Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.06.1984; Aktenzeichen 14 Ca 67/84)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M. vom 18.6.1984 – Az.: 14 Ca 67/84 – teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.000,– DM zu zahlen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 11/21 und der Beklagten zu 10/21 auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 1.000,– DM festgesetzt.

Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen von ihr verursachten Schaden an einem Taxifahrzeug der Klägerin zu ersetzen.

Die am 19.2.1962 geborene Beklagte, welche am 15.8.1980 den Führerschein Klasse I, am 17.11.1981 den Führerschein der Klassen III – V und am 4.11.1983 den Fahrgastbeförderungsschein erworben hatte, war in der Zeit vom 6.11.1983 bis zum 6.12.1983 in dem Taxi-Unternehmen der Klägerin als Taxi-Fahrerin beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag war zwischen den Parteien nicht abgeschlossen; der monatliche Verdienst der Beklagten belief sich auf ca. 800,– DM netto.

Am 6.12.1983 befuhr die Beklagte gegen 16.30 Uhr mit dem ihr überlassenen Taxi-Fahrzeug des Klägers (Fabrikat: Nissan 910, pol. Kennzeichen: – …) in F., die drei-spurige Theodor -Heuss- Allee in Richtung Innenstadt, um einen ausländischen Fahrgast zum dortigen K. zu fahren. An der Straßenkreuzung V. war die dort aufgestellte Verkehrsampel auf „rot” gestellt, was andere, in gleicher Richtung fahrende Fahrzeuge zum Anhalten veranlasste, während die Beklagte gleichwohl auf der linken Fahrspur weiterfuhr, um die V. noch zu überqueren. Es kam daraufhin im Kreuzungsbereich mit dem aus der Gegenrichtung links einbiegenden Lkw Daimler Benz (pol. Kennzeichen: – …) des vorfahrtberechtigten Zeugen J. H. zu einem Zusammenstoß, wobei das Taxi-Fahrzeug am linken hinteren Heck erheblich beschädigt wurde. Nach dem Zusammenstoß hielt die Beklagte nach ca. 30–40 m am linken Fahrbahnrand der T. -H. -A. kurz an, fuhr dann aber nach ca. 3–4 Sekunden weiter, ohne für die Unfallaufnahme zur Verfügung zu stehen.

Wie sich aus einem Kostenvoranschlag der Fa. A. H. GmbH vom 12.1.1984 (Bl. 10 d.A.) ergibt, würde die Reparatur der entstandenen Unfallschäden am Fahrzeug der Klägerin einen Betrag von 1.909,– DM (ohne Mehrwertsteuer) erfordern. Eine Vollkaskoversicherung war für das Fahrzeug der Klägerin nicht abgeschlossen. Eine mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.1983 (Bl. 23/24 d.A.) geäußerte Aufforderung der Klägerin, den entstandenen Schaden zu regulieren, wurde von der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.1983 (Bl. 21 d.A.) abgelehnt. Im übrigen kam es gegen die Beklagte zu einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, welches zunächst vorläufig und nach Zahlung der angeordneten Geldbuße von 400,– DM – endgültig gem. § 153 a StPO eingestel wurde (Az.: 30 Js 60110/83 der Amtsanwaltschaft Frankfurt a.M.

Mit der vorliegenden, am 16.2.1984 zugestellten Zahlungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe den Verkehrsunfall vom 6.12.1983 grob fahrlässig verschuldet, da sie die auf „rot” gestellte Verkehrsampel trotz klarer Sichtverhältnisse überfahren und hierdurch den Zusammenstoß mit dem Lkw des Zeugen H. verursacht habe. Darüber hinaus habe sie sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt und insofern auch gegen eine dies untersagende interne Dienstanweisung verstoßen. Dementsprechend sei die Beklagte verpflichtet, den veranschlagten Reparaturaufwand von 1.909,– DM sowie den Gewinnausfall für zwei Reparaturtage in Höhe von 200,– zu ersetzten.

Die Klägerin hat daher im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.109,– DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst jegliches Verschulden an dem Verkehrsunfall in Abrede gestellt, da die Verkehrsampel im Unfallzeitpunkt für sie nicht auf „rot” gestanden habe; auf den beiden rechten Fahrspuren seien gleichfalls noch Fahrzeuge weitergefahren. Davon abgesehen seien im Streitfalle die Rechtsgrundsätze zur gefahrengeneigten Arbeit anzuwenden, wonach eine Haftung des Arbeitnehmers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht komme. Das Überfahren einer auf „rot” gestellten Lichtzeichenanlage könne aber für sich allein nicht als ein grob fahrlässiges Fahrverhalten erachtet werden, während zusätzliche Anhaltspunkte für eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung nicht gegeben seien. Vielmehr müsse beachtet werden, daß sie als Taxifahrerin noch sehr unerfahren und bislang nur in K bzw. Umgebung eingesetzt gewesen sei.

Schließlich ist die Beklagte auch der von der Klägerin behaupteten Schadenshöhe unter diversen Aspekten entgegengetreten.

Das Arbeitsgericht hat die vorerwähnten Ermitt...

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