Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 05.02.1997; Aktenzeichen 3 Ca 3436/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Februar 1997 – 3 Ca 3436/96 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Spitzenverbände. Sie streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Tarifkündigung des Beklagten sowie dessen „Rücktritt” von einer zukünftige Tariferhöhungen regelnden Tarifvereinbarung und ferner über die Einwirkungspflicht des Beklagten.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Tarifvereinbarung vom 25.03.1995 vereinbarten die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, darunter die Parteien dieses Verfahrens, die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen im Beitrittsgebiet bis zum 01.10.1997 auf 100 % der dann in den alten Bundesländern gezahlten Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen anzuheben.

Vorgesehen waren Anpassungsschritte wie folgt:

ab 01.10.1995: 92%

ab 01.10.1996: 95%

ab 01.04.1997: 96,5%

ab 01.10.1997: 100% (Bl. 22 d.A.).

Ferner vereinbarten die Tarifvertragsparteien für das Beitrittsgebiet im April 1996 neue Tarifvertrags-Gehaltssätze für Poliere des Baugewerbes (Bl. 11, 12 d.A.) und des feuerungstechnischen Gewerbes (Bl. 21 d.A.), neue Gehalts- und Ausbildungsvergütungssätze für Angestellte des Baugewerbes (Bl. 17–20 d.A.) sowie neue Lohn- und Ausbildungsvergütungssätze für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes (Bl. 13–16 d.A.).

In diesen Tarifverträgen waren die jeweiligen Entgeltsätze sowohl für die Zeit ab dem 1. September 1996 (Tarifentgelterhöhung) als auch die für die Zeit ab dem 1. Oktober 1996 (Anpassungsschritt) im einzelnen ausgewiesen.

Sie beruhten insoweit auf dem Spruch des eingeschalteten Schlichters, ab dem 01.04.1996 die Löhne und Gehälter in den alten Bundesländern um 1,85 % anzuheben und diese Erhöhung im Beitrittsgebiet erst ab dem 01.09.1996 wirksam werden zu lassen. Die bereits 1995 vereinbarte Stufensteigerung ab dem 01.10.1996 um 3 % im Beitrittsgebiet sollte davon unberührt bleiben.

In der entscheidenden Sitzung der mit den Tarifverhandlungen satzungsgemäß befaßten. Sozialpolitischen Vertretung des Beklagten (§ 10 Nr. 2 und Nr. 3 der Satzung, Bl. 53 d.A.) über die Frage der Annahme oder Ablehnung des Schlichtervorschlages wurden im April 1996 die Mitgliedsverbände des Beitrittsgebiets von den Mitgliedsverbänden der alten Bundesländer überstimmt.

Daraufhin gerieten die ostdeutschen Mitgliedsverbände des Beklagten zunehmend unter Druck, weil deren Mitglieder teilweise mit Austritt drohten, teilweise auch austraten.

Mit Schreiben vom 30.08.1996 kündigte der Beklagte die Tarifverträge vom 24. April 1996 mit sofortiger Wirkung und trat ebenso von der Stufentarifvereinbarung vom 25.03.1995 zurück (Bl. 9, 10 d.A.).

Mit der am 12.09.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, diese außerordentliche Kündigung und ferner der Rücktritt seien rechtsunwirksam. Sie hat behauptet, unter Berufung auf diese Kündigung/Rücktritt hielten eine Reihe von Unternehmen die den Mitgliedsverbänden im Beitrittsgebiet angehören, diese Tarifverträge nicht mehr ein.

Sie hat beantragt,

  1. festzustellen, daß durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 30.08.1996 weder der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996

    noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996

    noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996

    noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996 fristlos aufgelöst worden ist, diese Tarifverträge vielmehr bis zum 31.03.1997 fortbestehen;

  2. festzustellen, daß der sofortige Rücktritt des Beklagten von der Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 25. März 1995 rechtsunwirksam ist und die genannte Vereinbarung zwischen den Parteien rechtsgültig weiterbesteht;
  3. den Beklagten zu verurteilen, auf seine Verbandsmitgliedsunternehmen (Mitglieder) einzuwirken, die im Antrag zu 1. bezeichneten Tarifverträge uneingeschränkt durchzuführen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Kündigung der Tarifverträge und der Rücktritt von der Stufenvereinbarung aus März 1995 seien wirksam. Nur durch die außerordentliche Kündigung habe ein Auseinanderbrechen des Beklagten bzw. seiner ostdeutschen Mitgliedsverbände verhindert werden können. Nur noch große und größere Betriebe hätten die Tarifverträge eingehalten, kleinere nicht mehr. Die nach Tarifabschluß veröffentlichten Prognosen der Wirtschaftsi...

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