Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. besondere Schwierigkeit
Leitsatz (amtlich)
Tätigkeiten „besonderer Schwierigkeit” im Sinne der Vergütungsgruppe III und II a BAT liegen dann nicht vor, wenn es die fragliche Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT nur in einem einzigen Schwierigkeitsgrad gibt.
Normenkette
BAT § 22
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 15.09.1994; Aktenzeichen 5 Ca 824/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Sept. 1994 – 5 Ca 824/94 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung des Klägers nach Maßgabe des BAT, der gemäß dem Arbeitsvertrag der Parteien, insbesondere in der Fassung vom 13. Mai 1968, für dessen näheren Inhalt ergänzend auf Bl. 12 d. A. Bezug genommen wird, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Der Kläger macht seine Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der Verg.Gr. III BAT in die Verg.Gr. IIa BAT geltend.
Der Kläger schloß im Jahre 1963 eine Ausbildung auf der Höheren Landbauschule ir. … als staatlich geprüfter Landwirt ab und wurde im Jahre 1982 zum Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Landbau nachgraduiert. Zum 1. September 1963 wurde der Kläger unter Einstufung in die Verg.Gr. VIb BAT zunächst als Techniker und Bodenkartierer bei dem beklagten Land eingestellt. Von der damaligen Einstellungsdienststelle, dem Hessischen Landesamt für Bodenforschung, wechselte der Kläger zu dem damaligen Finanzamt … in die Ausbildung für den Dienstposten eines amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen (im folgenden ALS) und wurde zum 1. Februar 1964 in die Vergütungsgruppe Vb eingruppiert. Seit dem 1. Juli 1966 war der Kläger in die Verg.Gr. IVb BAT, seit 1. Januar 1967 in die Verg.Gr. IVa BAT eingruppiert. Seit dem 1. Mai 1983 wird er nach Verg.Gr. III BAT bezahlt.
Seit dem 1. November 1966 ist der Kläger als ALS für die Bezirke der Finanzämter … zuständig. Sein Zuständigkeitsgebiet liegt zwischen dem Main-Mündungsgebiet in den Rhein bis zur Landesgrenze des Landes Hessen bei Lorch, im West- und Nordwesttaunushinterland, dem Limburger Becken, dem westlichen Teil des östlichen Hintertaunuses, dem westlichen Abhang des Hochtaunuses und des westlichen Main-Taunus-Gebiets. Es umfaßt den städtischen Ballungsraum Wiesbaden, das westliche Main-Taunus-Ackergebiet, den Rheingau, die Taunussenke mit Idsteiner Becken, den West-Taunuskamm, das Rheingaugebirge, den westlichen Hintertaunus, den mittleren Hintertaunus und den westlichen Teil des östlichen Hintertaunus. Die geologischen Verhältnisse dieses Gebietes sind sehr verschieden und urnfassen fast alle geologischen Zeiträume. Für die nähere Beschreibung des Bezirks des Klägers wird ergänzend auf Bl. 166 d. A., dort Anlage K 28a und K 28b Bezug genommen.
Der Kläger ist seit 1966 im wesentlichen gleichbleibend als ALS beschäftigt. Seine Hauptaufgabe liegt in Bodenschätzungen nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober 1934 samt dazu erlassener Durchführungsbestimmungen zur Bestandsaufnahme aller landwirtschaftlich genutzter Flächen Deutschlands hinsichtlich Beschaffenheit (Bodenart, Zustandsstufe, Entstehungsart) und Ertragsfähigkeit. Da die danach durchzuführenden Erstschätzungen im wesentlichen seit 1952 abgeschlossen sind, kommt bei den Bodenschätzungen vor allen Dingen den Nachschätzungen Bedeutung zu. Diese Nachschätzungen werden insbesondere erforderlich, wenn sich die Qualität des Bodens aus unterschiedlichen Gründen verbessert oder verschlechtert, die Nutzungsart der jeweiligen Böden geändert wird oder sich nach rechtskräftig abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren vielfältige Änderungen des Bodens ergeben haben. Dabei hat der ALS zunächst vorbereitende Arbeiten durchzuführen, insbesondere über die Katasterämter Kartenmaterial zu beschaffen, im Rahmen eines sogenannten Feldvergleichs das Kartenmaterial mit den tatsächlich vorgefundenen Verhältnissen am Schätzungsort zu vergleichen und die zur Schätzung mit heranzuziehenden Vergleichsstücke zu bewerten und ggf. neu auszusuchen. Sodann wird das zu schätzende Bodenstück abgegangen, an verschiedenen Stellen Probebohrungen und Grabungen vorgenommen und anhand dieser sowie anhand der Begutachtung des zu schätzenden Bodenstücks die Schätzung vorgenommen. Die Ergebnisse werden sodann zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ausgearbeitet und ggf. Einwände und Beschwerden gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung bearbeitet. Für den Ablauf des Bodenschätzungsvorgangs im einzelnen wird auf Bl. 166 d. A., dort Anlage K 30 Bezug genommen. Mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers entfallen auf diese Schätzmaßnahmen.
Die Parteien streiten seit 1972 immer wieder um die korrekte Eingruppierung des Klägers. Mit Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 1. Dezember 1986, für de...