keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbruch. Bautarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Betriebe, von denen arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten durchgeführt werden, werden nur unter den Voraussetzungen der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung für Abbruchbetriebe von der Allgemeinverbindlichkeit der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfasst.
2. Behauptet ein von der ZVK/Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommener, nicht tarifgebundener Arbeitgeber, von seinem Betrieb würden arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten durchgeführt, obliegt es der ZVK/Bau die Tatsachen darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, aus denen sich herleiten läßt, dass der Betrieb von dem für allgemeinverbindlich erklärten betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfasst wird (Abgrenzung zu BAG 25. Januar 2005 – 9 AZR 44/04 – EzA § 1 AEnzG Nr. 8).
Normenkette
TVG 1; TVG 5; VTV/Bau 1 II
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2554/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 3. März 2004 – 3 Ca 2554/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungs- und Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Juli 2002 bis August 2003 sowie um Zinsansprüche des Klägers.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Der Beklagte, der nicht Mitglied einer der tarifvertragschließenden Verbände des Baugewerbes ist, und seit 01. April 1994 am bautarifvertraglichen Sozialkassenverfahren teilgenommen hatte, unterhält seit 01. Dezember 1993 einen Betrieb, von dem Betonbohr- und sägearbeiten durchgeführt werden. In den Kalenderjahren 2002 und 2003 beschäftigte der Beklagte jedenfalls folgende gewerbliche Arbeitnehmer zu folgenden Beschäftigungszeiten:
NAME |
2002 |
2003 |
Xxxxx, Xxxx |
21.01. – 31.12. |
Xxxxxx; Xxxxxx |
21.01. – 31.12. |
01.01. – 31.12. |
Xxxxxx; Xxxxx |
18.04. – 31.12. |
03.03. – 31.12. |
Xxxxx, Xxxxxxx |
17.01. – 31.12. |
|
Xxxx, Xxxxxxxx |
02.09. – 31.12. |
03.03. – 31.12. |
Xxxx, Xxxxxx |
02.09. – 25.09. |
|
Xxxx, Xxxxx |
22.01. – 16.10. |
Xxxxx, Xxxxxxx |
01.01. – 31.12. |
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Xxxxx, Xxxxxx |
01.08. – 05.08. |
|
Xxxxxx; Xxxxxxx |
06.08. – 18.12. |
03.03. – 31.12. |
Xxxxx; Xxxxx |
17.01. – 14.10. |
03.03. – 31.12. |
Xxxx, Xxxxxxxx |
22.01. – 14.12. |
|
Xxxxx, Xxxx |
22.01. – 27.11. |
02.04. – 31.12. |
Xxxxx, Xxxxxxx |
21.08. – 31.12. |
03.03. – 31.12. |
Xxxxxx, Xxxxxx |
10.01. – 31.12. |
|
Xxxx, Xxxx |
01.01. |
Xxxxx, Xxxxx |
02.02. – 31.12. |
|
Xxxxxxx, Xxxxxxxx |
09.08. – 19.12. |
|
Xxxxx, Xxxxx |
21.08. – 01.10. |
|
Xxxxxx, Xxxxxxxx |
21.08. – 01.10. |
|
Xxxxx, Xxxxxx |
09.01. – 14.07. |
|
Xxxx, Xxxxxx |
05.08. – 23.08. |
|
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe in den Kalenderjahren des Klagezeitraums einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge unterhalten. Arbeitszeitlich überwiegend, nämlich zu ca. 70% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit seien von den beschäftigten Arbeitnehmern Bohr- und Sägearbeiten zur Schaffung von Öffnungen in Bauwerken zum Zwecke der Verlegung von Versorgungsleitungen und zur Schaffung von Öffnungen für Türen, Fenster, Treppen, Aufzüge und Durchgänge angefallen, darüber hinaus seien zu ca. 25% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Abbrucharbeiten, die im Zusammenhang mit sonstigen baulichen Leistungen, wie anschließende Einplanierungen, Baugrubenaushub u.Ä. ständen, durchgeführt worden. Das ergebe sich bereits aus dem vom Beklagten unter dem 21. März 1994 ausgefüllten sog. Stammblatt (Bl. 24 d.A.) und dem Fragebogen (Bl. 26 d.A.). Der Zweck der entsprechenden Bohr- und Sägearbeiten sei den Arbeitnehmern aufgrund Informationen durch den Beklagten selbst oder aufgrund der Größe und Lage der vorzunehmenden Schnitte und Bohrungen bekannt gewesen. Zum Beweis für seine Behauptungen beziehe er sich auf das Zeugnis der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer. Demzufolge schulde der Beklagte Zahlung der sich aus seinen eigenen Meldungen ergebenden Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für Juli bis September 2002 und Dezember 2002 in Höhe von EUR 19.215,98, Erteilung der tarifvertraglich vorgeschriebenen Auskünfte für den Zeitraum November 2002 und Januar bis August 2003, für den Fall der Nichterfüllung Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von 80% der mutmaßlichen Beiträge, schließlich die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von EUR 251,66 für die im Zeitraum vom 01. Juli bis 30. Dezember 2002 angefallenen Zinsen wegen nicht bzw. verspäteter Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum November 2001 bis Oktober 2002.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 19.468,04 zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen,
dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viel gewerbl...