Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmiergeld. Annahme von Schmiergeldern. Herausgabe von Schmiergeldern
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Herausgabepflicht des Arbeitnehmers nach § 667 BGB beschränkt sich auf solche Vorteile, die er „aus” der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Vorteile, die der beauftragte Arbeitnehmer lediglich bei Gelegenheit der Geschäftsbesorgung oder anlässlich der Geschäftsbesorgung erlangt hat, sind von der Herausgabepflicht nicht erfasst.
2. Für die Annahme, dass etwas „aus” der Geschäftsbesorgung erlangt ist, bedarf es eines unmittelbaren inneren Zusammenhangs der geleisteten Zahlungen mit der Geschäftsbesorgung, der insbesondere dann anzunehmen ist, wenn gewährten Zahlungen eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Arbeitgebers befürchten lassen, wenn die objektive Gefahr besteht, die Vorteilsgewährung könne dazu führen, dass der Beauftragte die Interessen seines Geschäftsherrn außer Acht lässt.
Normenkette
BGB §§ 280, 667
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 04.03.2010; Aktenzeichen 3 Ca 623/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 04.03.2010 – AZ 3 Ca 623/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin wegen Annahme von Schmiergeldern.
Die Klägerin unterhält eine Niederlassung in A1. Der Beklagte war seit dem Jahre 1983 als Niederlassungsleiter der Niederlassung in A1 bei der Klägerin beschäftigt.
Von hier unterhielt die Klägerin Geschäftsbeziehungen zur Firma P2c2 und S7 M1 GmbH & Co. KG und bezog von dieser Waren.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem 30.11.2006 aufgrund gerichtlichen Vergleichs im Verfahren 1 Ca 390/06 vor dem Arbeitsgericht Arnsberg.
Anfang Oktober 2008 bat Herrn J1 P3 von der Firma P3 & S7 M1 GmbH & Co. KG die Klägerin um ein Gespräch, das unter dem 06.10.2008 stattfand.
In diesem Gespräch erklärte Herr J1 P3, er sei vom Beklagten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen angesprochen worden auf gewisse Zuwendungen kleineren Umfangs in Form von Spenden an örtliche Vereine für Stiftungsfeste, irgendwann sei es zu höheren Zahlungen gekommen und er habe schließlich erklärt, dass er dies nicht mehr mitmachen könne. Er habe dann die Schmiergeldzahlungen eingestellt. Nachdem es zu Anfang der Beziehungen immer mal wieder kleinere Zahlungen gegeben habe im Bereich von mehreren 100,00 DM habe er persönlich im Jahre 2000 oder 2001 10.000,00 DM in bar übergeben, ein Buchhalter habe darüber hinaus dem Beklagten im Briefumschlag einen Betrag von 2.500,00 DM bis 3.000,00 DM ausgehändigt. Der Ausgleich sei erfolgt teilweise durch Auftragserteilungen, in einigen Fällen möglicherweise auch durch verkehrte Rechnungen. Auch habe er teilweise zu leicht erhöhten Preisen Edelstahlbleche bei einer Firma G1 auf Weisung des Beklagten erwerben müssen, dafür sei von der Klägerin ein etwas erhöhter Preis getätigt worden.
Mit Schreiben vom 18.12.2008 wurde der Beklagte aufgefordert, die genannten Beträge zu erstatten. Eine Zahlung von Seiten des Beklagten erfolgte nicht. Die Rückzahlung eines Betrages, der 10.000,00 DM und 2.500,00 DM entspricht, begehrt die Klägerin mit der unter dem 12.05.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage weiter.
Sie hat die Auffassung vertreten, im Falle von Schmiergeldzahlungen ergeben sich ein Herausgabeanspruch an den Arbeitgeber. Eine Anspruchsgrundlage sei zudem zu sehen in einem gravierenden Verstoß gegen die Treueverpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei sei es auch nicht so, dass ein konkreter Schaden nicht benannt werde. Hierzu habe sie vorgetragen, dass P3 diese Kosten bei den Werkzeugstellungen, die durch den Beklagten erfolgt seien, auf weitere Rechnungen umgelegt habe. Ihr lägen diverse Rechnungen vor, die gerade vom Beklagten und zwar auch damals in dem entsprechenden Zeitraum abgezeichnet worden seien. Insbesondere seien genau die Rechnungen abgezeichnet worden, die Werkzeugrechnungen beträfen.
Eine Vernehmung des von ihr benannten Zeugen sei dabei nicht als Ausforschungsbeweis anzusehen, da konkret Vorgänge in der Klageschrift benannt worden seien und diese Vorgänge vom Zeugen P3 genau erinnert würden. Es solle nicht fehlender konkreter Tatsachenvortrag durch die Aussage eines Zeugen ersetzt werden, vielmehr solle nur konkreter Sachvortrag in Form von Zahlung durch P3 an den Beklagten mit der Beweismittelangabe belegt werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.391,15 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Entgegennahme von Schmiergeld bestritten.
Darüber hinaus sei eine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren nicht ersichtlich.
Seiner Meinung nach müsse die Klägerin einen konkreten Schaden nachweisen, ein solcher sei aber bis heute nicht geltend gemacht worden.
Darüber hinaus hat der Beklagte darauf hingewiesen, er könne sich gege...