Revision zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieblicher Geltungsbereich VTV-Bau. Kabelleitungstiefbau

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kabelleitungstiefbau i. S. des § 1 Abs. 2 Abschn. V Ziff. 23 VTV-Bau setzt zunächst voraus, daß es sich um Tiefbauarbeiten handelt (Anschluß an BAG Urteil vom 18. Jan. 1984 – 4 AZR 41/83 – AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

2. Zum Begriff des Tiefbaus im Sinne des VTV-Bau.

3. Hinsichtlich des Kabelleitungsbaues ist ein Zurückgreifen auf § 1 Abs. 2 Abschn. I bis III VTV-Bau angesichts der Regelung in Abschn. V Ziff. 23 nicht möglich (Abweichung von BAG Urteil vom 18. Jan. 1984, a.a.O.).

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn.V Ziff. 23 (Kabelleitungstiefbau)

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 07.10.1992; Aktenzeichen 6 Ca 1478/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.08.1994; Aktenzeichen 10 AZR 67/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Wiesbaden vom 07. Oktober 1992 – 6 Ca 1478/92 – wird auf K. des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung tarifvertraglich geschuldeter Auskünfte für den Zeitraum November und Dezember 1991 (jeweils einschließlich) bezüglich gewerblicher Arbeitnehmer (betreffend die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer; die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insoweit und die entsprechenden Sozialkassenbeiträge) sowie für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 1991 (jeweils einschließlich) bezüglich Angestellter (betreffend die Zahl der Angestellten insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, weiter betreffend die Bruttogehaltssummen insoweit sowie die in den entsprechenden Monaten angefallenen Vorruhestands- und Zusatzversorgungsbeiträge) sowie um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung (16.800,– DM betreffend die gewerblichen Arbeitnehmer, 6.851,76 DM betreffend die Angestellten; Summe; 23.651,76 DM). Außerdem begehrt der Kläger die Zahlung von Beiträgen in einer Gesamthöhe von 119.758,13 DM (= Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum April 1990 bis Oktober 1991 (jeweils einschließlich)), wobei die Berechnung auf den festgestellten Bruttolohnsummen für diesen Zeitraum, die nicht im Streit sind, beruht (vgl. zur rechnerisch korrekten Berechnung Seite –2– des Schriftsatzes vom 09. Juli 1992 = Blatt 4 d.A.).

Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, war im streitbefangenen Zeitraum als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber im Bereich der B. und des L. (so die alte Formulierung des § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe-VTV –) bzw. in dem Gebiet der B. in den Grenzen nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (so die neue Formulierung in § 1 Absatz 1 VTV) zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber im Bereich der alten Bundesländer und des (Westteils des) L. verpflichtet, an den Kläger monatlich Beiträge in jeweils tarifvertraglich festgesetzter Höhe (bei gewerblichen Arbeitnehmern: Prozentsätze der monatlichen Bruttolohnsumme; bei Angestellten: Prozentsatz der monatlichen Bruttogehaltssumme betreffend Vorruhestandsbeitrag und fester Betrag betreffend Zusatzversorgungsbeitrag) abzuführen. Diese Verpflichtung ergab sich die gewerblichen Arbeitnehmer betreffend aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 VTV in der jeweils geltenden Fassung, die Angestellten betreffend aus § 25 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 des VTV in der jeweils geltenden Fassung. Die Auskunftsverpflichtung ergab sich aus § 27 Absatz 1 und 4 VTV in der jeweils geltenden Fassung. Der VTV vom 12. November 1986 war im streitbefangenen Zeitraum in seinen jeweiligen Fassungen jeweils durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Der Beklagte arbeitet und arbeitete in den Kalenderjahren 1990 und 1991 ausschließlich für die D., indem er Signalkabel in Bahnhöfen und neben Gleisstrecken verlegte und verlegt. Die Tätigkeit stellte und stellt sich dabei nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wie folgt dar: Die Bundesbahn stellt Fertigbeton-U-Teile zur Verfügung. Diese werden von den Mitarbeitern des Beklagten zusammengesetzt, und zwar ohne Verwendung von Mörtel, Zement, Schrauben oder anderen Befestigungsmitteln. Die zusammengesetzten Fertigbeton-U-Teile (auch als „Tröge” bezeichnet) stehen zum Teil frei auf dem Erdboden; zum Teil sind sie mehr oder weniger tief in Schotter eingebettet – ob darüber hinaus partiell der Erdboden angeschnitten (zum Zwecke der einwandfreien waagerechten Verlegung der einzelnen Tröge) und anschließend Erde zum Teil zur Stabilisierung der Tröge wieder angeschüttet wird (so der Sachvortrag des Klägers), ist streitig. Anschließ...

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