Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung im öffentl. Dienst 1. Bewährungsaufstieg. Treu und Glauben

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall: kein widersprüchliches Verhalten des AG, der eine „nach Verg. Gr. III BAT” zu besetzende Stelle ausschrieb, wenn er dem AN, der sich auf Vergütung nach Verg. Gr. III BAT infolge Bewährungsaufstiegs beruft, entgegenhält, er sei übertariflich bezahlt.

Berücksichtigung der Rspr. des BAG vom 08.10.1997, AP Nr. 2 zu § 23 b BAT.

 

Normenkette

BAG § 22; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 5 Ca 7452/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.06.2005; Aktenzeichen 4 AZR 406/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2003, Aktenzeichen: 5 Ca 7452/02 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich über die Frage, ob der Kläger infolge Bewährungsaufstiegs ab März 2001 Entgelt nach Vergütungsgruppe II BAT für den Bereich der VKA verlangen kann.

Der Kläger steht seit 1.7.1973 als Verwaltungsangestellter unter Anwendung des BAT in den Diensten des Beklagten. Seit 1.9.1991 ist er als Rechnungsprüfer im Rechnungsprüfungsamt/Revision beschäftigt, und zwar zunächst mit Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT.

Unter dem Datum 13.12.1995 schrieb der Beklagte die Stelle eines Sachgebietsleiters für das Rechnungsprüfungsamt „nach Bes.Gr. A 12 BBesG/Verg.Gr. III BAT” aus; auf die Anlage zur Klageschrift, Blatt 4 der Akte wird Bezug genommen. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe II BAT war weder in der Stellenausschreibung erwähnt, noch jemals dem Kläger gegenüber geäußert worden. In denjenigen Fällen, in denen dem Beklagten bewusst ist, dass ein Bewährungsaufstieg in Frage kommt, weist er bereits in der Stellenausschreibung hierauf hin.

Der Kläger bewarb sich erfolgreich auf die ausgeschriebene Position. Mit Schreiben vom 26.2.1996 teilte der Beklagte ihm mit, dass ihm mit Wirkung ab 1.3.1996 die Stelle „nach Verg.Gr. III BAT übertragen” werde; wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Anlage zur Klageschrift, Blatt 6 der Akte, verwiesen.

Im Zusatzarbeitsvertrag vom 19.3.1996 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger mit Wirkung vom 1.3.1996 „in die Vergütungsgruppe III BAT eingereiht” wird; auf die Anlage zur Klageschrift, Blatt 5 der Akte, wird Bezug genommen.

Mit seiner dem Beklagten am 12.8.2002 zugestellten Klage macht der Kläger seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1. e) BAT geltend.

Die Differenz zwischen den Tarifen III und II BAT belauft sich auf monatlich circa 243,07 EUR.

Mit Urteil vom 27.5.2003 hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. der Klage stattgegeben. Gegen das ihm am 8.8.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2.9.2003 Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist am 7.10.2003 begründet.

Der Beklagte beanstandet, das Arbeitsgericht habe in Verkennung der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass die Stellenausschreibung die Zusicherung einer originären Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT beinhalte.

Er vertritt wie bereits in der ersten Instanz die Ansicht, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8.10.1997 vorliegend mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht einschlägig sei. Der Beklagte hält schon für zweifelhaft, ob die vom Kläger auszuübende Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1. a) heraushebt; jedenfalls aber fehle es an der in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1. a) geforderten besonderen Verantwortung. Er weist daraufhin, dass der Kläger, den er für darlegungs- und beweisbelastet hält, keinen hinreichenden Sachvortrag zur Begründung der einzelnen qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale geliefert habe. Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 6.10.2003 Bezug genommen (Blatt 73 ff der Akte).

Der Berufungskläger und Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 27.5.2003, Aktenzeichen 5 Ca 7452/02, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Berufungsbeklagte und Kläger beantragt – unter Klarstellung seiner bisherigen Klageanträge sowie Hinzufügen eines Hilfsantrags, wie aus der Sitzungsniederschrift vom 25.6.2004 ersichtlich –

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit der aus seinem Schriftsatz vom 8.12.2003 ersichtlichen Begründung; insofern wird auf Blatt 86 ff der Akte Bezug genommen. Insbesondere beruft sich der Kläger auch zweitinstanzlich auf das von ihm für einschlägig gehaltene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8.10.1997. Er meint, der Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, indem er nach Geltendmachung des Bewährungsaufstiegs die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1. a) BAT bestreite.

Der Kläger ist zudem der Auflassung, seine Tätigkeit erfülle die Merkmale ...

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