Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf eine der betriebsüblichen Entwicklung entsprechende Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Existiert in einem Unternehmen keine transparente, nachvollziehbaren Regeln entsprechende Beförderungspraxis und ist es auch trotz entsprechender Bestrebungen des Betriebsrats noch nicht zum Abschluss einer dahingehenden Betriebsvereinbarung gekommen, so kann ein Betriebsratsmitglied keine Ansprüche auf eine höhere Vergütung daraus herleiten, dass es trotz wiederholten Vorschläge von Vorgesetzten nicht befördert worden ist. Das gilt umso mehr, wenn bei der gehandhabten Beförderungspraxis, die ausschließlich dem Ermessen des Geschäftsführers folgt, ein nachvollziehbarer Anspruch auf ein höheres Gehalt im Falle einer Beförderung nicht ableitbar ist.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 27.03.2013; Aktenzeichen 5 Ca 528/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. März 2013 - 5 Ca 528/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten und der nach seiner Auffassung der betriebsüblichen Entwicklung entsprechenden Vergütung vergleichbarer Arbeitskollegen, die nicht im Betriebsrat tätig sind, für die Zeit ab 01. August 2009 bis 31. Dezember 2012 in Anspruch.

Der Kläger ist seit dem 01. März 2005 nach Abschluss seines Studiums des Maschinenbaus (Abschluss Diplomingenieur) bei der Beklagten als Engineer beschäftigt und nicht freigestellter Vorsitzender des am 31. Juli 2009 konstituierten Betriebsrats.

Die Beklagte setzt in ihrem Betrieb in den verschiedenen Abteilungen Ingenieure mit den Titeln Engineer, Senior Engineer sowie Manager ein.

Die Abteilungsleiter koordinieren ihre jeweiligen Abteilungen. Die Manager leiten die einzelnen Gruppen in der Abteilung, die die verschiedenen Entwicklungsaufgaben übernehmen. In den Gruppen sind ihnen die Engineers und die Senior Engineers fachlich unterstellt.

Die Ingenieurstellen fordern von ihren Inhabern zur Verfolgung ihrer Tätigkeiten Analyse- sowie Lösungskompetenzen und Grundlagen der automobilen Forschung und Entwicklung, die eine ingenieurtechnische Ausbildung voraussetzen.

Der Kläger wurde mit einer Leistungsbeurteilung vom 12. Dezember 2008 für das Jahr von seinem damaligen Fachvorgesetzten A für eine Beförderung zum Senior Engineer zum 1. August 2009 vorgeschlagen. Am 28. Juli 2009 war er in den Betriebsrat gewählt worden. Die Beförderung wurde nicht vollzogen.

Mit der Leistungsbeurteilung vom 25. Januar 2010 wurde der Kläger erneut von Herrn A zur Beförderung als Senior Engineer zum 1. August 2010 vorgeschlagen. Die Beförderung wurde jedoch wieder nicht vollzogen.

Schließlich wurde der Kläger mit Leistungsbeurteilung vom 8. Juni 2012 erneut, diesmal durch seinen Fachvorgesetzten B, zur Beförderung zum 1. August 2012 vorgeschlagen, wiederum erfolglos.

An der allgemeinen Gehaltsentwicklung nahm der Kläger dennoch teil. Er erhielt folgende Gehaltserhöhungen: 2006: 7 %; 2007: 6 %; 2008: 10,1 %; 2010: 4,2 %; 2011: 2,7 % und unterjährig nochmals 4,2 %; 2012: 4,8 %; 2013: 2,55 %.

Der Kläger hat behauptet, im Betrieb werde unterhalb der hierarchischen Management-Ebene, die innerhalb der Abteilungen die einzelnen Gruppen - unstreitig - leite, zwischen dem Senior Engineer und dem Engineer unterschieden. Wesentliche Merkmale dieser Unterscheidung seien zum einen der Grad der Selbständigkeit der Tätigkeit, der sich beim Senior Engineer auch durch Projektverantwortung ausdrücke. In diesem Rahmen oblägen dem Senior Engineer neben dem Projektmanagement hinsichtlich der fachlichen Umsetzung auch die finanziellen Aspekte des Projektes sowie die fachliche Anleitung des involvierten Personals. Diese Aspekte, die auf einem vertieften fachlichen Wissen gründen würden, seien mit einer gesteigerten Berufserfahrung verknüpft. Zum anderen würden die Senior Engineers im verstärkten Maße die Interessen des Betriebs in der Zusammenarbeit mit Zulieferern oder Organisationen verfolgen. Im Gegensatz dazu seien die Engineers in Projekte lediglich miteingebunden und würden oftmals im größeren Umfang auf Anweisungen arbeiten. Sie hätten darüber hinaus im geringeren Umfang über die Tätigkeiten Berichte zu verfassen und vorzutragen.

Senior Engineers wiesen daher bei der Beklagten in der Regel eine Berufserfahrung von mehr als 5 Jahren auf. Sie würden entweder sofort als Senior Engineer mit einer Berufserfahrung von mehr als 5 Jahren eingestellt oder ein bereits im Betrieb beschäftigter Engineer werde auf Empfehlung des fachlichen Vorgesetzten nach durchschnittlich ca. 5 Jahren Berufserfahrung zum Senior Engineer befördert.

Hinsichtlich der vom Kläger im Einzelnen behaupteten - unstreitigen - Beförderungen bestimmter Mitarbeiter zum Senior Engineer wird auf den Schriftsatzes vom 18. Februar 2013 (Blatt 90, 91 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge