Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Betriebszugehörigkeit. Berechnung der Betriebsrente. Ruhegeldfähiges Einkommen. Jahressonderzahlungen
Leitsatz (redaktionell)
Urlaubsgeld nach § 18 und tarifliche Jahressondervergütung nach § 19 des Manteltarifvertrags der Getränkeindustrie Rheinland-Pfalz und Saarland v. 08.07.1997 sind regelmäßig nicht als Gratifikation anzusehen.
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1; TVG § 1; Manteltarifvertrag der Getränkeindustrie Rheinland-Pfalz und Saarland v. 08.07.1997 §§ 18-19
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 18. September 2003 – 4 Ca 3291/02 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Ermittlung des ruhegehaltsfähigen Einkommens auch das tarifliche Urlaubsgeld, die tarifliche Jahressondervergütung und die vermögenswirksamen Leistungen einzubeziehen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, welche Betriebszugehörigkeit der Berechnung der Betriebsrente des Klägers bei vorzeitigem Bezug zugrunde zu legen ist und über weitere Berechnungsfaktoren.
Der am 02. Oktober 1951 geborene Kläger war bei der Beklagten ab 01. Oktober 1972 angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten zum 31. März 2003.
Die unverfallbare Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Altersversorgung durch die Beklagte richtet sich nach einer Betriebsvereinbarung vom 10. Dezember 1984.
Dort ist u.a. geregelt:
„§ 3
Anrechnungsfähige Dienstjahre
(1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die der Betriebsangehörige ununterbrochen bei der Firma verbracht hat.
…
§ 4
Ruhegeldfähiges Einkommen
(1) Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt der monatliche Durchschnitt des Bruttoarbeitseinkommens, das der Arbeitnehmer von der Firma in den letzten drei anrechnungsfähigen Dienstjahren (§ 3) bezogen hat.
(2) …
(3) Überstundenvergütungen, Gratifikationen, Teuerungszulagen, Jubiläumsgaben und sonstige einmalige Zuwendungen werden bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens nicht berücksichtigt.
§ 5
Höhe der Renten
(1) Die Höhe der Renten richtet sich
- nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 3) und
- dem ruhegeldfähigen Einkommen (§ 4).
Die Renten werden für Lohn- und Gehaltsempfänger nach gleichen Grundsätzen ermittelt.
(1) Die Renten setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen.
Es betragen der monatliche Grundbetrag 10 v.H., der monatliche Steigerungsbetrag für jedes nach der Vollendung von 10 Dienstjahren (Wartezeit) zurückgelegte weitere Dienstjahr 0,5 v.H. des ruhegeldfähigen Einkommens bis zum Höchstbetrag von 25 v.H. nach 40 Dienstjahren.
§ 6
Altersrente
Altersrente wird den Betriebsangehörigen gewährt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus den Diensten der Firma ausgeschieden sind.
Bei vorzeitigem Bezug eines Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.Zt. für Mitarbeiterinnen und Schwerbehinderte ab vollendetem 60. Lebensjahr sowie Mitarbeiter ab dem 63. Lebensjahr) werden die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gewährt. Eine Kürzung der Firmenrente zum Ausgleich des früheren Rentenbeginns wird nicht vorgenommen.
…”
Für den Kläger gilt ein Sozialplan vom 03. Juni 1998, in dem bestimmt ist:
„§ 7
1. Die im Rahmen des Sozialplanes ausscheidenden Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits das 50., aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der zum Ausscheidezeitpunkt für sie gültigen Versorgungszusage und der entsprechenden gesetzlichen Regelung, insoweit im Folgenden keine abweichende Regelung getroffen wird.
Die Höhe der Versorgungsleistung wird aus der Leistung ermittelt, die dem Mitarbeiter bzw. seinen Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustünde, wenn der Mitarbeiter nicht vorzeitig ausgeschieden wäre.
Veränderungen der Versorgungsordnung und der Bemessungsgrundlage für die Versorgungsleistungen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters eingetreten sind, bleiben bei der Bestimmung der Höhe der Versorgungsleistung außer Betracht.”
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die ihm zustehende betriebliche Altersrente bei einem Bezug ab Vollendung des 60. Lebensjahres falsch berechnet. Er meint, aufgrund des Sozialplans müsse auch bei vorgezogenem Bezug der Altersrente eine Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des 65. Lebensjahres angesetzt werden. Auch sei das ruhegehaltsfähige Einkommen auf den Zeitpunkt des fiktiven Ausscheidens zum Oktober 2000 hochzurechnen. In das ruhegehaltsfähige Einkommen seien auch das Url...