keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. kollektive Regelung. Mitbestimmung. Betriebsrat
Leitsatz (amtlich)
1. Der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterfallen auch kollektive Regelungen von Übergangsgeldern für die Zeit zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eintritt des Versorgungsfalles.
2. Der Arbeitnehmer hat ausnahmsweise zu beweisen, dass der Betriebsrat nicht mitbestimmt hat, wenn eine Überbrückungsregelung unbeanstandet seit fast 20 Jahren durchgeführt wurde und kein Anlass zu Zweifeln an ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Wirksamkeit bestand.
Normenkette
BGB § 313; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO 256; ZPO § 259
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.01.2004; Aktenzeichen 12 Ca 12749/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 20.01.2004 – 12 Ca 12749/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, nach welchen Regelungen der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 60. Lebensjahres von der Beklagten neben einer Pensionskassenrente eine Ausgleichsrente (Übergangsgeld) von der Beklagten verlangen kann.
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger trat aufgrund Anstellungsvertrags vom 02. Oktober 1969 ab 01. Januar 1970 als Außendienstmitarbeiter in die Dienste der AAA AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese gehörte schon damals zur BBB Gruppe Deutschland, die aus einer Vielzahl von Unternehmen bestand.
In Ziffer 11 des Arbeitsvertrages ist geregelt, dass das Vertragsverhältnis längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gilt.
In Ziffer 12 des Arbeitsvertrages ist geregelt:
„Mit Rücksicht darauf, dass die AAA Angestellten-Pensionskasse normalerweise eine Altersrente erst vom 65. Lebensjahr an zahlt (Art. 1 f der Versicherungsbestimmungen), wird AAA für die Zeit vom 60. bis 65. Lebensjahr des Vertreters aufgrund des Art. 3 Ziff. 1 der Versicherungsbestimmungen folgende Sonderleistungen der Pensionskasse erwirken:
- Zahlung der Firmen- und Mitgliederbeiträge zur Pensionskasse in gleicher Höhe wie im Pensionierungszeitpunkt (60. Lebensjahr).
- Zahlung der gleichen Rente wie die, welche er von der Pensionskasse ab Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund der bisher gezahlten und gemäß a) weiter zu zahlenden Beiträge erhalten wird.
- Zahlung eines anteiligen Ausgleiches für die Angestelltenversicherungsrente nach Maßgabe des beigefügten „Sonderanhanges”; etwaige vorzeitige Leistungen der Rentenversicherung der Angestellten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit werden auf diese Ausgleichsrente angerechnet.
Während der Dauer dieser Überbrückungsregelung darf der Vertreter nur aufgrund einer vorherigen schriftlichen Einwilligung von AAA für eine andere Firma der Lebensmittel- oder damit verwandten Branche tätig werden; anderenfalls erlöschen die zu a – c genannten Ansprüche.”
Mit Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 20. Mai 1974 (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 15 d.A.) erfolgten für den Kläger günstige Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Arbeitsvertrag. In dem Sonderanhang, Stand 01. Januar 1974 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 13 u. 14 d.A.), ist im Einzelnen eine Überbrückungsrente aus einer Pensionskassenrente und einer Ausgleichsrente für die Angestelltenversicherungsrente geregelt, die für die Zeit zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und des 65. Lebensjahres gezahlt wird. Danach beträgt die Ausgleichsrente 50% der Beitragsbemessungsgrenze in der Angestelltenversicherung bzw. des letzten Einkommens, wenn dieses niedriger ist als die Beitragsbemessungsgrenze. Gesetzliche Renten, die nach Beginn der Ausgleichsrente einzahlen, werden zu 50% auf die Ausgleichsrente angerechnet.
Unter dem 17. Februar 1984 bot die Beklagte dem Kläger eine Ergänzung zum Anstellungsvertrag hinsichtlich der Überbrückungsregelung für die vorzeitige Pensionierung von Mitarbeitern im Außendienst an. Danach sollte das Übergangsgeld (Ausgleichsrente) für das 61. – 63. Lebensjahr auf 60% angehoben werden aber mit der Vollendung des 63. Lebensjahres oder bei früherem Bezug einer gesetzlichen Rente enden. Für die Zeit danach sollte nur noch die Pensionskassenrente ungekürzt und auf dem Niveau des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr gezahlt werden. Der Kläger unterzeichnete wie die Beklagte diese Ergänzung zum Anstellungsvertrag.
Sowohl die ursprüngliche Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres und die daran anschließende Ausgleichsrente wie auch die Änderung im Jahr 1984 hatte die Beklagte und ihre Schwestergesellschaften mit sämtlichen, mehreren 100 Außendienstmitarbeitern der BBB Gruppe gleichermaßen vereinbart. Ein betroffener Arbeitnehmer der BBB c GmbH erklärte sein Einve...