Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitverlangen. Rechtsmissbrauch
Orientierungssatz
Rechtsmissbräuchliches Teilzeit und Neuverteilungsbegehren (Verringerung der Arbeitszeit um 3,29 % bei Neuverteilung durch Freistellungsblock vom 22.12. bis 02.01)
Normenkette
TzBfG § 8; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.12.2010; Aktenzeichen 12 Ca 5360/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2010, 12 Ca 5360/10, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um ein Teilzeitbegehren.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 163 bis 165 d.A.).
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 14. Dezember 2010 verkündetes Urteil, 12 Ca 5360/10, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Anspruch des Klägers aus § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG stünden keine betrieblichen Gründe entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 166 bis 171 d.A.).
Gegen dieses ihr am 07. Januar 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Januar 2011 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 01. März 2011 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 07. April 2011 am 04. April 2011 begründet.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, der Antrag des Klägers sei rechtsmissbräuchlich und entspreche nicht den Zielsetzungen des TzBfG. Dem Kläger gehe es vielmehr darum, sich jährlich wiederkehrend Sonderurlaub bzw. Freistellung über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage zu sichern. Sie meint, dies dürfte darauf beruhen, dass in diesem Zeitraum immer deutlich mehr Urlaubsanträge durch die Mitarbeiter gestellt würden als gewährt werden könnten. Die Gewährung des nach ihrer Sicht beantragten Sonderurlaubs würde dazu führen, dass für Kollegen entsprechend eingeschränkte Möglichkeiten zur Urlaubsnahme in diesem Zeitraum bestünden. Im Übrigen bleibt die Beklagte dabei, dem Begehren stünden betriebliche Gründe entgegen und vertieft insoweit ihren Vortrag und ihre Argumentation.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2010, 12 Ca 5360/10, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, hält sein Begehren nicht für rechtsmissbräuchlich und vertritt die Auffassung, dieses gehe konform mit dem Organisationsmodell der Beklagten und deren Arbeitszeitkonzept für das fliegende Personal. Er hält daran fest, seinem Begehren stünden keine betrieblichen Gründe entgegen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2010, 12 Ca 5360/10, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
Sie ist auch begründet.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemacht Anspruch nicht zu. Dem auf § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG gestützten Klagebegehren steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB, entgegen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Ausübung einer formalen Rechtsposition als Vorwand für die Erreichung sonst nicht durchsetzbarer Zwecke, auf die kein eigenständiger Anspruch besteht. Eine Rechtsausübung kann dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt und sie nur als Vorwand zur Erreichung vertragsfremder Zwecke dient (BAG 30. September 2004 – 8 AZR 462/03 – AP BGB § 613a Nr. 275).
Ein Verringerungsbegehren iSd. § 8 Abs. 1 TzBfG liegt vor. Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer in einem Block unter entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung stellt eine Arbeitszeitverringerung dar (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07 – AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8). Der Kläger beansprucht damit zunächst nicht Gewährung irgendeiner Form von „Sonderurlaub” (aA ArbG Köln 26. Januar 2010 – 8 Ca 2637/09 – nv.). Arbeitszeitreduzierung ist beim fliegenden Personal eines Luftverkehrsunternehmens aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung grundsätzlich auch nur durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage möglich, wobei als A zum Verringerungsanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auch ein Neuverteilungsanspruch besteht, der Arbeitnehmer hierbei auch nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitverteilung beschränkt ist (BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08 – AP TzBfG § 8 Nr...