Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Begriff der "dauerhafte Übertragung" im Sinne von § 5 Ziffer 1 FGR 1-TV (DB Konzern)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Übertragung einer Vertretungsfunktion im Falle von Urlaub/Krankheit etc. ist keine dauerhafte Übertragung im Sinne von § 5 Ziffer 1 FGR 1-TV (DB Konzern) (Anschluss an BAG 23.02.2011 - 4 AZR 336/09).

 

Normenkette

FGR 1-TV (DB Konzern) § 5 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 24.08.2011; Aktenzeichen 2 Ca 10695/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.12.2014; Aktenzeichen 4 AZR 261/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.08.2011 - 2 Ca 10695/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe I - Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGR I-TV) in der ab dem 01.03.2008 bzw. seit dem 01. Januar 2010 geltenden Fassung.

Der Kläger ist bei der Beklagten als qualifizierter Instandhalter in deren Werkstatt in A. beschäftigt. Er besitzt seit dem 08. August 2007 die Lizenz als Freigabeberechtigter C (vgl. Blatt 115 d. A.) und hat verschiedene Freigaben erteilt (Blatt 117 bis 120 d. A.). Mit den Freigabeerklärungen in der Werkstatt in A. hat es folgende Bewandtnis: Nach der Wartung von Fahrzeugen sind diese nach der Maßgabe der bei der Beklagten geltenden Richtlinien freizugeben. Die Erstfreigabe wird dabei grundsätzlich durch den Instandhaltungsleiter und die Zweitfreigabe durch den Gruppenführer oder stellvertretenden Gruppenführer durchgeführt. Diese Arbeitnehmer sind planmäßig zuständig zur Erteilung der routinemäßigen Fahrzeugfreigaben. Daneben führen 4 weitere Arbeitnehmer einschließlich des Klägers Freigaben durch. Es existieren insoweit 2 Listen von Freigabeberechtigten, wobei in der Liste vom 09. Februar 2009 der Kläger als Vertreter des Gruppenführers (vgl. Bl 116 d. A.) und in der Liste vom 01. Juni 2009 (Anlage 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2010; s. Anlageband) als Vertreter Freigabeberechtigung im Falle von Urlaub/Krankheit etc. aufgeführt wird. Zur Erhaltung seiner Freigabelizenz muss der Kläger jährlich 20 Freigaben durchführen. In der Stellenbeschreibung des Klägers ist als Besonderheit vermerkt: Vertreter für "Freigabeberechtigten C". Wegen des gesamten Inhalts der Stellenbeschreibung wird auf Bl. 179 - 180 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger wird nach den geltenden tariflichen Bestimmungen aus der Entgeltgruppe 107 vergütet, welche im Zeitpunkt der Klageerhebung Euro 2.208,62 betrug. Der Betriebsrat hat dieser Eingruppierung am 07. Juli 2009 zugestimmt.

Mit seiner am 05. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht A. eingegangenen Klage hat der Kläger die Vergütungsdifferenz zur Entgeltgruppe 106 in Höhe von monatlich 419,74 Euro für die Zeit von März 2008 bis September 2009, mit anschließenden Klageerweiterungen bis Dezember 2009 eingeklagt sowie einen Eingruppierungsfeststellungsantrag gestellt. Das Arbeitsgericht Limburg hat mit Beschluss vom 07. Dezember 2009 (Blatt 81 d. A.) den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne Vergütung nach der Entgeltgruppe 106 beanspruchen, da er deren Voraussetzungen erfülle. Da das "Überwiegendprinzip" nach der tariflichen Regelung keine Anwendung finde und er Freigaben erteile, sei er unabhängig von dem zeitlichen Umfang dieser Tätigkeit nach der höheren Entgeltgruppe zu vergüten. Gleiches ergebe sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er behauptet insoweit, mit Ausnahme eines weiteren Kollegen erhielten alle weiteren freigabeberechtigten Arbeitnehmer ihre Vergütung aus der Entgeltgruppe 106. Der Kläger behauptet, er habe über 20 Freigaben nicht nur vertretungsweise und nicht nur zur Lizenzerhaltung erteilt. Seit Erwerb der Lizenz im Juni 2007 übe er die Funktion als Freigabeberechtigter C je nach den betrieblichen Gegebenheiten ohne erneute Weisung aus. Derjenige Freigabeberechtigte, der in der Nähe eines Fahrzeugs sei und Zeit habe, nehme die Freigabe vor. Mit dem Erwerb der Lizenz sei ihm die entsprechende Befugnis im Jahr 2007 übertragen worden. Danach habe er mit Wissen und Wollen des Werkstattleiters und Vorgesetzten im üblichen Ausmaß Freigaben erklärt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.975,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 419,74 Euro seit dem 01.04.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.05.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.06.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.07.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.08.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.09.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.10.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.11.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.12.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.01.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.02.2009, aus 419,74 Euro sei...

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