Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag, die auf „Vergütungsgruppe IIa des BAT” Bezug nimmt, kann nicht als dynamische Verweisung auf spätere Tarifverträge des arbeitgebenden Lands ausgelegt werden, wenn dieses die Tarifgemeinschaft der Länder verlassen hat.

 

Normenkette

BGB § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1, § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 1-2; EinkVerbTöDG HE vom 13.06.2008

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.09.2010; Aktenzeichen 14 Ca 5469/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.08.2013; Aktenzeichen 5 AZR 588/11)

BAG (Aktenzeichen 4 AZR 588/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2010 – 14 Ca 5469/10 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der am 3. Juni 2008 in Kraft getretene „Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2008” vom 13. Juni 2008 und der „Tarifvertrag Einkommensverbesserung Hessen 2009/2010” vom 28. März 2009 auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet und der beklagte Verein danach verpflichtet ist, die Vergütung des Klägers zu erhöhen.

Der am 29. Januar 1953 geborene Kläger ist bei dem beklagten Verein seit dem 1. November 1981 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 12. Oktober 1981 (Bl. 8 f. d. A.) als Lehrer beschäftigt. Der Kläger arbeitete zuletzt nur im Umfang von 77,48 % der wöchentlichen Arbeitszeit. In steht eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 82,07% seines Bruttomonatsgehalts einschließlich aller Vergütungsbestandteile zu.

Der Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 1981 enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:

„…

§ 2

Der vereinbarte Beschäftigungsumfang beträgt 51,85% der üblichen Arbeitszeit. Sie beträgt zur Zeit in 40 Stunden wöchentlich.

§ 5

Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a des Bundesangestelltentarifs (Fassung Land Hessen).

Der BAT findet Anwendung bei Urlaubsregelung, Arbeits- und Rufbereitschaft, Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge, vermögenswirksame Leistungen. Im Übrigen findet der BAT keine Anwendung.”

§ 7

Den Vertragsschließenden ist bekannt, dass der Verein seine karitativen, erzieherischen Aktivitäten in den Grenzen seiner finanziellen Möglichkeiten betreibt und dass dem Verein dafür ausschließlich Fremdmittel zur Verfügung stehen, deren Gewährung und Höhe er nicht bestimmen kann.

§ 8

Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen ausnahmslos der Schriftform.

Der beklagte Verein bemisst die Arbeitszeit einer Lehrkraft der anhand der zu erteilenden Unterrichtsstunden. Betriebsüblichen werden 23 Unterrichtsstunden geleistet, wobei der Beschäftigungsumfang von Teilzeitkräften auf dieser Grundlage anteilig berechnet wird.

Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gab der Beklagte jede Tariferhöhung nach dem BAT an den Kläger weiter.

Nach dem Austritt des Landes Hessen aus der Tarifgemeinschaft der Länder im April 2004 erhielt die Kläger keinerlei Vergütungserhöhungen mehr. Die Vergütung des Klägers bestehend aus Grundgehalt, Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage betrug in der Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Juli 2009 3300,14 EUR brutto. Im Monat Juni 2008 brachte der beklagte Verein darüber hinaus eine befristete Einmalzahlung in Höhe von 397,44 EUR brutto zur Auszahlung. Diese Auszahlung beinhaltete eine befristete Einmalzahlung für die Monate Januar 2008 bis einschließlich Juni 2008 in Höhe von 66,24 EUR brutto. Die befristete Einmalzahlung zahlte der beklagte Verein in der Zeit von Juli 2008 bis einschließlich Dezember 2008 in Höhe von 66,24 EUR brutto monatlich aus. Er berücksichtigte die befristete Einmalzahlung auch anteilig in Höhe von 54,63 EUR brutto bei dem im Monat November 2008 ausgezahlten Weihnachtsgeld, das ohne diese Zulage 2728,22 EUR brutto betrug. Anschließend erhöhte der beklagte Verein in der Zeit von Januar 2009 bis einschließlich Juli 2009 die befristete Einmalzahlung auf 86,13 EUR brutto. Ab August 2009 entfiel die befristete Einmalzahlung, die Vergütung des Klägers wurde ab diesem Zeitpunkt auf insgesamt 3409,38 EUR brutto erhöht. Im Monat Dezember 2009 bezog der Kläger Krankengeld, es wegen der beklagte Verein seine Vergütung nur anteilig in Höhe von 1649,70 EUR zahlte. Im November 2009 erhielt der Kläger darüber hinaus eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 2798 EUR brutto.

Das Land Hessen schloss mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes am 13. Juni 2008 den „Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2008” ab, der auszugsweise Folgendes regelt:

㤠1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten des Landes Hessen, auf deren Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Hessen

  1. der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 in der Fassung vom 31. Januar 2003,

angewendet wird.

§ 2 Lineare Erhöhung

(1) Zum 1. April 2008 werden jeweils um 3,0 v.H. erhöht

  1. die Grundvergütung, die...

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