Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der mündlichen Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung
Leitsatz (amtlich)
Eine mündlich vereinbarte Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses ist auch dann unwirksam, wenn die Befristungsvereinbarung später schriftlich bestätigt wird. Die abgeschlossene schriftliche Vereinbarung ist dann ebenfalls unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet fort.
Die "Unterbrechung" des Arbeitsverhältnisses auch nur für einen Tag macht die "Verlängerung" einer sachgrundlosen Befristung unwirksam.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17; KSchG §§ 5-7; BGB § 125 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 29.01.2014; Aktenzeichen 1 Ca 230/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2014 - 1 Ca 230/13 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am 03. April 2013 vereinbarte Befristung nicht zum 30. August 2013 beendet wurde.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis 30. August 2013.
Der Kläger war aufgrund eines ersten befristeten Arbeitsvertrages vom 17. April 2012 (Bl. 14 ff d. A.) vom 22. April bis 28. Dezember 2012 bei der Beklagten als Werker in Schichtarbeit beschäftigt. Mit Schreiben der Beklagten vom 30. November 2012 (Bl. 17 d. A.) vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis 30. März 2013. Das Bruttoverdienst des Klägers betrug anfangs 1.984 €.
Ab dem 22. März 2013 befand sich der Kläger bis 29. März 2013 in Erholungsurlaub. Für den 01. April 2013 war ihm eine Freischicht gewährt worden. Als erster Arbeitstag für die Zeit nach dem 30. März 2013 war für ihn der 03. April 2013 mit Arbeitsbeginn 22:00 Uhr vorgesehen. Es handelte sich um den Mittwoch nach Ostern. Um 21.52 Uhr sprach ihn die Schichtleiterin an und legte ihm das Schreiben der Beklagten vom 20. März 2013 über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis 30. August 2013 zur Unterschrift vor (Bl. 19 f d. A.). Der Kläger, dem dieses Schreiben vorher nicht zugegangen war, versah das Schreiben noch mit Ort und Datum und Unterzeichnete es, bevor er seine Arbeit zum Schichtbeginn aufnahm. Zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch den Kläger befanden sich die Unterschriften der Vertreter der Beklagten A und B bereits auf dem Schreiben.
Mit der am 04. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 12. September 2013 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die zuletzt vereinbarte Befristung unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis über den 30. August 2013 hinaus fortbestehe. Er ist der Ansicht gewesen, die letzte Befristungsvereinbarung sei nicht rechtzeitig in der gesetzlich gebotenen Form erfolgt. Die erneute sachgrundlose Befristung sei wegen der davor liegenden sachgrundlosen Befristungsvereinbarungen unwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am 03. April 2013 vereinbarte Befristung nicht zum 30. August 2013 beendet wurde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung gewesen, die Verlängerung des vorletzten befristeten Arbeitsvertrages erst am 03. April 2013 sei unschädlich, weil der Kläger erst nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung über die weitere Befristung die Arbeit wieder aufgenommen habe.
Mit Urteil vom 29. Januar 2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die am 03. April 2013 vor dem erneuten Arbeitsantritt unterzeichnete Vereinbarung zur Verlängerung der Befristung sei formwirksam und noch rechtzeitig erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 53 - 55 d. A.).
Gegen dieses dem Kläger am 11. März 2014 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 28. März 2014 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 02. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint weiter, durch die Unterzeichnung des neuen befristeten Arbeitsvertrages erst am 03. April 2014 sei keine Verlängerung, sondern ein Neuabschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Dies sei gesetzlich untersagt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2014 - 1 Ca 230/13 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am 03. April 2013 vereinbarte Befristung nicht zum 30. August 2013 beendet wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Unterzeichnung der schon seit 20. März 2013 vorliegenden letzten Befristungsverlängerung erst am 03. April 2013 durch den ...