 bindend fest.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte die Beklagte dem Kläger 4 Tage Urlaub aus dem Jahre 1983...

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