keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bautarifvertrag. bauliche Leistungen. Restaurierungsarbeiten. Denkmal. Stuckateurhandwerk

 

Leitsatz (amtlich)

Restaurierungsarbeiten an Gebäuden in der Form von Ausbesserungsarbeiten mittels Mörtel und Putzes sind bauliche Leistungen im Sinne der bautarfvertraglichen Bestimmungen. Das gilt auch, wenn derartige Arbeiten an Denkmälern durchgeführt werden.

 

Normenkette

TVG 1; VTV/Bau 1 II

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen 7/3 Ca 2998/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. September 2005 – 7/3 Ca 2998/03 – teilweise – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 21.453,50 (in Worten: Einundzwanzigtausendvierhundertdreiundfünfzig und 50/100 Euro) zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des 6. Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten September 2002 bis Dezember 2002 sowie Februar bis März 2003 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, sowie welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind, für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen: EUR 1.970,00 EUR (in Worten: Eintausendneunhundertsiebzig und 00/100 Euro), davon EUR 1.520,00 (in Worten: Eintausendfünfhundertzwanzig und 00/100 Euro) für den Zeitraum September bis Dezember 2002 und EUR 450,00 (in Worten: Vierhundertfünfzig und 00/100 Euro) für den Zeitraum Februar bis März 2003. Es wird festgestellt, dass die Auskunftsklage hinsichtlich des Zeitraums Januar bis März 2002 in der Hauptsache erledigt ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunfts- und Zahlungsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 1999 bis März 2003.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte, der eine Fachausbildung als Restaurator am Deutschen Zentrum für Handwerk und Baudenkmalpflege in Xxxxx absolviert hat, unterhält seit Ende 1992 einen, seit dem 04. Januar 1993 mit dem Stuckateurhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen, nicht zur Winterbauförderung herangezogenen Betrieb, von dem u.a. im Auftrag von Spezialinstituten Restaurationsarbeiten in historisch wertvollen Gebäuden, insbesondere Fachwerkhäusern, durchgeführt werden. Insoweit werden vom Beklagten Dokumentationen und Analysen der Oberflächenzustände vorgenommen und den Denkmalschutzbehörden zugeleitet und Ausbesserungsarbeiten, insbesondere mit Mörtel und Lehmputz vorgenommen. In den Jahren 1999 bis 2003 waren im Betrieb des Beklagten folgende Arbeitnehmer zu folgenden Zeiten beschäftigt:

Name

1999

2000

2001

2002

2003

Xxxxxxxxxx, Xxxx

01.01.-31.01.

Xxxxxx, Xxxxxx

01.02.-31.03.

Xxxxxxx, Xxxx-Xxxxx

06.04.-17.09.

Xxxxxxx, Xxxxxx

17.05.-19.11.

01.08.-20.12.

Xxxxxx, Xxxxx-Xxxxxxx

18.10.-12.11.

Xxxxxx, Xxxx

01.09.-31.12.

01.01.-14.01.

Xxxxxxxx, Xxxxxx

17.05.-22.10.

Xxxxxxx, Xxxxxxxx

01.08.-31.12.

01.01.-24.08.

Xxxxx, Xxxxxxxx

04.12.-31.12

01.01.-31.10.

Xxxxxxxxxx, Xxxx

02.04.-31.12.

Xxxx, Xxxxxxxx

02.01.-24.08.

Xxxxx, Xxxxxxx

04.02.-07.02.

Xxxxxxx, Xxxxxxxx

01.04.-31.12.

01.01.-17.01.

05.05.-19.12.

Der Kläger hat in mehreren vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten die Ansicht vertreten, der Beklagte habe im gesamten Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge unterhalten. Ausbesserungsarbeiten an Gebäuden mit Lehm und Mörtel seien bauliche Tätigkeiten. In jedem Kalenderjahr des Klagezeitraums seien im Betrieb des Beklagten von den beschäftigten Arbeitnehmern arbeitszeitlich überwiegend Putz- und Stuckarbeiten in der Form des Abschlagens schadhafter Putz- und Stuckteile, des Aufbringens von Außen- und Innenputz (wie Filzputz, Glättputz, Hartputz, Edelputz, Spritzputz, Besenputz, Zementputz, Steinputz, Waschputz u.a.), des Anbringens von Stuck und der Verfugung von Mauerrissen mithilfe von Mörtel- und Betonmischungen durchgeführt worden. Dementsprechend schulde der Beklagte zum einen Zahlung der bautarifvertraglich festgelegten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1999 bis Januar 2000 sowie August 2000 bis November 2001. Mangels Auskunftserteilung durch den Beklagten über die Höhe der Beiträge berechne er diese nach der Zahl der monatlich ...

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