Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.03.2001; Aktenzeichen 15 Ca 6139/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2001 – 15 Ca 6139/00 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer Aktienoptionsvereinbarung.
Der Kläger war seit dem 12.08.1997 bei der Beklagten, einer 100%igen Tochter der in den USA ansässigen … International Limited (künftig: …), zuletzt als so genannter Zone-Manager zu einer monatlichen Vergütung von durchschnittlich 10.000,00 DM brutto beschäftigt. … gewahrt ihren leitenden Mitarbeitern sowie den leitenden Mitarbeitern ihrer Tochtergesellschaften Aktienoptionen gemäß einem so genannten Anreizplan (Long Term Incentive Plan II). Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses in englischer Sprache (Bl. 115 bis 118 d. A.) abgefassten Anreizplans wird auf dessen Übersetzung (Bl. 37 bis 40 d. A.) Bezug genommen. In Ziffer 2 d des Anreizplanes heißt es:
„(d) Sonstiges Ausscheiden Wenn das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund als den in den Abschnitten 2 (a). (b) oder (c) (einschließlich freiwilliger Kündigung und Pensionierung) genannten Gründen endet, kann der/die Öptionsinhaber(in) diejenigen seiner/ihrer Aktienoptionen, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens ausgeübt werden können, innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum des Ausscheidens oder bis zum Verfalltermin, falls dieser Termin früher liegt, ausüben. Der verbleibende Anteil der Aktienoptionen, die der/die Optionsinhaber(in) besitzt, verfällt sofort und wird ungültig.”
Mit Schreiben vom 30.11.1998 in englischer Sprache (Bl. 10 d. A.) wurde dem Kläger unter Beifügung des entsprechenden Plans und anderer Dokumente ein Optionsrecht auf Kauf von 2.000 Aktien von … zu einem Preis je Aktie von 57,5071 $ zugesichert. Mit Schreiben vom 03.11.1999. ebenfalls in englischer Sprache (Bl. 112 d. A., Übersetzung Bl. 122 d. A.) wurde dem Kläger vom … European Security Management in … (Frankreich) ein Formular über die Ausübung des Optionsrechts zugesandt mit dem Hinweis, dass er dann, wenn er sich zum Kauf entschließe, dieses Formular ausfüllen und zu Händen des Absenders zurücksenden müsse. In dem Formular (Bl. 11 d. A.) in englischer Sprache heißt es u. a., dass das Formular per Brief oder Fax an den „Business Unit Representative” zu senden sei. In einer Liste der … Fire & Security ist als Business Unit Representative für „Fire – Central Europe” ein Mitarbeiter der … Holding GmbH genannt. Ein Zuteilungsbericht in englischer Sprache (Bl. 113 d. A., Übersetzung Bl. 122 d. A.), weist aus, dass dem Kläger zum Zeitpunkt 21.10.1998 1.334 Aktienoptionen zu einem Preis von 28,753650 $ pro Aktie übertragen sind.
Mit Schreiben vom 28.03.2000 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Änderungskündigung zum 30.03.2000 aus. In dem daraufhin vom Kläger eingeleiteten Rechtsstreit (15 Ca 3410/00 ArbG Frankfurt am Main) schlossen die Parteien am 14.06.2000 einen gerichtlichen Vergleich, in dem u. a. vereinbart ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten am 31.05.2000 endet. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Vergleichs wird auf Bl. 18/18 R der Beiakte 15 Ca 3410/00 Arbeitsgericht Frankfurt am Main Bezug genommen.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe sein Optionsrecht aus der Aktienoptionsvereinbarung durch Ausfüllung der Ausübungserklärung (Bl. 11 d. A.) und Übersendung derselben per Fax am 19.07.2000 an die Beklagte ausgeübt. Dies sei korrekt gewesen, weil die Erklärung an die Geschäftsleitung der jeweiligen Tochtergesellschaft zu senden, von dieser zu bearbeiten und anschließend an den Stock Option Administrator der … zu senden gewesen sei. Auf entsprechende Anschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2000 (Bl. 12 d. A.) und 10.08.2000 (Bl. 8/9 d. A.) habe die Beklagte nicht reagiert. Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Aktienoptionsvereinbarung benötige er die Kenntnis darüber, wann die Ausübungserklärung an … weitergeleitet worden sei, sei dies unterblieben, habe er Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wann die Beklagte die NOTICE OF EXERCISE OF STOCK OPTION (Ausübungserklärung) des Klägers vom 14. Juli 2000 an den Stock-Option-Administrator weitergeleitet hat und wer oder welche Institution als Stock-Option-Administrator der Tyco International Ltd. tätig ist;
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung der NOTICE OF EXERCISE OF STOCK OPTION (Ausübungserklärung) vom 14. Juli 2000 Schadenersatz zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass das entsprechende Fax abgesandt worden sei und vorgetragen, ein solches Fax sei bei ihr nie eingegangen. Im Übrigen sei sie weder zur Information de...