rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes. Einordnung der Betriebe, die sich auf Stahlbiege- und -flechtarbeiten spezialisiert haben
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 11.03.1987; Aktenzeichen 3 Ca 4045/86) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11.3.1987 – 3 Ca 4045/86 – abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1 wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über
die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten
März 1983 bis August 1986
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind.
1.2 wieviel technische und kaufmännische Angestellte sowie Poliere und Schachtmeister in den Monaten
März 1983 bis August 1986
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und in welcher Höhe Beiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind,
Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:
zu Nr. 1.1 |
504.000,00 DM |
zu Nr. 1.2 |
5,458,04 DM |
Gesamtbetrag |
509.458,04 DM. |
2. Das Versäumnisurteil vom 23.2.1987 wird aufrechterhalten.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 540.888,– DM festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrens-TV) die Beiträge für die Zusatzversorgung, den Lohnausgleich und den Urlaub der Arbeitnehmer des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht und Auskünfte zur Errechnung der Beiträge einholt. Sie verlangt von der Beklagten Auskunft über die bei ihr in Zeitraum März 1983 bis November 1986 beschäftigten gewerblichen Arbeiter, deren Bruttolohnsumme sowie die Höhe der zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft angefallenen Beiträgen. Sie verlangt weiterhin von der Beklagten für denselben Zeitraum Auskunft über die Anzahl der beschäftigten technischen und kaufmännischen Angestellten sowie Poliere und Schachtmeister und deren Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.
Im Betrieb der Beklagten wurden im Auskunftszeitraum arbeitszeitlich überwiegend Betonstähle geschnitten und gebogen, sowie Betonstahlmatten hergestellt. Die Arbeiten wurden auf dem Betriebsgelände durchgeführt. Der Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister wie folgt bezeichnet
„Herstellung von geschnittenem und gebogenem Betonstahl sowie geschnittenen und gebogenen Betonstahlmatten.”
Vom 6.11.1984 bis Ende Dezember 1984 wurden drei Eisenflechtor beschäftigt, die den von der Beklagten gebogenen Stahl beim Kunden verlegten. Von April bis Ende 1985 beschäftigte die Beklagte wiederum in geringem Umfange Eisenflechter, die in diesem Sinne eingesetzt wurden. Der hierauf entfallende Umsatzanteil betrug 8,9 %. Kunden der Beklagten waren Baustoffhandel, Schlossereien, Landwirte und andere Kleinabnehmer wie Gärtner.
Am 23.2.1987 erging gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil, auf dessen Inhalt (vgl. Bl. 65 d.A.) Bezug genommen wird. Gegen das ihr am 16.3.1987 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 11.3.1987 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Stahlbiege- und -flechtarbeiten würden vom Geltungsbereich des BRTV-Bau erfasst, unabhängig davon, ob die Arbeiten vorort auf der Baustelle oder auf dem Betriebsgelände als serienmässige Vorfertigung erfolgten. Nach der tariflichen Neuregelung ab 1980 würden Stahlbiege- und Stahlflechtarbeiten ohne Einschränkung erfasst.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1. wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten
März 1983 bis August 1986
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind.
1.2. wieviel technische und kaufmännische Angestellte sowie Poliere und Schachtmeister in den Monaten
März 1983 bis August 1986
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und in welcher Höhe Beiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind.
Für den Fall, da...