Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag, die auf „Vergütungsgruppe IIa des BAT” Bezug nimmt, kann nicht als dynamische Verweisung auf spätere Tarifverträge des arbeitgebenden Lands ausgelegt werden, wenn dieses die Tarifgemeinschaft der Länder verlassen hat.

 

Normenkette

BGB § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1, § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 1-2; EinkVerbTöDG HE vom 13.06.2008

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.09.2010; Aktenzeichen 14 Ca 3430/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.08.2013; Aktenzeichen 5 AZR 586/11)

BAG (Aktenzeichen 4 AZR 586/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. September 2010 – 14 Ca 3430/10 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der am 3. Juni 2008 in Kraft getretene „Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2008” vom 13. Juni 2008 und der „Tarifvertrag Einkommensverbesserung Hessen 2009/2010” vom 28. März 2009 auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet und der beklagte Verein danach verpflichtet ist, die Vergütung der Klägerin zu erhöhen.

Die am 20. September 1952 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Verein seit dem 1. November 1981 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 12. Oktober 1981 (Bl. 8 f. d. A.) als Lehrerin in Vollzeit beschäftigt. Die Klägerin arbeitete zuletzt nur um Umfang von 65,22% der wöchentlichen Arbeitszeit

Der Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 1981 enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:

„…

§ 2

Der vereinbarte Beschäftigungsumfang beträgt 54,17 % der üblichen Arbeitszeit. Sie beträgt z. Z. 40 Std. wöchentlich.

§ 5

Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a des Bundesangestelltentarifs (Fassung Land Hessen).

Der BAT findet Anwendung bei Urlaubsregelung, Arbeits- und Rufbereitschaft, Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge, vermögenswirksame Leistungen. Im Übrigen findet der BAT keine Anwendung.”

§ 7

Den Vertragsschließenden ist bekannt, dass der Verein seine karitativen, erzieherischen Aktivitäten in den Grenzen seiner finanziellen Möglichkeiten betreibt und dass dem Verein dafür ausschließlich Fremdmittel zur Verfügung stehen, deren Gewährung und Höhe er nicht bestimmen kann.

§ 8

Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen ausnahmslos der Schriftform.

Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gab er jede Tariferhöhung nach dem BAT an die Klägerin weiter.

Nach dem Austritt des Landes Hessen aus der Tarifgemeinschaft der Länder im April 2004 erhielt die Klägerin keinerlei Vergütungserhöhungen mehr. Die Vergütung der Klägerin bestehend aus Grundgehalt, Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage betrug in der Zeit von Januar 2008 bis Juli 2009 2727,34 EUR brutto. Im Monat Juni brachte der beklagte Verein darüber hinaus eine befristete Einmalzahlung in Höhe von 334,56 EUR brutto zur Auszahlung. Diese Auszahlung der Inhalte der eine befristete Einmalzahlung für die Monate Januar 2008 bis einschließlich Juni 2008 von monatlich 55,76 EUR brutto. In der Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008 erhielt die Klägerin die befristete Einmalzahlung weiterhin in Höhe von 55,76 EUR brutto monatlich. Anschließend erhöhte der beklagte Verein in der Zeit von Januar 2009 bis einschließlich Juli 2009 die befristete Einmalzahlung auf 71,18 EUR brutto. Ab August 2009 entfiel die befristete Einmalzahlung, die Vergütung der Klägerin wurde ab demselben Zeitpunkt auf insgesamt 2817,60 EUR brutto erhöht. In den Jahren 2008 und 2009 erhielt die Klägerin jeweils im November darüber hinaus eine Weihnachtszuwendung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, in Monat November 2008 zuzüglich der befristeten Einmalzahlung.

Das Land Hessen schloss mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes am 13. Juni 2008 den „Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2008” ab, der auszugsweise Folgendes regelt:

㤠1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten des Landes Hessen, auf deren Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Hessen

  1. der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 in der Fassung vom 31. Januar 2003,

angewendet wird.

§ 2 Lineare Erhöhung

(1) Zum 1. April 2008 werden jeweils um 3,0 v.H. erhöht

die Grundvergütung, die Gesamtvergütung, die Stundenvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 31. Januar 2003,

§ 3 Einmalzahlung für die Monate Januar bis März 2008

Beschäftigte, die in den Monaten Januar, Februar oder März 2008 Ansprüche auf Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis nach § 1 zum Land Hessen gehabt haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 3,0 v.H. der ihnen für diese Monate zustehenden Bezüge. Bemessungsgrundlage der Einmalzahlung sind die maßgeblichen tariflichen Bezüge nach den am 1. Mai 2004 jeweils geltenden T...

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