Tenor
1. Es wird festgestellt, daß durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 30.08.1996
weder der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
fristlos aufgelöst worden ist, diese Tarifverträge vielmehr bis zum 31.03.1997 fortbestehen.
2. Es wird festgestellt, daß der sofortige Rücktritt des Beklagten von der Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 25. März 1995 rechtsunwirksam ist und die genannte Vereinbarung zwischen den Parteien rechtsgültig weiterbesteht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, auf seine Verbandsmitgliedsunternehmen (Mitglieder) einzuwirken, die in Ziffer 1. des Urteils bezeichneten Tarifverträge uneingeschränkt durchzuführen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000, – DM festgesetzt.
Tatbestand
Im März 1995 wurde zwischen den Parteien die „Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost)” abgeschlossen. Danach verpflichteten sich die Tarifparteien, die Vergütungen im genannten Gebiet bis zum 01.10.1997 auf 100% der dann in den alten Bundesländern geltenden Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen festzusetzen. Die Vereinbarung sah eine stufenweise Anhebung vor. Dabei sollte ab 1.10.1995 eine Anpassung auf 92%, ab 1.10.1996 auf 95%, ab 1.04.1997 auf 96,5% und ab dem 1.10.1997 auf 100% erfolgen. Mit Schreiben vom 30.08.1996 erklärte der Beklagte den sofortigen Rücktritt von der genannten Vereinbarung. Mit gleichem Schreiben erklärte der Beklagte auch die fristlose Kündigung der folgenden Tarifverträge:
- des Tarifvertrages zu Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996,
- des Tarifvertrages zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996,
- des Tarifvertrages zur Regelung der Gehälter für die Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996,
- des Tarifvertrages zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996.
Auf den Inhalt des Schreibens vom 30.08.1996 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 9, 10).
Die genannten Tarifverträge waren nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen und nach anschließendem Schlichtungsverfahren auf der Grundlage eines Schlichtungsspruches zustandegekommen. Die Mitgliedsverbände des Beklagten aus den neuen Bundesländern hatten sich verbandsintern übereinstimmend gegen die Verträge ausgesprochen, wurden aber durch die Westverbände überstimmt.
Die Tarifverträge, deren Laufzeit ab dem 1. April 1997 begann, sahen für das Beitrittsgebiet (mit Ausnahme Berlin-Ost) eine Anhebung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen um 1,85% ab dem 01.09.1996 vor. Demgegenüber war für das übrige Bundesgebiet eine Erhöhung der Tariflöhne um 1,85% bereits ab dem 1. April 1996 durch die Tarifparteien vereinbart worden. Die Tarifverträge enthielten eine Regelung, wonach sie erstmals zum 31.03.1997 gekündigt werden konnten. Auf den Inhalt der Tarifverträge wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 11–21 d.A.).
Bereits im März 1995 – vor Abschluß der „Vereinbarung über die stufenweise Anpassung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen” – warnte der Beklagte in einer Presseinformation vom 15.03.1995 davor, von der „relativ guten Ausgangslage der ostdeutschen Bauunternehmen auf eine entsprechend gute Ertragslage zu schließen”. Auf das weitere Vorbringen der Klägerin zum Inhalt dieser Presseinformation sowie zu Veröffentlichungen in der von dem Beklagten herausgegebenen Zeitschrift „Bauwirtschaft” vom März 1995 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 108 d.A.).
Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor der Zentralschlichtungsstelle des Baugewerbes am 29.03.1996 reichte der Beklagte schriftliche Ausführungen als Parteivortrag der Arbeitgeberseite ein. Darin traf der Beklagte Aussagen zu einer Einschätzung der gegenwärtigen und künftigen wirtschaftlichen Situation der Bauwirtschaft, insbesondere auch zur Lage in den fünf neuen Bundesländern. Auf den Inhalt dieses Vorbringens wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 109–128 d.A., insbes. Bl. 1...