Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe an den Arbeitnehmer gezahlter Schmiergelder. Schadensersatzanspruch gegen Schmiergeldzahler
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Arbeitnehmer hat empfangene Schmiergelder nach §§ 667, 681, 687 Abs. 2 BGB an den Arbeitgeber/Auftraggeber herauszugeben. Mit der Annahme von Schmiergeld führt der Arbeitnehmer ein fremdes Geschäft als eigenes. Die gegen diesen Herausgabeanspruch gerichteten Einwände, die im Ergebnis allein einen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers/Auftraggebers bei Schmiergeldannahme zulassen wollen, greifen nicht durch.
2. Von den Personen, welche an einen Arbeitnehmer Schiergeld entrichten, kann der Arbeitgeber/Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass deswegen bei ihm ein Schaden eingetreten ist. Regelmäßig wird dies nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises in Höhe des bezahlten Schmiergeldes anzunehmen sein. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Schmiergeldbetrag relativ gering ist und maximal 5 % des Gesamtauftragssumme ausmacht; dann ist nicht auszuschließen, dass Schmiergeldzahler diesen Betrag von ihrem Gewinn abgezweigt haben.
Normenkette
BGB §§ 667, 681, 687 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 26.07.2011; Aktenzeichen 21 Ca 14973/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. und 3. wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.07.2011 - 21 Ca 14973/10 teilweise abgeändert:
Die Klage gegen die Beklagten zu 2., 3. wird abgewiesen.
II. Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.07.2011 - 21 Ca 14973/10 wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3, der Beklagte zu 1. 1/3.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Herausgabe von Schmiergeldern bzw. Schadenersatz wegen Schmiergeldzahlung bzw. Schmiergeldannahme.
Die Klägerin betreibt den Handel, die Vermietung und die Wartung von B.. Sie hat ihren Hauptsitz in G-Stadt und zahlreiche Niederlassungen in Deutschland, Österreich und Tschechien.
Der Beklagte zu 1. war zunächst bei der Fa. ... GmbH beschäftigt. Rechtsnachfolger dieses nicht mehr existenten Unternehmens ist die klagende ... GmbH. Die Arbeitnehmer der Fa. ... GmbH waren, abgesehen von 12 Personen, jedoch einschließlich des Arbeitsverhältnisses der Beklagten zu 1., ab 1. Jan. 1995 auf die Fa. ... GmbH B. GmbH übergeleitet worden (Anlage K 12, Bl. 371 d. A.). Der Beklagte zu 1. war zuletzt als Leiter des Bauwesens und des Immobilienmanagements tätig. Er besaß Vollmacht für die Klägerin.
Zu seinen Aufgaben gehörte die Vergabe von Bauaufträgen im Hinblick auf die Erstellung, Sanierung und Wartung von Gebäuden für die ...-Gruppe im In- und Ausland.
Der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer und Mitgesellschafter zu 50% der Fa. ... Generalbau C-Stadt Bauentwicklung und Objektüberwachung GmbH (nachfolgend: ...). Ab Oktober 2006 war er auch Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Fa. I-Plan GmbH (nachfolgend: I-Plan) und seit 2006 Geschäftsführer der Fa. IG Industrie- und Gewerbebau GmbH (nachfolgend: IG GmbH).
Der Beklagte zu 3. betrieb das Architekturbüro E. in Unterföhring. Seine Ehefrau Miriam E. war 50%-ige Gesellschafterin der I-Plan, wobei sie diese Anteile für ihren Ehemann hielt.
In Absprache mit der Klägerin beauftragte der Beklagte zu 1. die ... und die ... GmbH als Generalunternehmer, die ... als Planer und das Architekturbüro E. als Architekten für die ...-Gruppe. Der von der Rechtsabteilung begutachtete Generalunternehmervertrag sah einen Generalunternehmeraufschlag von 10 - 15% vor. Die Beklagten zu 2. und 3. hatten über den Beklagten zu 1. seitens der Klägerin Aufträge in einem Gesamtvolumen von € 34.474.374,48 erhalten.
Auf Grund mündlicher Vereinbarung unter den Beklagten sollte der Beklagte zu 1. als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an die ... und die ... GmbH Zahlungen in Höhe eines Drittels der Generalunternehmeraufschläge bekommen. Insgesamt waren dem Beklagten zu 1. Zahlungen in Höhe von mindestens € 998.918,54 (Scheinrechnung "hs Büroorganisation, € 282.541,53; Scheinrechnung über € 100.000.- ohne MwSt.; verschleierte Geschäftsführergehälter, € 123.000.-; Zahlungen an Handwerker für ein Privathaus des Beklagten zu 1. in Österreich, € 493.377,01) zugeflossen. Daneben stellte die ... GmbH dem Beklagten zu 1. einen von ihr geleasten BMW Z 3 von Mai 2011 bis Mitte Mai 2003 sowie einen BMW Z 8 von Juli 2003 bis Juli 2006 zur Verfügung und übernahm die Kosten für Benzin, Kfz-Versicherung und Werkstattleistungen. Dafür hatte sie mindestens Kosten in Höhe von € 120.202,93 auszubringen.
Die ... B. GmbH schloss mit dem Beklagten zu 1. am 30. Juni 2006 einen Aufhebungsvertrag hinsichtlich des bestandenen Arbeitsverhältnisses (Anlage K 10, Bl. 261 ff. d. A.).
Darin ist u.a. geregelt:
"...
§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertrag in seiner ab 1. Jan. 2005 geltenden Fassung wird auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehme...