Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.06.1998; Aktenzeichen 10 Ca 5661/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.02.2000; Aktenzeichen 8 AZR 180/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 3. Juni 1998 – 10 Ca 5661/97 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird bezüglich des Klageantrags zu 1) abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten.

Der am 04. Juli 1946 geborene Kläger ist geschieden und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder. Er ist Stahlbauschlossermeister und hat eine zusätzliche REFA-Ausbildung. Er war seit dem 04. April 1961 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, zunächst als Stahlbauschlosser-Lehrling, beschäftigt, zuletzt in der Funktion eines von zwei Anwendungstechnikern in der Hauptabteilung E-PL (Laboratorien) in der Abteilung oder dem Fachbereich „Zirkulierende Wirbelschichten” des Abteilungsleiters Diplom-Chemiker (FH) (Organigramm Bl. 28 d.A., Zeugnis des Klägers Bl. 47 u. 47R d.A.) mit insgesamt sechs Mitarbeitern. Zu seinen Aufgaben gehörte die Vorbereitung von Versuchsgut; die Vorbereitung der Versuchsanlagen, die Versuchsdurchführung sowie die nach Versuchsende durchzuführen Inspektion und Entsorgung des Versuchsgutes, sowie gelegentlich vertretungsweise die Durchführung von Messungen. Zu der Abteilung gehörten noch die Chemielaboranten … und …, der Chemotechniker … und der Kommissionsführer Diplom-Physiker …. Die vertragliche Vergütung betrug zuletzt 5.175,00 DM brutto im Monat. Die Beklagte beschäftigte im Frühjahr 1996 zusammen mit Schwesterunternehmen in einem mit diesen gemeinsam unterhaltenen Betrieb 1.896 Mitarbeiter. Es war ein Betriebsrat gewählt. Wegen einer beabsichtigten Umstrukturierung und des Abbaus von Personal kam es im Februar 1997 zu Verhandlungen zwischen Geschäftsleitungen der Unternehmen und dem Betriebsrat, während denen dem Betriebsrat eine Liste aller Mitarbeiter mit deren Daten, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters, der Unterhaltspflichten, deren Tätigkeit und Personalnummer vorgelegt wurde. Als Ergebnis der Verhandlungen schlossen Betriebsrat und die an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Gesellschaften am 14. Februar 1997 einen Interessenausgleich (Auszug Bl. 20–27 d.A.) und vereinbarten einen Sozialplan. Die vorgelegten Daten waren Grundlage der Listen in den Anhängen zum Interessenausgleich und für das Punkteschema des Sozialplans. Betroffen von der Betriebsänderung waren 379 Mitarbeiter des Gemeinschaftsbetriebs, davon 168 der Beklagten. Der Interessenausgleich lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:

„1. Unternehmerische Maßnahmen

Die … Gesellschaften treffen wegen der Notwendigkeit der nachhaltigen Einsparung von Personalkosten in Höhe von 40 Mio. DM die Entscheidung, die Mitarbeiterzahl der Gesellschaften gegenüber dem 30.09.1996 bis zum 30.09.1997 wie folgt zu senken: … GmbH um 168 Mitarbeiter…

Gegenstand dieses Interessenausgleichs sind auch Maßnahmen der Lurgi Umwelt GmbH, die sich aus der Aufgabe des Arbeitsgebiets „Abgasreinigung Kraftwerke” mit seinen Segmenten „Rauchgasentschwefelung” und „Entstaubung” sowie aus der Übertragung der Laborwerkstatt der GmbH die Firma … & … GmbH ergeben.

6. Arbeitsplätze bei Konzerngesellschaften

a) Den in der Anlage 3 namentlich benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden in den dort genannten Gesellschaften gleichwertige Arbeitsplätze angeboten. Lehnen sie dieses Angebot ab, kann ihnen betriebsbedingt außerhalb der Liste gem. Anlage 4 gekündigt werden.

Notwendige Personalmaßnahmen

8. a) Betriebsbedingte Kündigungen

Durch die notwendigen Personalanpassungsmaßnahmen soll sich die Altersstruktur aller verbleibenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht verschlechtern. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, sollen den …-Gesellschaften erhalten bleiben. Unter Berücksichtigung der Sozialauswahl und dieser Gesichtspunkte sind die in der Anlage 4 aufgeführten Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet.

b) Betriebsübergang

Die Arbeitsverhältnisse der 18 in der Anlage 5 namentlich aufgeführten in der Laborwerkstatt beschäftigten Mitarbeiter gehen auf die Firma … & … GmbH, Zweigstelle … (Betriebsstätte) über. Widersprechen Mitarbeiter diesem Betriebsübergang nach § 613 a BGB, kann ihnen betriebsbedingt gekündigt werden.

IV. Regelungen für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis auf die Firma … & … GmbH übergeht.

  1. Die Arbeitsverhältnisse der in der Anlage 5 zum Interessenausgleich vom 14.2.1997 bezeichneten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gehen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs der Laborwerkstatt mit allen Rechten und Pflichten auf die Firma … & … GmbH über.
  2. Der Betriebsübergang ist den in der Anlage 5 des Interessenausgleic...

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