Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung der Regelung in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 37 Bau RTV
„Verlegen von Bodenbelagen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen”.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 13.02.1985; Aktenzeichen 7 Ca 2567/84) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13.2.1985 (Az.: 7 Ca 2567/84) abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenvericherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten März, April, Mai, 1984 in den Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die Lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkasse der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,
1.2. wie viel technische und kaufmännische Angestellte sowie Poliere und Schachtmeister in den Monaten März, April und Mai 1984 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und in welcher Höhe Beiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG angefallen sind.
Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist vor 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:
zu 1.1. |
26.400,– DM. |
zu 1.2. |
123,46 DM |
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.523,– DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle für die Beiträge der Sozialkassen des Baugewerbes.
Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (VTV) vom 19.12.1983 nimmt der Kläger die Beklagten zur Vorbereitung von Beitragszahlungen auf Erteilung der in den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes vorgesehenen Auskünfte über die Anzahl der in dem Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer, die an diese Arbeitnehmer monatlich gezahlte Bruttolohnsumme sowie die Höhe der danach zu zahlenden Beiträge für die Monate März bis Mai 1984 in Anspruch.
Der betriebliche Geltungsbereich des VTV (§ 1 Abs. 2 VTV) entspricht dem des ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe.
Die Beklagten betreiben ein Unternehmen, das unter der Firma „W. – E. „ausweislich des Briefkopfes (vgl. Bl. 17 d.A.) folgende Arbeiten anbietet:
„Wir verlegen:
Teppichböden, alle bekannten Fabrikate
Fußböden |
– |
Parkett |
Zement |
– |
Estrich |
Anhydrit |
– |
Estrich |
Spezial |
– |
Industrieböden |
Kunstharz |
– |
Böden und – Beschichtungen”. |
Bis April 1983 nahmen die Beklagten am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil. J. W. ist gelernter Zimmermann. J. W. ist gelernter Maurer und Estrichlegermeister. Nach einer Auskunft der AOK T. waren im März 1984 13 Arbeitnehmer beschäftigt. Auf den Inhalt der Auskunft (vgl. Bl. 144 d. A.) wird verwiesen. Im Fragebogen für Unternehmen, die mehrere Betriebszwecke verfolgen, gaben die Beklagten an, folgende Arbeiten auszuführen:
50 % |
für Estriche, Sanierung vor Fußböden und Fugen, Fliesen |
50 % |
für PVC, – Teppich – Parkett und Trockenestrich |
Desweiteren gaben die Beklagten an, daß 3 Arbeitnehmer für den Bereich Estrich, 2 für den Bereich Sanierung, 5 Arbeitnehmer für den Bereich Bodenbeläge und Trockenestrich und 1 Arbeitnehmer für den Bereich Fliesen beschäftigt werden. Im übrigen wird auf den Inhalt des Fragebogens (Bl. 168 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die überwiegende Tätigkeit im Betrieb der Beklagten bestehe im „Verlegen von Bodenbelägen in Vorbindung mit anderen baulichen Leistungen”.
Er hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten März, April, Mai 1984 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,
1.2. wieviel technische und kaufmännische Angestellte sowie Poliere und Schachtmeister in den Monaten März, April und Mai 1984 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und in welcher Höhe Beiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG angefallen sind,
für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende E...