Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Bautarifverträge. Bodenreinigung, Bohr- und Sägearbeiten
Leitsatz (amtlich)
1. Streiten die Parteien darüber, ob der Zweck der betrieblich ausgeführten Bohr- und Sägearbeiten darin besteht, Bauteile in Gänze zu entfernen (= Abbruch) oder Öffnungen für Türen, Fenster etc., bzw. Versorgungsleitungen zu schaffen, so ist für den Beweispflichtigen die Benennung des Arbeitgebers als Partei ein geeignetes Beweismittel.
2. Das Reinigen und Aufrauhen von Böden mittels Hochdruckwasserstrahl ist keine bauliche Leistung iSv § 1 Abs. 2 VTV/Bau (Bestätigung des Kammerurteils v. 13.05.1991 – 16 Sa 1619/90).
Normenkette
TVG TVe: Bau § 1; VTV/Bau § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 03.07.2002; Aktenzeichen 7 Ca 3601/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 3. Juli 2002 – 7 Ca 3601/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungs- und Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2001.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die am 31.12.1999 gegründete Beklagte, die ihre betriebliche Tätigkeit am 17.01.2000 aufgenommen hat, unterhält einen Betrieb, von dem u.a. seit Betriebsbeginn Bohr- und Sägearbeiten sowohl zum Zwecke der vollständigen Beseitigung von Bauwerksteilen wie auch zum Zwecke der Schaffung von Öffnungen für Fenster, Türen, Treppen und Fahrstuhlschächte, darüberhinaus auch Reinigungs- und Aufrauarbeiten an Böden mit Hilfe von Hochdruckwasserstrahl durchgeführt werden.
Der Kläger hat unter Benennung eines Arbeitnehmers als Zeugen und des Geschäftsführers der Beklagten als Partei zum Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen die Ansicht vertreten, die Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge unterhalten. Seit Beginn der betrieblichen Tätigkeit wie auch in den Kalenderjahren 2000 und 2001 seien von den beschäftigten Arbeitnehmern während ihrer jeweiligen persönlichen Arbeitszeit zu mehr als 50% Beton-, Bohr-, Schneide- und Sägearbeiten, mit denen der Zweck verfolgt wurde, Öffnungen in Betonwände und Betondecken für z.B. Versorgungsleitungen, Fenster, Türen, Treppenaufgänge oder Heizungsschächte (sog. Durchbrucharbeiten) zu schaffen, durchgeführt worden. Bestätigt werde dieses sowohl durch den Prüfbericht des Arbeitsamts vom 23.03.2001, wonach Stahlbetonarbeiten, Betonschneidearbeiten, Kernbohrungen und Abbrucharbeiten durchgeführt worden seien, wie auch durch ein Telefongespräch des Geschäftsführers der Beklagten mit einem seiner Mitarbeiter. In diesem am 03.08.2001 geführten Gespräch habe der Geschäftsführer mitgeteilt, dass seit jeher sogar ausschließlich mit vorhandenen Maschinen Öffnungen für Fenster, Türen, Treppen oder Fahrstuhlschächte in Wände und Decken geschaffen würden und kein kompletter Substanzverlust erfolge. Der Internetauftritt der Beklagten (Bl. 124 d.A.) bestätige die Richtigkeit seines Vortrags zusätzlich. Entsprechend schulde die Beklagte einmal die sich aus den vom Arbeitsamt ermittelten monatlichen Bruttolöhnen für gewerbliche Arbeitnehmer und dem tariflichen Beitragssatz ergebenden Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Januar 2000 bis Februar 2001, zum anderen die tarifvertraglich normierten Auskünfte für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum März bis Dezember 2001.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- dem Kläger EUR30.218,51 zu zahlen;
- dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des 6. Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten März bis Dezember 2001 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;
- für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger EUR 26.337,05 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die vom Kläger behaupteten Arbeiten hätten weniger als 10% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht. Zu über 70% seien komplette Bauteile, nämlich Decken, Wände, Fahrstuhlschächte und Balkone mit Substanzverlust und Funktionsbeseitigung entfernt worden. Soweit sie mit Hochdruckwasserstrahlgeräten verdreckte Werksböden reinige, handele es sich ebenfalls nicht um bauliche Leistungen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.07.2002 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des ang...