Revision ist zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Verfallklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der „Fälligkeit” eines Schadensersatzanspruchs i. S. des § 45 Ziff. 1 RTV. Diese kann, soweit es um Ersatzansprüche aus einem Kfz-Unfall geht, u.U. auch schon vor Einsichtnahme in die den Kfz-Unfall betreffenden Ermittlungsakten eintreten (vgl. hierzu BAG in AP Nr. 71 zu § 4 TVG – Ausschlußfristen –)

 

Normenkette

§ 45 Ziff. 1 des RTV für das Gebäudereinigerhandwerk in Hessen (= § 16 BRTV Bau) in der ab 01.04.1984 geltenden Fassung

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.02.1986; Aktenzeichen 16/11 Ca 442/84)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 4.2.1986 – Az: 16/11 Ca 442/84 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, seiner früheren Arbeitgeberin – der Klägerin – einen Schaden zu ersetzen, den er ihr durch einen Verkehrsunfall mit einem Firmenfahrzeug verursacht hat.

Der Beklagte war in der Zeit vom 01.02.1982 bis zum 18.05.1984 bei der in F. ansässigen Klägerin, die ein Reinigungsinstitut betreibt, als allgemeiner Mitarbeiter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildete ein Arbeitsvertrag vom 29.01.1982, auf dessen näheren Inhalt (Bl. 13 d.A.) verwiesen wird; sein monatlicher Verdienst belief sich bei einem Stundenlohn von DM 12,– auf rd. DM 2.150,– brutto.

Da der Beklagte über einen Führerschein verfügte, wurde er von der Klägerin eingesetzt, um mit dem firmeneigenen PKW VW-Polo (pol. Kennzeichen: …) Mitarbeiter zu den außerhalb von F. gelegenen Arbeitsstätten zu fahren. Eine solche außerhalb gelegene Arbeitsstätte befand sich seit dem 01.10.1983 in W. D. diese Arbeitsstätte mußte der Beklagte jeweils am Freitag anfahren, wobei der kürzeste Weg dorthin über die E. O.-S. in W. führte.

Am 17.02.1984 verursachte der Beklagte auf der Kreuzung E. O.-S./S. in W. einen schweren Verkehrsunfall, der sich im einzelnen wie folgt abspielte:

Der Beklagte bog aus Richtung F. kommend von einer Seitenstraße nach links in die E.-O.-S. ein, nachdem die dort befindliche Ampel auf „grün” umsprang. Nach etwa 40 Meter Fahrstrecke auf der E.-O.-S. in Richtung W. /D. wird letztere von der S. gekreuzt. Diese Kreuzung ist wiederum durch eine Lichtzeichenanlage gesichert, welche beim Herannahen des Beklagten auf „rot” geschaltet war. Der Beklagte bemerkte zu spät, daß jene weitere Ampel für ihn auf „rot” geschaltet war, leitete aber – nach seinen Angaben – noch kurz vor ihr ein Bremsmanöver ein; er konnte jedoch nicht verhindern, daß sein Fahrzeug erst auf der Kreuzung zum Stehen kam. Der Beklagte suchte sich nunmehr zu vergewissern, ob er gefahrlos wieder zurückstoßen könne, wobei er – wiederum nach seinen Angaben – kein sich näherndes Fahrzeug bemerkte. Als er daraufhin zum Rückwärtsfahren ansetzte, stieß er mit einem von rechts kommenden, die S. in Richtung W. /S. befahrenden PKW Ford-Kombi (pol. Kennzeichen:) des Zeugen B. S. zusammen. Für diesen PKW war die Ampel an der Kreuzung im Unfallzeitpunkt auf „grün” geschaltet.

Der Beklagte selbst wurde bei diesem Verkehrsunfall erheblich verletzt und zunächst für eine Woche in die nahegelegenen Dr. H.-S.-K. W. sowie anschließend für weitere zwei Wochen in ein F. K. eingeliefert. Er war auch in der Folgezeit noch mehrere Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben und schied sodann auf eigenen Wunsch zum 18.05.1984 aus den Diensten der Klägerin aus (vgl. hierzu deren Schreiben vom 11.05.1984, Bl. 118 d.A.). Im übrigen kam es bei dem Verkehrsunfall für die Unfallbeteiligten und Dritte zu erheblichem Sachschaden, wobei u. a. das Firmenfahrzeug der Klägerin einen Totalschaden erlitt; dieserhalb meldete die Klägerin ihre Regressansprüche mit einem Anwaltsschreiben vom 25.06.1984 (Bl. 20 d.A.) beim Beklagten an. Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wiesbaden – Az.: 17 Js 69730/84 – wurde später gemäß § 170 Abs. 2 STPO eingestellt.

Mit der vorliegenden, am 24.08.1984 zugestellten Zahlungsklage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von DM 8.121,40 in Anspruch. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht, weil er die an der Kreuzung befindliche, auf „rot” geschaltete Ampel überfahren und anschließend versucht habe, die Kreuzung wieder nach rückwärts zu verlassen. Für einen solchen Vorwerfbarkeitsgrad spreche auch der Umstand, daß dem Beklagten als erfahrenem Kraftfahrer und Inhaber des Omnibus-Führerscheins die örtlichen Verhältnisse durchaus bekannt gewesen seien.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 8.121,40 zuzüglich 12,5 % Zinsen seit dem 18.02.1984 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, nach dem Unfallhergang könne ihn lediglich der Vorwurf normaler Fahrlässigkeit treffen. Beim Überfahren der auf „rot” gesc...

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