Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch. Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.08.2002; Aktenzeichen 4/9 Ca 9225/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2002 – 4/9 Ca 9225/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über einen Auskunftsanspruch des Klägers und eine daraus ggf. folgende Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen.
Der Kläger ist seit dem 01. Februar 1985 gemäß Arbeitsvertrag vom 20. Juli 1984 (Bl. 4, 5 d.A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt DM 10.665,00 (= 5.452,93) als Diplom-Biologe beschäftigt. Er gehört zur Gruppe der AT-Angestellten. Für die Entgeltzahlungen bei AT-Angestellten gibt es eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12. September 1996, in der es u.a. heißt:
„IX. Regulierung der Vergütung
Der Vorstand entscheidet in der Regel jährlich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung des Unternehmens, ob und in welcher Höhe ein Budgetbetrag zur Regulierung der Vergütung außertariflicher Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wird. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt eine Information und Beratung mit der AT-Kommission des Gesamtbetriebsrates. Die Überprüfung der Vergütung des außertariflichen Mitarbeiters erfolgt im Rahmen der Bandbreiten und der zur Verfügung gestellten Mittel unter Berücksichtigung der individuellen Leistung. Sie ist dem Mitarbeiter von seinem Vorgesetzten zu erläutern.”
Wegen des weiteren Wortlauts dieser Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 20 ff. d.A. verwiesen.
Im Jahre 1999 und 2001 erhielt der Kläger keine Gehaltserhöhung.
Mit am 15. November 2001 bei dem Arbeitsgericht eingegangener Klageschrift hat der Kläger einen Auskunfts- und Gleichbehandlungsanspruch geltend gemacht.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, da in den Jahren 1999 und 2001 die AT-Angestellten Gehaltserhöhungen erhalten hätten mit Ausnahme seiner Person. Deshalb habe er einen Anspruch auf eine entsprechende Auskunft. Ein Gehaltserhöhungsanspruch ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt billigen Ermessens. Der Kläger hat behauptet, alle Anforderungen, die die Beklagte an ihn gestellt habe, erfüllt zu haben. Er betreibe eine sehr erfolgreiche Verfahrensentwicklung und könne auf international anerkannte Veröffentlichungen verweisen. Auch sei sein Führungsverhalten einwandfrei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die bei außertariflichen Angestellten in den Jahren 1999 und 2001 erfolgten Gehaltserhöhungen auf allgemeiner bzw. leistungsbezogener Basis zu erteilen, und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger nach Maßgabe der Auskunft gleich zu behandeln;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in anonymisierter Form die Höhe von Regulierungen der Vergütungen gern. Ziffer IX. der Gesamtbetriebsvereinbarung und die Zahl der Personen und deren individuelle Leistungen mitzuteilen, und zwar für 1999 und 2001.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, Gehaltserhöhungen im AT-Bereich würden entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12. September 1996 durchgeführt. Die jeweiligen Vorgesetzten entschieden danach, welche Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung erhielten. Dabei bewerte der Vorgesetzte die jeweilige individuelle Leistung des Arbeitnehmers. Die Beklagte hat weiter behauptet, der Kläger habe in den genannten Jahren keine Gehaltserhöhung erhalten, weil der Vorgesetzte des Klägers dessen Leistung als unterdurchschnittlich bewertet habe. Bei der Durchführung von Betriebsversuchen seien grundlegende Prinzipien der Verfahrensoptimierung außer Acht gelassen worden. Die Dokumentation der Versuche sei mangelhaft gewesen. Auch die Kommunikation mit den Vorgesetzten sei mangelhaft gewesen. Der Kläger habe eine geringe Präsenz in der Pilotanlage und insgesamt mangelndes Interesse an der Arbeit gezeigt. Neben den motivatorischen und fachlichen Defiziten sei das Führungsverhalten des Klägers bemängelt worden. Im Umgang mit Mitarbeitern seien immer wieder Probleme aufgetaucht, die zur Demotivation der Mitarbeiter geführt hätten.
Mit Urteil vom 20. August 2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, und zwar den Hauptantrag mangels Bestimmtheit als unzulässig, den Hilfsantrag, weil eine Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch, wie ihn der Kläger durchsetzen will, nicht erkennbar sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 67–70 d.A.).
Gegen dieses dem Kläger unter dem 11. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat diese...