Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertragliche Überversorgung. Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal 1989

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal 1989 verstößt nicht gegen § 41 Abs. 4 S. 3 SGB VI. Abgesehen davon, dass § 41 Abs. 4 S. 3 SGB VI erst nach 1989, damit nach dem TV-ÜVCockpit 1989 und dann auch nur vorübergehend, eingeführt worden ist, berührt er nicht die Versorgungsregelung vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer. Aus der Vorschrift lässt sich nicht ableiten, dass die Übergangsversorgung auch über den Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersversorgung hinaus, fortgeführt werden soll.

 

Normenkette

TVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 S. 1; SGB VI § 41 Abs. 4; Tarifvertrag ÜVCockpit 1989

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 07.12.2001; Aktenzeichen 5 Ca 6748/01)

ArbG Köln (Urteil vom 30.10.2001; Aktenzeichen 13 Ca 4572/01)

ArbG Köln (Urteil vom 18.09.2001; Aktenzeichen 6 Ca 7074/01)

ArbG Köln (Urteil vom 11.09.2001; Aktenzeichen 16 Ca 3738/01)

ArbG Köln (Urteil vom 06.09.2001; Aktenzeichen 11 Ca 4815/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen 9 AZR 250/03)

 

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln

vom 18.09.2001

– 6 Ca 7074/01 –

Kläger Benzin,

vom 11.09.2001

– 16 Ca 3738/01 –

Kläger Velte,

vom 30.10.2001

– 13 Ca 4572/01 –

Kläger Hoffmann,

vom 07.12.2001

– 5 Ca 6748/01 –

Kläger Neubecker und Henning,

vom 06.09.2001

– 11 Ca 4815/01 –

Kläger Basler,

werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1) (beim Kläger B. auch die Beklagte zu 2)), verpflichtet ist, an die jeweiligen Kläger auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres bis zum 65. Lebensjahr Übergangsversorgung zu zahlen.

Die Kläger waren bei der Beklagten als Mitarbeiter des Cockpitpersonals beschäftigt. Wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze schieden sie aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Beklagte zahlt ihnen auf der Basis des Tarifvertrages „Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal” vom 01.10.1989 (TV-ÜVCockpit 1989) eine Übergangsversorgung. Die Weiterzahlung der Übergangsversorgung über das 63. Lebensjahr hinaus lehnt sie ab.

Der TV-ÜVCockpit 1989 hat, soweit es hier interessiert, folgenden Wortlaut:

㤠5

(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Zahlung der Zusatzrente, wenn er wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und 10 Dienstjahre vollendet hat; …

(2) Die Zahlung der Zusatzrente beginnt in dem Monat nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gem. Abs. 1 und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersrente aus der Angestellten-Versicherung (AV) bzw. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

§ 6

(1) …

(2) Auf die Zusatzrente sind Altersrenten oder Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit von der VBL bzw. AV anzurechnen. …”

Dem Tarifvertrag ist folgende Protokollnotiz II 1 a beigefügt:

„Die Zahlung der Zusatzrente (§ 5) endet regelmäßig mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Sofern bei befreiender Lebensversicherung Ansprüche auf Altersversorgung aus dieser Versicherung nach dem am 01.10.1989 gültigen Versicherungsvertrag erst ab Alter 65 bestehen, wird die Übergangsversorgung solange fortgeführt. Entsprechendes gilt, soweit und solange Anspruch auf VBL-/AV-Gesamtversorgung noch nicht besteht, weil der Mitarbeiter die Wartezeit von 35 Jahren noch nicht erfüllt hat.”

Vor dem TV-ÜVCockpit 1989 galt bei der Beklagten ein entsprechender Übergangsversorgungstarifvertrag aus dem Jahre 1982 (TV-ÜVCockpit 1982). Nach dessen § 5 Abs. 2 a wurde

„die Zusatzrente… vom vollendeten 55. Lebensjahr bis zum Beginn der Altersrente aus der Angestellten-Versicherung bzw. VBL, längstens bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gezahlt, wenn der Arbeitnehmer bei Vollendung des 55. Lebensjahres noch im Dienste der DLH/CFG steht.”

Ferner war in § 9 Abs. 1 Unterabs. 1 bestimmt:

„Auf die Zusatzrente des unmittelbar Berechtigten sind Renten aus der Angestelltenversicherung, der VBL-Versorgung und der Berufsgenossenschaft in voller Höhe anzurechnen.”

Der Hintergrund der Änderung des Tarifvertrages ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Die Beklagte beruft sich darauf, die Änderung weiche von der alten tariflichen Regelung ab, nach der es auf die tatsächliche Gewährung einer Rente angekommen sei. Es werde jetzt auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Rentenbezuges abgestellt. Demgegenüber tragen die Kläger vor, die Tarifvertragsparteien hätten hinsichtlich der Wartezeit keinen Unterschied zwischen der BfA- und der VBL-Rente machen wollen. Die Vollendung des 63. Lebensjahres als Zeitpunkt möglichen Rentenbezuges sei deshalb aufgenommen worden, weil 1989 in diesem Lebensalter eine abschlagsfreie Altersrente im Normalfall si...

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