Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsversorgung. Gleichbehandlung, Abgrenzung zu betrieblicher Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Übergangsversorgung von Cockpitpersonal für die Zeit zwischen tarifvertraglicher Altersgrenze und Beginn der Altersrente ist keine betriebliche Altersversorgung.
2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien bei der Dauer der Übergangsversorgung differenzieren zwischen denen, die gesetzliche und VBL Rente ab dem 63. Lebensjahr beanspruchen können und anderen, deren befreiende Lebensversicherung erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres fällig wird. (Fortführung von BAG 60, 38; 63, 111).
3. Der Gleichheitssatz gebietet den Tarifvertragsparteien nicht, ausgeschiedene Arbeitnehmer, deren Ansprüche auf Übergangsversorgung sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag richten, in günstigere Neuregelungen einzubeziehen, die erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in Kraft treten.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 242, 611; BetrAVG § 1; TVG § 1; Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG und der Condor Flugdienst GmbH Fassung: 1989-10-01 § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.07.2001; Aktenzeichen 7 Ca 382/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 18. Juli 2001 – 7 Ca 382/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über das 63. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Übergangsversorgung zu zahlen.
Der am 18. Mai 1938 geborene Kläger war vom 27. Mai 1967 bis zum 31. Mai 1998 bei der Beklagten angestellt, zuletzt als Flugkapitän. Zwischen den Parteien war arbeitsvertraglich vereinbart, dass sich die Rechte und Pflichten aus den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Bordpersonal sowie Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften ergeben sollten.
Nachdem der Kläger wegen Erreichens der tarifvertraglich festgelegte Altersgrenze bei der Beklagten ausgeschieden war, erhielt er von der Beklagten ab dem 01. Juni 1998 Zusatzrente gemäß dem „Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der D. L. AG (…) und der C. F. GmbH (…)” (TVÜV-C) in der Neufassung vom 01. Oktober 1989 in Höhe von zuletzt DM 15.852.62. Seit Juni 2001 zahlt die Beklagte dem Kläger keine Zusatzrente mehr, weil er das 63. Lebensjahr vollendet hat.
Der TVÜV-C vom 01.10.1989 (TVÜV-C 1989) hatte den TVÜV-C vom 01.07.1972 (TVÜV-C 1972) ersetzt und war seinerseits durch den TVÜV-C vom 15.05.2000 (TVÜV-C 2000) mit Wirkung vom 01.07.2000 ersetzt worden. Gemäß § 5 Abs. 2 TVÜV-C 1989 endet die Zahlung einer Zusatzrente im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersrente aus der Angestelltenversicherung bzw. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Gemäß der Protokollnotiz II. Ziff. 1. zu dieser Vorschrift wird die Übergangsversorgung bis zum Alter 65 fortgeführt sofern bei befreiender Lebensversicherung Ansprüche auf Altersversorgung aus dieser Versicherung nach dem am 01. Oktober 1989 gültigen Versicherungsvertrag erst ab Alter 65 bestehen.
Unter der Geltung des TVÜV-C 1972 hatte die Beklagte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Zusatzversorgung gezahlt. § 5 Abs. 2 a des TVÜV-C 1972 lautete:
„Die Zusatzrente wird vom vollendeten 55. Lebensjahr bis zum Beginn der Altersrente aus der Angestelltenversicherung bzw. VBL, längstens bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gezahlt, wenn der Arbeitnehmer bei Vollendung des 55. Lebensjahres noch im Dienste der DLH/CFG steht.”
Nach § 5 Abs. 2 des TVÜV-C 2000 endet die Zahlung der Zusatzrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres unter Anrechnung von Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBL und VBL-gleicher Betriebsrenten ab dem Zeitpunkt, in dem sie frühestmöglich bezogen werden bzw. hätten bezogen werden können.
Der TVÜV-C 2000 enthält verschiedene Überleitungsregelungen. Darin ist u. a. bestimmt, dass für Mitarbeiter, die am 30.06.2000 bereits in Übergangsversorgung waren, weiterhin der § 5 nebst Protokollnotiz des TVÜV-C 1989 mit der Maßgabe einer günstigeren Berechnung der Zusatzrente gilt (Protokollnotiz II. 6. b)).
Nach der Überleitungsregelung in Protokollnotiz II. 4. b) TVÜV-C 1989 galt die Neufassung des § 5 Abs. 2 TVÜV-C 1989 nicht für diejenigen, die vor dem 01.10.1989 bereits Zusatzrente bezogen haben, sondern die bis dahin gültige Fassung.
Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe die Zusatzrente nach dem TVÜV-C über das 63. Lebensjahr hinaus unter Anrechnung der gesetzlichen und der VBL-Altersrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu. Die Regelung des TVÜV-C 1989 stelle ohne sachlichen Grund diejenigen Arbeitnehmer besser, die ihre Rente über eine befreiende Lebensversicherung beziehen und benachteilige diejenigen...