Leitsatz (amtlich)

Eingruppierung des sogennantes zweiten Druckers an einer Bogendruckmaschine mit 4 und mehr Farbwerken.

 

Normenkette

LRTV-Druck

 

Verfahrensgang

ArbG Wetzlar (Urteil vom 27.01.1987; Aktenzeichen 1 Ca 399/86)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.09.1988; Aktenzeichen 4 AZR 326/88)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 27.01.1987 – AZ: 1 Ca 399/86 – wird auf die Berufung des Klägers abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.06.1986 Lohn nach der Lohngruppe VI des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie zu gewähren.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

bitte wenden!

Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

Das Rechtsmittel der Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Druckindustrie. Sie beschäftigt 138 gewerbliche Arbeitnehmer. Der Kläger steht seit dem 1. Aug. 1971 als Mehrfarben-Drucker in ihren Diensten (s. Bl. 1, 12, 97 d.A.). Seit 8 Jahren arbeitet er gemeinsam mit einem, anderen Drucker (dem sog. 1. Drucker) an Bogendruckmaschinen mit 4 und mehr Farbwerken (Marke: Heidelberger Speedmaster). Davor war er 7 Jahre lang an Ein- und Zweifarbenmaschinen eingesetzt. Hinsichtlich des Arbeitsablaufes wird auf die inhaltlich unstreitige Darstellung Bl. 3 d. A. Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Der Kläger meint, ihm gebühre ebenso wie dem 1. Drucker seit dem 1. Juni 1986 Lohn nach der Lohngruppe VII des Lohnrahmentarifvertrages (LRTV) vom 6. Juli 1984. Die Beklagte geht davon aus, der Lohnanspruch des Klägers könne lediglich auf die Lohngruppe V des vorgenannten LPTV gestützt werden. Die Tarifvertragsparteien haben unter dem 21. Juli 1984 folgende „Übereinstimmung” erzielt:

„… Bezugnehmend auf die Tarifverhandlungen vom 5./6.7.1984 stellen wir fest, daß wir in den Verhandlungen in nachfolgender Frage Übereinstimmung erzielt haben:

Vierfarbdrucker (Richtbeispiel Lohngruppe V/20) die zwischen 30 % und 50 % ihrer Tätigkeit Aufgaben in der Funktion des Richtbeispieles VII/16 wahrnehmen, können unter Berücksichtigung von § 4 Ziff. 3, Abs. 1, letzter Satz (Pauschalabgeltung), in die Lohngruppe VI eingruppiert werden …” (s. Bl. 28)

Per Kläger hat vorgetragen, es treffe nicht zu, daß er nur als 2. Drucker tätig sei. Er arbeite vielmehr ebenso wie der andere an der Bogendruckmaschine eingesetzte Drucker mit diesem im Team zusammen. Er trage die gleiche Verantwortung wie dieser (s. Bl. 21 d. A.), arbeite mit der gleichen Aufmerksamkeit (s. Bl. 2 d. A.) und müsse ebenso wie der andere Drucker gleichermaßen alle Tätigkeiten und Funktionen beherrschen (s. Bl. 1 d. A.). Das aus ihm und dem anderen Drucker bestehende Team habe die Arbeit unter sich aufgeteilt, so daß von beiden exakt die gleiche Tätigkeit ausgeübt werde. Der Regelfall, daß neben einem erfahrenen 1. Drucker ein unerfahrener 2. Drucker eingesetzt werde, sei hier nicht gegeben (s. Bl. 22 d. A.). Die Arbeit bestehe vielmehr aus dar Zusammenarbeit zweier erfahrener Drucker, ohne hierarchische Unterordnung des einen unter den anderen. Dieser Fall sei tarifvertraglich nicht geregelt (s. Bl. 22 d. A.). Unter Hinweis auf das Schreiben der Tarifvertragsparteien vom 21. Juli 1984 meint der Kläger, hilfsweise jedenfalls einen Lohnanspruch nach der Lohngruppe VI des LRTV erheben zu können (s. Bl. 22 d.A.).

Die Beklagte hat im Prozeß erklärt, daß sie auf einer Zahlungsklage nicht bestehe … und sich auf tarifvertragliche Ausschlußfristen nicht berufen werde (s. Bl. 8 d. A.). Die Stellungnehmen der Tarifvertragsparteien vom 11. Nov. 1985 (s. Bl. 24–27 d. A.) und vom 26. Nov. 1985 (s. Bl. 29–31 d. A.) waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung (s. Bl. 32 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung vom Juni 1986 gemäß Lohngruppe VII des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger arbeite als 2. Drucker unter der Aufsicht des verantwortlichen Maschinenführers, den sie zum 1. Drucker bestellt habe. Der 1. Drucker trage die Gesamtverantwortung, der 2. Drucker arbeite bei mittlerer Verantwortung für seine eigene Arbeit und für die Betriebsmittel. Das Beschaffen der Arbeitsunterlagen gehöre – unstreitig – zu den Aufgaben des 1. Druckers. Die Tätigkeit des Klägers erfülle daher exakt die Voraussetzungen des Richtbeispieles 20 der Lohngruppe V des LRTV. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf Bl. 12–19 d. A. Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 5. Febr. 1987 zugestellte Urteil (s. Bl....

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