Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsmittelbefristung. nachvollziehbare Zwecksetzung für Aufgabe von nur vorübergehender Dauer
Leitsatz (amtlich)
Der Haushaltstitel für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag, auf welchen sich die Beklagte berief, enthielt keine nachvollziehbare Zweckbestimmung, für welche Aufgabe von nur vorübergehender Dauer die Haushaltsmittel ausgebracht waren; keiner Entscheidung bedurfte, ob überhaupt nicht durch ein Gesetz ausgebrachte Haushaltsmittel einen Befristungsgrund nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG darstellen können.
Orientierungssatz
Der Sachgrund gemäß § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des Arbeitgebers übertragen werden.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 07.08.2008; Aktenzeichen 3 Ca 131/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. August 2009 – 3 Ca 131/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2006 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler bei der B gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt EUR 2.622,00 beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2006 befristeten Arbeitsvertrags. Mit Änderungsvereinbarung vom 19. Dezember 2006 wurde der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass der Kläger bis zum 31. Dezember 2007 weiterbeschäftigt werde. Mit unter dem Vorbehalt, dass die Bundesregierung den Personalhaushalt der Beklagten genehmige, abgeschlossenem Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2007 (Ablichtung als Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 34, 35 d. A.) wurde das Arbeitsverhältnis zuletzt bis zum 31. Dezember 2008 befristet. In einem Vermerk der B vom 12. Dezember 2007 (Ablichtung als Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 36 d. A.) zu dem befristeten Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2007 ist als Befristungsgrund „§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG (Vergütung aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind)” angegeben.
In der Zweckbestimmung des Titels 425 07 in Kapitel 5 des Haushaltsplans der Beklagten für 2008 (Auszug als Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2008, Bl. 117 – 120 d. A.) heißt es, soweit hier von Interesse:
„Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittlern (…) im Bereich Kundenportal bis längstens 31.12.2012 (…) zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Verbesserung der Integrationsfortschritte für Betreuungskunden im Bereich Arbeitsvermittlung sowie zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben (…)”
In den Erläuterungen zu a) hierzu ist ausgeführt:
„Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Verbesserung der Integrationsfortschritte für Betreuungskunden im Bereich Arbeitsvermittlung sowie zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis längstens 31.12.2012.”
Der Haushalt der Beklagten für 2008 wurde durch Beschluss der Bundesregierung vom 19. Dezember 2007 mit der Maßgabe genehmigt, dass bei Kapitel 5 Titel 425 07 insgesamt 5.800 Ermächtigungen im Rahmen des gezielten wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittlern und anderem Personal für die Dauer bis längstens 31. Dezember 2012 zur Verfügung stünden, und vom Verwaltungsrat der Beklagten am 20. Dezember 2007 erneut festgestellt.
Mit seiner am 26. März 2008 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen, der Beklagten am 31. März 2008 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2008.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei seit dem 1. Januar 2006 unverändert als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben tätig und übe damit die Kern- und Daueraufgabe der Bundesagentur für Arbeit aus. Die Regelungen im Haushaltstitel 425 07 genügten nicht den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Die allgemein gehaltenen haushaltsrechtlichen Befristungsvorgaben, wie die Verbesserung des Betreuungsschlüssels bzw. der gezielte, wirkungsorientierte Einsatz von Arbeitsvermittlern entspreche nicht der gesetzlichen Vorg...