keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
equal pay. Entgeltvereinbarung. Wucher. Sittenwidrigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dem Betrieb eines Dritten aufgrund Arbeitnehmerüberlassung oder aufgrund eines Werkvertrages zwischen den beteiligten Unternehmen erfolgte.
Normenkette
AÜG 10 IV; AÜG 9 Nr. 2; AÜG 1; BGB 138; BGB 612
Verfahrensgang
ArbG Hanau (Urteil vom 25.10.2006; Aktenzeichen 3 Ca 169/06) |
Tenor
Die Berufung des Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 25. Oktober 2006 – 3 Ca 169/06 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug zuletzt noch um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2).
Der am 19. Januar 1963 geborene Kläger, gelernter Werkzeugmacher, war, nachdem er zuvor annähernd drei Jahre arbeitslos gewesen war, vom 13. April 2004 bis 31. März 2006 aufgrund schriftlichen, zunächst bis 31. Dezember 2004 und durch nachfolgende Vereinbarungen bis 31. Oktober 2005 und schließlich bis 31. März 2006 verlängerten Arbeitsvertrages vom 19. März 2004 bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Vertraglich war eine Tätigkeit als Schlosserhelfer zu einer Stundenvergütung von zunächst EUR 9,20 brutto, ab Februar 2005 von EUR 10,00 brutto vereinbart. Eingesetzt wurde der Kläger, wie etliche andere bei der Beklagten zu 2) beschäftigten Arbeitnehmer auch, entsprechend der vertraglichen Abrede in der Betriebsstätte der Beklagten zu 1) in Xxxxxxxxx.
Die Beklagte zu 2) verfügt seit dem 27. März über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Unter dem 01. Februar 2002 schloss sie mit der Beklagten zu 1), einem Unternehmen, das sich mit der Herstellung, Entwicklung und dem Vertrieb von metallischen dimensionsstabilen Elektroden für den Einsatz in elektrochemischen Prozessen befasst, in ihrem Betrieb die Tarifverträge der hessischen Metallindustrie anwendet und in deren Betrieb zahlreiche Arbeitnehmer von anderen Unternehmen eingesetzt waren und sind, eine Rahmenvereinbarung über die Durchführung von Sandstrahlarbeiten von Nickel-/Titanstrukturen, das Beschichten von Titanstrukturen, das Richten von Kathoden-/Anodenhalbschalen, die mechanische Bearbeitung von Titanstrukturen und Schweißarbeiten auf dem Werksgelände der Beklagten zu 1). Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Rahmenvereinbarung wird auf Bl. 58 bis 66 d.A. Bezug genommen. Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung wurden Einzelaufträge vereinbart, u.a. der Einzelauftrag vom 19. Oktober 2004 (Bl. 241 d.A.) und der vom 05. Januar 2006 (Bl. 68/69 d.A.).
Mit welchen Arbeiten der Kläger während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) tatsächlich bei der Beklagten zu 1) beschäftigt war und von wem der Kläger seine Arbeitsanweisungen erhalten hatte, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund seines Einsatzes bei der Beklagten zu 1) sei zwischen dieser und ihm ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Er sei bei der Beklagten zu 1) mit den typischen Arbeiten eines Werkzeugmachers und Industriemechanikers betraut worden. So habe er Fräsarbeiten nach Zeichnungen und Plänen durchgeführt, Lehren angefertigt, Vorrichtungsbau für Maschinen durchgeführt, Bauteile verschraubt, Gewindeschneidarbeiten durchgeführt, Werksteile gedreht sowie konventionelle Fräsarbeiten und allgemeine mechanische Arbeiten durchgeführt. Er sei in den Betrieb der Beklagten zu 1) vollständig integriert gewesen und habe nach Anweisung von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) gearbeitet. Wenn er Urlaub beantragen wollte, habe er sich in der Regel an seinen unmittelbaren Vorgesetzten bei der Beklagten zu 1) gewandt. Aufgrund seiner Tätigkeit richte sich seine Vergütung für die Vergangenheit nicht nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, sondern nach der eines Werkzeugmachers entsprechend den tariflichen Vorschriften der bei der Beklagten zu 1) angewandten Metalltarifverträge. Demzufolge könne er einen Stundenlohn von EUR 16,27, nämlich nach Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrages dieses Industriezweigs verlangen. Dementsprechend könne er, weil die Beklagte zu 2) weniger gezahlt habe, insgesamt für den Zeitraum von April 2004 bis März 2006 EUR 25.196,92 fordern. Hinsichtlich der Berechnung des Klägers wird auf die Klageschrift (Bl. 9/10 d.A.) Bezug genommen. Da in Wirklichkeit eine Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen habe, könne er diesen Betrag sowohl von der Beklagten zu 1) wie von der Beklagten zu 2) verlangen, von letzterer deshalb, weil diese mit ihrer Vergütung gegen den Grundsatz des „equal pay” verstoßen habe. Im Übrigen sei die mit der Beklagten zu 2) getroffene Vergütungsvereinbarung wegen
Unterschreitung der tariflichen Sätze auch sittenwidrig.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) über den 31. März 2006 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
- die Bek...