Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

Nimmt ein Arbeitsvertrag allein für die Vergütung und für eine aufgezählte Anzahl von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen Bezug auf den BAT, während dieser im übrigen keine Anwendung finden soll, kann die Verweisungsklausel nicht auf später unmittelbar durch den Arbeitgeber abgeschlossene Tarifverträge Bezug nehmen.

 

Normenkette

BGB § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 2; EinkVerbTöDG HE vom 13.06.2008; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 305c Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.09.2010; Aktenzeichen 14 Ca 2321/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.08.2013; Aktenzeichen 5 AZR 582/11)

BAG (Aktenzeichen 4 AZR 582/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. September 2010 – 14 Ca 2321/10 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der am 3. Juni 2008 in Kraft getretene „Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2008” vom 13. Juni 2008 und der „Tarifvertrag Einkommensverbesserung Hessen 2009/2010” vom 28. März 2009 auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet und der beklagte Verein danach verpflichtet ist, die Vergütung der Klägerin zu erhöhen.

Die am 30. Juni 1949 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Verein seit dem 18. August 1980 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 26. Juni 1980 (Bl. 8 f. d. A.) als Lehrerin in Vollzeit beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag vom 26. Juni 1980 enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:

„…

§ 2

Der vereinbarte Beschäftigungsumfang beträgt 100% der üblichen Arbeitszeit. Sie beträgt z. Z. 24 Std. wöchentlich.

§ 5

Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a des Bundesangestelltentarifs (Fassung Land Hessen).

Der BAT findet Anwendung bei Urlaubsregelung, Arbeits- und Rufbereitschaft, Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge, vermögenswirksame Leistungen. Im Übrigen findet der BAT keine Anwendung.”

§ 7

Den Vertragsschließenden ist bekannt, dass der Verein seine karitativen, erzieherischen Aktivitäten in den Grenzen seiner finanziellen Möglichkeiten betreibt und dass dem Verein dafür ausschließlich Fremdmittel zur Verfügung stehen, deren Gewährung und Höhe er nicht bestimmen kann.

§ 8

Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen ausnahmslos der Schriftform.

Der beklagte Verein bemisst die Arbeitszeit seiner Lehrkräfte anhand der zu erteilenden Unterrichtsstunden. Betriebsüblich werden 23 Unterrichtsstunden geleistet, wobei der Beschäftigungsumfang von Teilzeitkräften auf dieser Grundlage anteilig berechnet wird.

Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gab er jede Tariferhöhung nach dem BAT an die Klägerin weiter.

Nach dem Austritt des Landes Hessen aus der Tarifgemeinschaft der Länder im April 2004 erhielt die Klägerin keinerlei Vergütungserhöhungen mehr. Die Vergütung der Klägerin bestehend aus Grundgehalt, Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage betrug im Januar 2008 insgesamt EUR 3.383,09 brutto, in den Monaten Februar bis einschließlich Juli 2008 EUR 4.297,26 brutto, im Monat Juli 2008 EUR 3.382,71 brutto. Im Monat Juni 2008 brachte der beklagte Verein darüber hinaus eine befristete Einmalzahlung in Höhe von insgesamt EUR 494,71 brutto zur Auszahlung. Diese Auszahlung beinhaltete eine befristete Einmalzahlung für den Monat Januar 2008 in Höhe von EUR 66,91 brutto sowie eine befristete Einmalzahlung für die Monate Februar 2008 bis einschließlich Juni 2008 von monatlich EUR 85,91 brutto. Im Juli 2008 erhielt die Klägerin eine befristete Einmalzahlung von EUR 66,91 brutto. In der Zeit von August 2008 bis einschließlich Juli 2009 erhielt die Klägerin eine Vergütung bestehend aus Grundgehalt, Ortszuschlag und eine allgemeinen Zulage in Höhe von insgesamt EUR 4.297,24 brutto. Die befristete Einmalzahlung zahlte der beklagte Verein in der Zeit von August 2008 bis einschließlich Dezember 2008 in Höhe von EUR 85,50 brutto monatlich aus. Er berücksichtigte die befristete Einmalzahlung in derselben Höhe auch bei dem im Monat November 2008 ausgezahlten Weihnachtsgeld, das ohne diese Zahlung 4.322,82 brutto betrug. Anschließend erhöhte der beklagte Verein in der Zeit von Januar 2009 bis einschließlich Juli 2009 die befristete Einmalzahlung auf EUR 112,16 brutto. Ab August 2009 entfiel die befristete Einmalzahlung, die Vergütung der Klägerin wurde ab demselben Zeitpunkt auf insgesamt EUR 4.439,48 brutto erhöht. Im November 2009 erhielt sie darüber hinaus eine Weihnachtszuwendung in Höhe von insgesamt EUR 4.465,06 brutto.

Das Land Hessen schloss mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes am 13. Juni 2008 den „Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2008” ab, der auszugsweise Folgendes regelt:

㤠1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten des Landes Hessen, auf deren Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Hessen

  1. der Bundesangestell...

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