Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Auslandseinsatz. Drittmittelfinanzierung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer wiederholten Befristung ist ausnahmsweise auf den vorletzten befristeten Arbeitsvertrag abzustellen, wenn sich der letzte Vertrag lediglich als unselbstständiger Annex des vorletzten Vertrags darstellt und die Parteien ihr Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss des weiteren Fristvertrags nicht auf eine neue rechtliche Grundlage stellen, sondern nur das Auslaufen des bisherigen Vertrags – im Sinn einer am Sachgrund für dessen Befristung orientierten nachträglichen Korrektur des ursprünglich vereinbarten Endzeitpunkts – noch um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit hinausschieben wollten. Das ist etwa der Fall, wenn ein drittmittelfinanziertes Arbeitsverhältnis, das für die Dauer der erfolgten Drittmittelbewilligung befristet war, später um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum verlängert wird, um einen noch verbliebenen Drittmittelrest zu verbrauchen.
2. Bedarfsabhängigkeit und Drittmittelfinanzierung von Entwicklungshilfeprojekten sind an sich geeignet, einen sachlichen Grund für die wiederholte Befristung von Auslandsarbeitsverträgen abzugeben.
3. Mit zunehmender Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers steigen die Anforderungen an den sachlichen Grund der Befristung. Nach langjähriger Beschäftigung ist die Befristung nur dann noch sachlich gerechtfertigt, wenn zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrags hinreichend konkrete objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Arbeitnehmer nach Auslaufen des Projekts nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann, weil für ihn Arbeit nicht mehr vorhanden sein wird.
Normenkette
TzBfG §§ 14, 17
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.12.2002; Aktenzeichen 15 Ca 6908/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Dezember 2002 – 15 Ca 6908/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe tätig. Ihre Anteile liegen zu 100 % bei der B.. Auftraggeber der Beklagten ist dabei u.a. das B. (B.).
Der Kläger, Dipl.-Ing. agr. und spezialisiert auf die Pflanzenproduktion, den Pflanzenschutz, insbesondere auch die tropische Pflanzen- und Tierproduktion, die Pflanzenzüchtung und die damit in Verbindung stehende Datenverarbeitung, ist seit dem 1. April 1993 bei der Beklagten aufgrund befristeter Arbeitsverträge mit einem zuletzt erzielten Bruttomonatseinkommen von Euro 7.151,00 beschäftigt, und zwar mit:
- • Auslandsarbeitsvertrag vom 27. Nov. 1992 für die Zeit vom 1. April 1993 bis 31. Dez. 1994 als Teamleiter im Rahmen des Projektes „integrierte ländliche Entwicklung M.” in P. mit Einsatzort in M. (Bl. 4 d.A.)
- • Änderungsvertrag Nr. 1 vom 18. März 1994 mit geändertem Vertragsende 31. Dez. 1995 (Bl. 5 d.A.)
- • Änderungsvertrag Nr. 2 vom 10. Okt. 1995 mit geändertem Vertragsende 30. Juni 1996 (Bl. 5 R d.A.)
- • Änderungsvertrag Nr. 3 vom 27. Febr. 1996 mit geändertem Vertragsende 31. Dez. 1997 (Bl. 6 d.A.)
- • Vertragsverlängerung vom 20. Nov. 1997 bis 31. März 1998, wobei ausgeführt ist, das Projektabkommen für B. sei noch immer nicht unterzeichnet, weshalb sich die zum Januar 1998 geplante Umsetzung des Klägers verzögere, andererseits sei noch kein Nachfolger für die Teamleitung des derzeitigen Projektes des Klägers unter Vertrag genommen (Bl. 6 R d.A.)
- • Vertragsverlängerung vom 9. März 1998 bis 30. Sept. 1998 (Bl. 7 d.A.)
- • Vertragsverlängerung vom 18. Aug. 1998 bis 31. Dez. 1998 (Bl. 7 R d.A.)
- • Vertragsverlängerung vom 27. Nov. 1998 bis 28. Febr. 1999 (Bl. 8 d.A.)
- • Auslandsarbeitsvertrag vom 28. Jan. 1999 für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. Aug. 2001 als Ansprechpartner im Rahmen des Projektes „Ländliche Infrastruktur u. Gemeindeentwicklung (RICD)” in B. mit Einsatzort D. (Bl. 8 R f d.A.)
- • Vertragsverlängerung vom 16. Mai 2001 bis 28. Febr. 2002, wobei ausgeführt ist: „Grund dieser befristeten Verlängerung ist der uns erteilte Auftrag zur Durchführung des o.g. Projektes” (Bl. 9 R d.A.)
- • Vertragsverlängerung vom 20. Dez. 2001 bis 30. Juni 2002, wobei ausgeführt ist: „Die Befristung erfolgt aus Restmitteln im Rahmen des bisherigen Auftrages. Die mit unserem Schreiben vom 3. Juli 2001 angeordnete endgültige Heimreise zum 28. Febr. 2002 verschiebt sich auf den 30. Juni 2002” (Bl. 10 d.A.)
Bei der Beklagten fand Ende Juni 2002 ein Personalscreening statt, mit welchem die Überprüfung aller Mitarbeiter, die länger als fünf Jahre bei der Beklagten im Auslandseinsatz beschäftigt waren, verbunden war. Aufgrund einer Bewertung des Mitarbeiters wird entschieden, ob dem Mitarbeiter ein UBV-A (unbefristeter Arbeitsvertrag-Ausland) angeboten werde. Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 27. Juni 2002 (Bl. 126, 127 d.A.) eine Absage.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ...