Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsbefristung § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG. nachvollziehbare Zwecksetzung für Aufgabe von nur vorübergehender Dauer
Orientierungssatz
1. Der Sachgrund gemäß § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Erforderlich ist der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich.
2. Eine Befristung nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht. Über den vorübergehenden Bedarf ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist dabei Teil des Sachgrunds. Von der Darlegung dieser Prognose ist der öffentliche Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der ausgebrachten Haushaltsmittel vorliegen, für den Sachgrund nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG entbunden. § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG erlaubt eine Befristung im Hinblick auf ausgebrachte Haushaltsmittel auch unabhängig von einer Bindung an konkrete Stellen.
3. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht sein müssen.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 7, 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen 6 Ca 457/09) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 7 AZR 258/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2009 – 6 Ca 457/09 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Die Klägerin war seit dem 7. Oktober 2005 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben bei der A gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt EUR 2.911,00 beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2005 sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags.
Der durch Beschluss der Bundesregierung vom 20. Dezember 2005 ohne Maßgaben genehmigte Haushaltsplan der Beklagten für 2006 enthielt ausweislich der Zweckbestimmung bei Kapitel 5 Titel 425 07 Ermächtigungen für 3.990 Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels „Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben” bis 31. Dezember 2006 und zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis 31. Dezember 2008, davon maximal 2.808 Ermächtigungen für die Weiterbeschäftigung vorhandener geeigneter Kräfte, deren Verträge zum 31. Dezember 2005 ausliefen.
Gemäß Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2005 (Ablichtung als Anlage zur Klageschrift, Bl. 5, 6 d. A.) vereinbarten die Parteien eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin befristet bis zum 31. Dezember 2008. In einem Vermerk vom 1. Januar 2006 (Ablichtung als Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. März 2009, Bl. 28 d. A.) zu dem befristeten Arbeitsvertrag nahm die A Bezug auf die Zweckbestimmung bei Kapitel 5 Titel 425 07 des Haushaltsplans der Beklagten für das Kalenderjahr 2006.
Mit ihrer am 21. Januar 2009 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen, der Beklagten am 3. Februar 2009 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2008.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, weder der Zweckbestimmung im Haushaltsplan der Beklagten für 2006 noch dem Vermerk vom 1. Januar 2006 lasse sich entnehmen, dass die Haushaltsmittel für Aufgaben von nur vorübergehender Dauer vorgesehen gewesen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2005 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 beendet worden ist.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe als geeignete Kraft, deren Arbeitsvertrag zum 31. Dezember 2005 auslief, auf der Grundlage des Haushaltsplans 2006 als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben weiterbeschäftigt werden sollen. Zweck ihrer Tätigkeit sei die Verbesserung des Betreuungsschlüssels „Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben” gewesen. Hierbei habe es sich um eine lediglich vorübergehende Aufgabe gehandelt. Die Zielvorgabe der weiteren Intensivierung der Arbeitsvermittlung habe auf der mit Runderlass vom 16. August 2001 ins Leben gerufenen Vermittlungsoffensive beruht. Dabei handele es sich um ein Projekt zur Unterstützung des Beschlussvorschlags der Arbeitsgruppe des Bündnisses für A...