Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel

 

Orientierungssatz

Die klauselförmige Bestimmung im Arbeitsvertrag der Parteien „Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa des Bundesangestelltentarifs (Fassung Land Hessen)” war als zeitdynamische Verweisung auf die Vergütungshöhe nach Vergütungsgruppe IIa BAT der Angestellten des Landes Hessen auszulegen, die durch den Austritt des Landes Hessen aus der Tarifgemeinschaft der Länder im April 2004 zu einer statischen geworden ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, dass jetzt die vom Land Hessen selbst abgeschlossenen oben zitierten Tarifverträge Anwendung finden, kommt entgegen der Ansicht der dritten Kammer des erkennenden Gerichts nicht in Betracht (Urteil vom 23. Oktober 2010 – 3 Sa 604/09 –). Nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung vom 24. Mai 2009 zur Regelung der Vergütung der Beschäftigten fehlt es jedenfalls auch an einer für die ergänzende Vertragsauslegung notwendigen Regelungslücke.

 

Normenkette

BGB § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1, § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 2, 1; EinkVerbTöDG HE vom 13.06.2008

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.09.2010; Aktenzeichen 14 Ca 2320/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.08.2013; Aktenzeichen 5 AZR 581/11)

BAG (Aktenzeichen 4 AZR 581/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. September 2010 – 14 Ca 2320/10 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der am 3. Juni 2008 in Kraft getretene „Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2008” vom 13. Juni 2008 und der „Tarifvertrag Einkommensverbesserung Hessen 2009/2010” vom 28. März 2009 auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet und der beklagte Verein danach verpflichtet ist, die Vergütung der Klägerin zu erhöhen.

Die am 25. Mai 1952 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Verein seit dem 1. November 1981 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 30. Oktober 1981 (Bl. 8 f. d. A.) als Lehrerin in Vollzeit beschäftigt. Der Grad der Behinderung der Klägerin beträgt 60.

Der Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 1981 enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:

„…

§ 2

Der vereinbarte Beschäftigungsumfang beträgt 100% der üblichen Arbeitszeit. Sie beträgt z. Z. 24 Std. wöchentlich.

§ 5

Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a des Bundesangestelltentarifs (Fassung Land Hessen).

Der BAT findet Anwendung bei Urlaubsregelung, Arbeits- und Rufbereitschaft, Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge, vermögenswirksame Leistungen. Im Übrigen findet der BAT keine Anwendung.”

§ 7

Den Vertragsschließenden ist bekannt, dass der Verein seine karitativen, erzieherischen Aktivitäten in den Grenzen seiner finanziellen Möglichkeiten betreibt und dass dem Verein dafür ausschließlich Fremdmittel zur Verfügung stehen, deren Gewährung und Höhe er nicht bestimmen kann.

§ 8

Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen ausnahmslos der Schriftform.

Der beklagte Verein bemisst die Arbeitszeit seiner Lehrkräfte anhand der zu erteilenden Unterrichtsstunden. Betriebsüblich werden 23 Unterrichtsstunden geleistet, wobei der Beschäftigungsumfang von Teilzeitkräften auf dieser Grundlage anteilig berechnet wird.

Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gab er jede Tariferhöhung nach dem BAT an die Klägerin weiter.

Nach dem Austritt des Landes Hessen aus der Tarifgemeinschaft der Länder im April 2004 erhielt die Klägerin keinerlei Vergütungserhöhungen mehr. Die Vergütung der Klägerin bestehend aus Grundgehalt, Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage betrug in der Zeit von Januar 2008 bis Juli 2009 insgesamt EUR 4.387,80 brutto. Diese Vergütung erhielt die Klägerin für den Monat Dezember 2008 nur anteilig in Höhe von EUR 2.689,29 brutto, weil sie länger als sechs Wochen erkrankt – vom 27. Oktober 2008 bis zum 19. Dezember 2008 – war. Im Monat Juni 2008 brachte der beklagte Verein darüber hinaus eine befristete Einmalzahlung in Höhe von insgesamt EUR 513,00 brutto zur Auszahlung. Diese Auszahlung beinhaltete eine befristete Einmalzahlung für die Monate Januar 2008 bis einschließlich Juni 2008 von monatlich EUR 85,50 brutto. Die befristete Einmalzahlung zahlte der beklagte Verein in der Zeit von Juli 2008 bis einschließlich November 2008 in Höhe von EUR 85,50 brutto monatlich aus. Er berücksichtigte die befristete Einmalzahlung in derselben Höhe auch bei dem im Monat November 2008 ausgezahlten Weihnachtsgeld, das ein Bruttomonatsgehalt betrug. Für den Monat Dezember 2008 erhielt die Klägerin die befristete Einmalzahlung auf Grund ihrer mehr als sechswöchigen Erkrankung nur in Höhe von EUR 52,40 brutto. Anschließend erhöhte der beklagte Verein in der Zeit von Januar 2009 bis einschließlich Juli 2009 die befristete Einmalzahlung auf EUR 114,52 brutto. Da die Klägerin in der Zeit vom 22. April 2009 bis zum 10. Juli 2009 erneut arbeit...

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