Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Änderungskündigung müssen die geänderten Arbeitsbedingungen zum Inhalt des bei Kündigungsausspruch geltenden Arbeitsvertrages in Bezug stehen, da sonst die Zielrichtung der ausgesprochenen Änderungskündigung von vorneherein verfehlt wird (im Anschluß an BAG, Urteil vom 25.2.1988 – Az 2 AZR 611/87 –)
Normenkette
KSchG § 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.04.1987; Aktenzeichen 13 Ca 260/86) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 2. April 1987 – 13 Ca 260/86 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung.
Der am 12.5.1939 geborene und verheiratete Kläger trat am 1.1.1983 als Speditionskaufmann in die Dienste der Beklagten. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildete ein Anstellungsvertrag vom 30.8.1982, auf dessen näheren Inhalt (Bl. 39–41 d.A.) Bezug genommen wird. Das Monatsgehalt des Klägers beträgt danach 4.900,– DM brutto zuzüglich einer arbeitsvertraglich zugesicherten Weihnachtsgratifikation in Höhe von 11.200,– DM.
Die Beklagte beabsichtigte ursprünglich, den Kläger als Agenturleiter für eine von ihm aufzubauende Agentur in D. einzusetzen. Tatsächlich kam es jedoch nicht dazu, weil die Beklagte aus verschiedenen Gründen von dieser Absicht Abstand nahm. Seit dem 7.3.1983 wurde der Kläger deshalb – nach einer anfänglichen Einarbeitungszeit – mit seinem Einverständnis im Regionalverkauf beschäftigt und mit Wirkung am 21.1.1985 – diesmal ohne sein Einverständnis – als Sachbearbeiter in dem Bereich „Verkehre Ost” umgesetzt.
Mit Schreiben vom 22.12.1983 sprach die Beklagte eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.1984 aus. Mit rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21.5.1984 (Az.: 1 Ca 3/84) wurde jedoch festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden war. Mit Schreiben vom 27.6.1984 sprach die Beklagte daraufhin eine erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1984 aus, weil sie aufgrund der bisherigen Entwicklung keine Chance mehr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sah. Auf die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers wurde jedoch durch Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 26.11.1984 bzw. des LAG Frankfurt/Main vom 18.9.1985 rechtskräftig festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die erneute Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden war (Az.: 1 Ca 207/84 Arbeitsgericht Frankfurt/Main bzw. 10 Sa 114/85 LAG Frankfurt/Main).
Mit Schreiben vom 24.6.1985 (Bl. 69 d.A.) sprach die Beklagte sodann – nach vorheriger Anhörung ihres Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG – wiederum eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1985 aus. Gleichzeitig bot sie dem Kläger die Anstellung als Sachbearbeiter in der Speditionsabteilung mit einem monatlichen Gehalt von 3.500,– DM brutto an. Der Kläger nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 4.7.1985 mit dem Vorbehalt an, daß die geänderten Arbeitsbedingungen i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt seien. Die vom Kläger hiergegen angestrengte Kündigungsschutzklage verlief für ihn wiederum erfolgreich, da das Arbeitsgericht Frankfurt/Main die Änderungskündigung der Beklagten gleichzeitig als eine Versetzung i. S. des § 99 Abs. 1 BetrVG wertete und mit Urteil vom 19.12.1985 zu dem Ergebnis gelangte, daß die insoweit unterbliebene Beteiligung des Betriebsrats i. S. des § 99 Abs. 1 BetrVG auch zur Rechtsunwirksamkeit der individualrechtlichen Versetzungsmaßnahme geführt habe; dem ist das anschließend angerufene Berufungsgericht mit Urteil vom 11.2.1987 – unter gleichzeitiger Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht – uneingeschränkt beigetreten (Az.: 13 Ca 288/85 Arbeitsgericht Frankfurt/Main bzw. 10 Sa 783/86 LAG Frankfurt/Main). Auf die Revision der Beklagten hat sodann das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.2.1988 festgestellt, daß die Änderungskündigung der Beklagten vom 24.6.1985 bereits deswegen nicht gerechtfertigt sei, weil die Beklagte mit der streitbefangenen Änderungskündigung nicht die zwischen ihr und dem Kläger zur Zeit des Kündigungsausspruchs bestehenden vertraglichen Beziehungen gekündigt habe; insofern könne die vom Arbeitsgericht und Berufungsgericht angenommene Verletzung des § 99 BetrVG im Streitfalle dahingestellt bleiben (Az.: 2 AZR 611/87).
Bereits vor Abschluß des vorerwähnten letzten Rechtsstreits der Parteien sprach die Beklagte mit Schreiben vom 18.6.1986 (Bl. 7 a d.A.) – nach Anhörung bzw. mit Zustimmung ihres Betriebsrats i. S. der §§ 102 Abs. 1 und 99 Abs. 1 BetrVG (Bl. 37/38, 16 d.A.) – vorsorglich eine weitere Änderungskündigung zum 31.12.1986 aus. Diese weitere Änderungskündigung stimmte im wesentlichen mit der vorausgegangenen Änderungskündigung vom 24.6.1985 überein, jedoch mit der Maßgabe, daß d...