Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerentsendung
Leitsatz (amtlich)
Der in § 18 Abs. 5 VT V/Bau vom 20. Dezember 1999 normierte Ausschluss der Aufrechnung mit Erstattungsforderungen des baugewerblichen Arbeitgebers gegen Beitragsansprüche der Sozialkassen des Baugewerbes ist rechtlich nicht zu beanstanden
Normenkette
AEntG § 1; SGB III § 211; VTV/Bau v. 20. Dezember 1999 § 18 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 5 Ca 16/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 2003 – 5 Ca 16/03 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Juni bis September 2001.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Die dazu erforderlichen Mittel haben die baugewerblichen Arbeitgeber durch Beiträge aufzubringen. Auf die Zahlung dieser Beiträge hat der Kläger einen unmittelbaren Anspruch.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft polnischen Rechts mit Sitz in (Polen). In dem Kalenderjahr 2001 wurden von den aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland entsandten und zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassenen Arbeitnehmern der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Werkverträgen mit deutschen Unternehmen Rohbauarbeiten ausgeführt. In Berlin unterhält die Beklagte eine Betriebsstätte, von der aus u.a. die Korrespondenz mit dem Kläger und den Finanzbehörden in Deutschland abgewickelt wird. In Polen führte die Beklagte im Kalenderjahr 2001 Wärmedämmverbundarbeiten aus.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe im Klagezeitraum einen einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge unterhalten und sei deshalb verpflichtet, für ihre in die Bundesrepublik Deutschland entsandten Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge zu zahlen. In Deutschland seien Rohbau- und Putzarbeiten erbracht worden, in Polen Wärmedämmverbundarbeiten. Damit führe die Beklagte ausschließlich bauliche Tätigkeiten durch. Auf die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge im Hinblick auf Wärmedammverbundarbeiten komme es nicht an, weil diese Einschränkung nur für Arbeiten in Deutschland gelte. In Deutschland habe die Beklagte im Klagezeitraum eine selbständige Betriebsabteilung unterhalten, weil die Koordination der in Deutschland ausgeführten Werkverträge von Berlin aus erfolge und zudem für die unterschiedlichen Arbeiten in Deutschland und Polen unterschiedliche Fachkräfte notwendig seien, so dass ein Arbeitnehmeraustausch nicht stattfinde. Dementsprechend sei die Beklagte verpflichtet für die im Klagezeitraum in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge zu zahlen, deren Höhe sich aus den eigenen Meldungen der Beklagten unter Berücksichtigung einer Reduzierung der Beitragsforderung für September 2001 aufgrund Zahlung ergebe. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 26. Mai 2003 (Bl. 15/16 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 22.637,68 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie schulde dem Kläger keine Beitragszahlungen. Im Kalenderjahr 2001 seien in Polen 43.748 Arbeitsstunden für Wärmedämmverbundarbeiten und in Deutschland, wo derartige Arbeiten nicht durchgeführt worden seien, 31.624 Arbeitsstunden geleistet worden. Damit überwögen Wärmedämmverbundarbeiten, so dass wegen der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge für ausländische Unternehmen die bautarifvertraglichen Regelungen für sie keine Anwendung fänden. Sie habe in Deutschland auch nie eine selbständige Betriebsabteilung unterhalten. Eine Vielzahl der in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer komme auch in Polen zum Einsatz, in Deutschland unterhalte sie lediglich ein Büro und eine Kontaktadresse, die Koordination der Werkverträge erfolge von Polen aus, auch Buchhaltung und Personalabteilung befänden sich dort.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit seinem am 11. Dezember 2003 verkündeten Urteil stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 202 bis 214 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 22. November 2004 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Die Beklagte verfolgt ihr auf vollständige Abweisung...