Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigung auf Grund einstweiliger Verfügung im bestehenden Arbeitsverhältnis. Verfügungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

Es wird daran festgehalten, daß zur Durchsetzung eines Anspruches auf Beschäftigung im Wege einstweiligen Bedarfsschutzes neben dem Verfügungsanspruch regelmäßig ein Verfügungsgrund gegeben sein muß. Dieser ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Verfügungsanspruch (Bestätigung des Urteils LArbG Frankfurt vom 18. Juli 1985 - 3 SaGa 490/85).

 

Normenkette

GG Art. 1-2; BGB § 242; ZPO §§ 935-936, 940, 920 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.02.1987; Aktenzeichen 1 Ga 4/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443415

NZA 1988, 37-38 (LT)

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