Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstzeit als Zeitsoldat Anrechnung auf Beschäftigungszeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Dienstzeit als Zeitsoldat bei der Deutschen Bundeswehr ist auf die für die Höhe der Vergütungsstufe nach § 1 Abs. 2 Vergütungstarifvertrag für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG Nr. 26 bis 29 maßgeblichen Beschäftigungsjahre nicht anzurechnen (im Anschluß an BAG Urteil vom 01.06.1988 - 4 AZR 30/88 - DB 88, 2655).
Normenkette
SVG § 8 Abs. 1, 3; VTV-Boden Nr. 26 – 29 § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.02.1988; Aktenzeichen 9 Ca 57/85) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 1988 - 9 Ca 57/85 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten vor dem Hintergrund der tariflichen Eingruppierung des Klägers in die richtige Vergütungsstufe um die Anrechnung seiner Dienstzeit als Zeitsoldat.
Der Kläger – Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) – war vom 16. Mai 1972 bis zum 15. August 1984 Zeitsoldat der Deutschen Bundeswehr. Zum Ende seiner Dienstzeit war er vom militärischen Dienst freigestellt und durchlief vom 15. Februar 1983 bis zum 15. August 1984 bei der Beklagten eine Fachausbildung zum Personalsachbearbeiter. Als solcher wurde er anschließend mit Arbeitsvertrag vom 10. August 1984 (AV, Bl. 199 d.A.) mit Wirkung vom 16. August 1984 bei der Beklagten – Beginn des Arbeitsverhältnisses gemäß Nr. 1 AV – als Mitarbeiter eingestellt. Nach Nr. 3 AV sollten sich die Rechte und Pflichten des Klägers aus den gültigen Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen und Regeln der Beklagten richten, nach Nr. 4 AV wurde er in die Vergütungsgruppe 13/1 eingeordnet. Die Vergütung des Klägers richtete sich seit seiner Einstellung bei der Beklagten nach dem zwischen der Gewerkschaft ÖTV und u. a. für die Beklagte von der arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg geschlossenen Vergütungstarifvertrag für das Bodenpersanal (VTV-Boden), im Jahre 1984 nach dem VTV-Boden Nr. 26 (Bl. 10 – 26 d.A.), zwischenzeitlich nach den Vergütungstarifverträgen Nr. 27 und 28, jetzt nach dem derzeit gültigen Vergütungstarifvertrag Nr. 29 für das Bodenpersonal. Diese lauteten und lauten in § 2 „Grundvergütung” auszugsweise wie folgt:
(1) Bei ihrer Einstellung erhalten die Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Grundarbeitszeit gem. § 5 Abs. 1, Unterabs. 1 MTV eine Grundvergütung entsprechend der Vergütunsgruppe gemäß Stufe 1 der nachfolgenden Tabellen 1.
…
(2) Die Grundvergütung steigt mit der Vollendung jeden Beschäftigungsjahres um 1 Stufe auf die nächst höhere Grundvergütung gem. Tabelle 1, höchstens jedoch bis zur Grundvergütung der letzten Stufe der Tabelle 1. Das Beschäftigungsjahr gilt als vollendet mit dem Beginn des Monats, in den der festgesetzte Beginn der Beschäftigung fällt.
…
(3) Wird der Mitarbeiter in die nächst höhere Vergütungsgruppe umgruppiert, so wird auf die bisherige Grundvergütung der Steigerungsbetrag der höheren Vergütungsgruppe aufgeschlagen. Stimmt der so errechnete Betrag, nicht mit einem Wert der Tabelle 1 in der neuen Vergütungsgruppe überein, so wird er auf den nächst höheren Wert der neuen Vergütungsgruppe aufgerundet. …
Der Anspruch auf Vergütung ist in § 13 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 1984 geltenden, von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen Manteltarifvertrag Nr. 12 Bodenpersonal (MTV-Boden Nr. 12) vom 16. Juli 1984 geregelt. Bei der Vereinbarung der für die Vergütungshöhe grundlegenden Vergütungsstufe des Klägers im Arbeitsvertrag bei der Einstellung wurde seine Dienstzeit bei der Bundeswehr nicht berücksichtigt. Nach Durchlaufen der Vergütungsgruppe 14 erhält er seit dem 1. Mai 1986 Vergütung nach Vergütungsgruppe 15, anfänglich nach Stufe 3. Der Vergütungsunterschied zwischen der gezahlten und dem Kläger bei einer Berücksichtigung seiner Dienstzeit bei der Deutschen Bundeswehr zustehenden Vergütung beträgt 31.847,56 DM (Rechnung im einzelnen Bl. 200 d.A.) für die Zeit von 16. August 1984 bis einschließlich Februar 1988.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, gemäß § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) die Zeit seines Wehrdienstes und seiner Fachausbildung bei der Vergütungsstufe mit 70 Monaten zu berücksichtigen. Sinn dieser nicht abdingbaren Vorschrift des Soldatenversorgungsgesetzes sei es, Nachteile, die sich aus der durch den Wehrdienst bedingten späteren Begründung eines Arbeitsverhältnisses ergäben, durch Anrechnung der Betriebszugehörigkeit auszugleichen. In den §§ 41 und 27 MTV-Boden Nr. 12 sei Dienstzeit als Beschäftigungszeit erläutert; in beiden Fällen erfolge die Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Fachausbildung gem. § 8 SVG durch die Beklagte. In Kenntnis dieser Bestimmungen sei im VTV-Boden Nr. 26 ausdrücklich eine gegenläufige Bestimmung nicht angegeben. Entsprechend habe unstreitig das Arbeitsgericht Hamburg mit...