Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Sonderzahlung. Erziehungsurlaub
Leitsatz (amtlich)
Während des Erziehungsurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 3 Manteltarifvertrag Nr. 3a für das Bordpersonal. Das Urlaubsgeld wird deshalb für die Dauer des Erziehungsurlaubs gekürzt und nur anteilig nach der Anzahl der gearbeiteten Kalendermonate gewährt.
Normenkette
§ 18 MTV Nr. 3 a für das Bordpersonal vom 01.01.1987; BErzGG § 16
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.11.1990; Aktenzeichen 16 Ca 198/90) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 16 Ca 198/90 – vom 20. November 1990 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe tariflicher Sonderzahlungen für die Jahre 1988 und 1989.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen beschäftigt. Sie ist Angehörige des Bordpersonals. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Nr. 3 a für das Bordpersonal (MTV-Bord Nr. 3 a) in der Fassung vom 1. Januar 1987 kraft einzelvertraglicher Regelung Anwendung. Darin heißt es u.a.:
„§ 18 Urlaubs- und Weihnachtsgeld
(1) Alle Angehörigen des Bordpersonals erhalten jährlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von je einem halben Betrag der für die Monate Mai und November zustehenden Vergütungen (§ 5 Abs. 1 a), b), c), d) und f)).
(2) Angehörige des Bordpersonals, deren Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, beginnt oder endet, erhalten das Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig nach der Zahl der Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr.
Bei vor dem 1. Mai eines Jahres ausscheidenden Angehörigen des Bordpersonals richtet sich die Berechnung des Urlaubsgeldes nach der für den Ausscheidemonat zugrunde liegenden vollen Vergütung (§ 5 Abs. 1 a), b), c), d) und f)). § 17 c Abs. 1, Satz 2 gilt entsprechend.
Bei vor dem 1. November eines Jahres ausscheidenden Angehörigen des Bordpersonals richtet sich die Berechnung des Weihnachtsgeldes nach der für den Ausscheidemonat zugrunde liegenden vollen Vergütung (§ 5 Abs. 1 a), b), c), d) und f)).
(3) Bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung – ausgenommen die Fälle des § 15 a Abs. 1 – und vertraglichem oder gesetzlichem Ruhen des Arbeitsverhältnisses wird das Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig nach der Anzahl der gearbeiteten Kalendermonate gewährt, in denen das Arbeitsverhältnis nicht ruhte. § 17 c Abs. 1, Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1, 2 und 3 entfällt, wenn für keinen Kalendertag eines Kalenderjahres Anspruch auf Vergütung oder Krankenbezüge nach § 13 Abs. 1 bis 4, 10 und 11 besteht.
(5) Das Urlaubsgeld wird mit den Mai-Bezügen, das Weihnachtsgeld mit den November-Bezügen gezahlt.
§ 18 a Zuschlag zum Urlaubsgeld
(1) Mitarbeiter, die im Kalendermonat Mai eines Jahres überwiegend bei DLH/CFG beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis nicht vor dem 30. Juni desselben Jahres endet, erhalten einen Zuschlag zum Urlaubsgeld.
(2)
- Der Zuschlag nach Abs. 1 erhöht sich für jedes im Monat Mai auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Kind.
- Mitarbeiter, deren Kinder auf der Steuerkarte des Ehegatten eingetragen sind, erhalten, sofern der Ehegatte nicht bei DLH/CFG beschäftigt ist, die Erhöhung auf Antrag. Das gleiche gilt für nicht auf der Steuerkarte eingetragene Kinder, wenn eine Unterhaltspflicht des Mitarbeiters nachgewiesen wird.
- Eine Erhöhung des Zuschlages wird für ein Kind nur einmal gewährt. Die Aufteilung des Erhöhungsbetrages auf beide Ehegatten ist nicht möglich.
(3) Die Höhe des Zuschlages zum Urlaubsgeld (Abs. 1) bestimmt der Vergütungstarifvertrag.
(4) Der Erhöhungsbetrag gemäß Abs. 2 beträgt DM 400,– je Kind.”
Die Klägerin befand sich vom 9. Dezember 1987 bis zum 12. August 1988 und nochmals vom 1. Mai 1989 bis 4. März 1990 in Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember 1985. Die Beklagte zahlte unter Berufung auf § 18 Abs. 3 MTV-Bord Nr. 3 a für das Jahr 1988 nur 5/12 und für das Jahr 1989 nur 4/12 des tariflichen Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeldes aus. Über die Höhe der Sonderzahlungen besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe die volle Jahressonderzahlung nach § 18 Abs. 3 MTV-Bord Nr. 3 a zu.
Das Arbeitsverhältnis habe während des Erziehungsurlaubs nicht kraft Gesetzes oder aufgrund Vereinbarung der Parteien geruht. Für die einschlägige tarifliche Regelung gälten die Ausführungen entsprechend, wie sie das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 10. Mai 1989 und vom 7. Dezember 1989 gemacht habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 6.108,26 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, § 18 Abs. 3 MTV-Bord Nr. 3 a lasse eine Kürzungsmöglichkeit ausdrücklich zu. Dies ergäbe sich aus der Regelung, wonach „bei vertraglichem oder gese...