keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmiergeld. Herausgabe
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das ihm im Arbeitsverhältnis zugeflossene Schmiergeld an den Arbeitgeber herauszugeben.
Normenkette
BGB §§ 687, 681, 826
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 03.05.2006; Aktenzeichen 9 Ca 9/06) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 03. Mai 2006 – 9 Ca 9/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Zahlungsanspruch wegen Schmiergeldannahme geltend.
Die Klägerin ist ein Unternehmen des A Konzerns, welcher Marktführer bei der Herstellung und dem Verkauf von Schienenfahrzeugen ist.
Der am XX.XX.19XX geborene Beklagte war seit 1994 zunächst bei der Rechtsvorgängerin und sodann bei der Beklagten zuletzt auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 16./30. Oktober 1997 (Bl. 26 – 32 d. A.) zu einem Bruttojahresgehalt in Höhe von EUR 100.266,00 beschäftigt. Das Anstellungsverhältnis der Parteien wurde durch Aufhebungsvertrag vom 08. Juli 2002 zum 31. Dezember 2002 gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Unter Ziff. 7. der Aufhebungsvereinbarung heißt es:
„Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche Geld- oder geldwerten Ansprüche – gleich welcher Art – aus oder im Zusammenhang mit dem vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Anstellungsvertrag und dessen hier vereinbarter Beendigung beidseitig abgegolten. Dies gilt nicht für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Sachverhalten, die der jeweils anderen Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Aufhebungsvereinbarung bekannt waren oder hätten bekannt sein können”.
Wegen des gesamten Inhalts der Aufhebungsvereinbarung wird auf Bl. 33 – 35 d. A. Bezug genommen.
Dem Beklagten war zuletzt die Funktion des Leiters „Umbau/Modernisierung Lokomotiven” übertragen worden. Seine Aufgabe bestand im Erwerb und der Modernisierung gebrauchter Diesellokomotiven, die anschließend in einem sogenannten Lokpool privaten Wettbewerbern der B AG zur Miete oder zum Kauf angeboten wurden. Im Zeitraum zwischen Juni 1998 und Januar 2001 erwarb der Beklagte für die Klägerin insgesamt 52 gebrauchte Diesellokomotiven, die in C produziert worden waren. Die Verkaufsverhandlungen für die Klägerin wurden unter der Verantwortung des Beklagten sowie unter seiner Beteiligung auch von dem dem Beklagten untergeordneten Mitarbeiter D geführt. Nahezu sämtliche Kaufverträge wurden in diesem Zeitraum für die Klägerin vom Beklagten und von D unterzeichnet. Als Verkäufer trat im Wesentlichen für verschiedene Firmen, deren geschäftsführender Gesellschafter er war, der Zeuge E auf. Insgesamt zahlte die Klägerin für die Einkäufe von gebrauchten Lokomotiven über die E-Unternehmensgruppe EUR 32.732.100,00 netto.
Aufgrund der Anfrage der Steuerfahndungsstelle F im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen die von dem Zeugen E beherrschte Eisenbahn-Material-Handelsges. mbH erfuhr die Klägerin, dass von dort im Jahr 1999 an D auf ein Schweizer Nummernkonto insgesamt DM 500.000,00 gezahlt worden waren. Im Zusammenhang mit dem von der Klägerin gegen den Mitarbeiter D geführten Arrestverfahren vor dem Arbeitsgericht Kassel – 5 Ga 4/05 – gestand D den Erhalt von Schmiergeldzahlungen in Höhe von insgesamt DM 500.000,00. Anfang 2005 erstattete die Klägerin gegen den Beklagten Strafanzeige wegen des Verdachts der Schmiergeldannahme. In dem Arrestverfahren der Klägerin gegen E beim Landgericht Kassel erklärte der Zeuge E am 13. September 2005 zu Protokoll, dass er an den Beklagten nichts gezahlt habe. Am 29. November 2005 gab der Zeuge E eine eidesstattliche Versicherung ab, in welcher er u. a. Folgendes erklärte:
„An Herrn D habe ich im Juli und Oktober 1999 … ein Schmiergeld in Höhe von insgesamt DM 500.000,00 gezahlt. Hiervon hat Herr G offenbar erfahren. In einem Gespräch auf dem Betriebsgelände der ADtranz in Kassel erklärte er mir, er erwarte das Doppelte dessen, was D erhalten habe. Dieses Gespräch hat nach meiner Erinnerung im September oder Oktober 1999 stattgefunden. Ich kann heute nicht mehr sagen, woher Herr G von den Zahlungen an D und deren Höhe wusste. Möglicherweise hat D das G gesagt. Ich kann aber auch nicht ausschließen, dass ich auf einen Bluff von G hereingefallen und ihm die Höhe des an D gezahlten Schmiergeldes genannt habe. Ich habe auf die Forderung von G zunächst zurückhaltend reagiert und ihm erst bei unserem nächsten Treffen gesagt, dass ich zu der verlangten Zahlung bereit sei. Ich habe dann den Gesamtbetrag von DM 1.000.000,00 an G in mindestens drei, möglicherweise aber auch fünf Raten in bar gezahlt. Die Zahlungen erfolgten zwischen Mitte November bis kurz vor Weihnachten 1999, und zwar entweder in den Geschäftsräumen von ADtranz in Kassel oder im Restaurant H in I. Die einzelnen Raten habe ich in großen Scheinen in einem Kuvert übergeben. Vor der ersten Teilzahlung hatte ich etwas mehr als DM 1.000.000,00 von dem Geschäftskonto...