Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.07.1996; Aktenzeichen 12 Ca 5241/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am MAin vom02. Juli 1996 – 12 Ca 5241/95 – teilweise abgeändert (unter Zurückweisung der Berufung im übrigen):
Die Beklagte wird verurteilt, an den Klaner DK 2.920,35 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01. Juni 1995 sowie 46,40 netto zuzüglicn 4 % Zinsen hieraus seit dem 01. Juni 1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
In der Sache streiten die Parteien darum ob eine vom Kläger besuchte Veranstaltung als Veranstaltung im Sinne des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (HBUG) zu werten ist
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt.
Er beantragte die Bewilligung von Bildungsurlaub zum Zwecke der Teilnahme an der Veranstaltung „Ostsee – kleines Meer mit großen Sorgen” in der Zeit vom 06 bis 13 Mai 1995. Die Veranstaltung wurde auf einem alten Frachtensegler auf der Ostsee durchgeführt, sie war als Bildungsurlaubsveranstaltung vom Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt worden (Bescheid vom 08. März 1995, Az.: III C 2 – 30 – 181/95, mit 2 Seiten Anlage in Kopie als Blatt 17 bis 19 d.A.). Veranstalter war die Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Land Nordrhein-Westfalen e V (A+L)
Für den Inhalt des Programms der Veranstaltung wird Bezug genommen auf die vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichte Fotokopie des Themenplanes (Blatt 26 bis 29 d.A.), für die Beschreibung des Inhaltes und der Zielsetzungen der Veranstaltung auf die gleichfalls vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichte Kopie des Papiers „Pädagogische und rechtliche Grundüberlegungen” des Veranstalters (Blatt 11 bis 16 d.A.), schließlich für die Angaben zu den Personen, die als Seminarleiterin bzw. als Referenten/Referentinnen eingesetzt waren, auf die Kopie der von Claus Sobott verantworteten Erklärung des Veranstalters (Blatt 25 d.A.).
Unter dem 27. März 1995 (Kopie des Schreibens Blatt 7 d.A. hierauf wird Bezug genommen) lehnte die Beklagte die bezahlte Freistellung nach dem HBUG mit der Begründung ab, daß sie nicht feststellen könne daß es sich um politische oder berufliche Weiterbildung handele
Dem Kläger wurde dann für die Zeit vom 06 bis 13. Mai 1995 unbezahlter Sonderurlaub gewährt, und er nahm an der genannten Veranstaltung teil. Unter dem 06. April 1995 war zwischen den Parteien eine Vereinbarung geschlossen worden, nach der die Zeit des Sonderurlaubs wie Arbeitszeit vergütet werden soll (entspricht: DM 2 920,35 brutto sowie DM 46,40 netto), wenn rechtskräftig bestätigt wird, daß die Veranstaltung durch das HBUG abgedeckt ist (Kopie Blatt 9 d.A.)
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten, die fragliche Veranstaltung stelle sich als Bildungsurlaubsveranstaltung im Sinne des HBUG dar. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Zeit des Sonderurlaubs wie Arbeitszeit zu vergüten.
Er hat dementsprechend im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 2.920,35 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 27 März 1995 und DM 46.40 netto nebst 4 % Zinsen seit dem 27. März 1995 zu zahlen
Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, insgesamt lasse sich eine Einordnung der von dem Kläger besuchten Veranstaltung als einer Veranstaltung der politischen oder beruflichen Bildung nicht vertreten. Die Veranstaltung habe im wesentlichen der Erweiterung der Allgemeinbildung gedient und allenfalls am Rande einige politische Aspekte beleuchtet
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02. Juli 1996 (Blatt 84 bis 89 d.A.) die Klage abgewiesen, die Kosten dem Kläger auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf DM 2.966.– festgesetzt. Auf dieses Urteil wird ergänzend hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und bezüglich der Einzelheiten der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat politische Bildung verneint.
Das Urteil ist dem Klager am 23. Oktober 1996 zugestellt worden. Er hat dagegen mit Schriftsatz vom 22. November 1996 – eingegangen beim Landesarbeitsgericht per Fax und im Original am 25 November 1996 (= Montag) – Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 23. Dezember 1996 – eingegangen am 24 Dezember 1996 – begründet.
Der Kläger hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Er hält daran fest, daß es sich um eine Veranstaltung politischer Bildung im Sinne des HBUG gehandelt habe, und vertieft dazu seinen Vortrag aus erster Instanz. Für die Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrages des Klägers in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht (einschließlich der Beweisangebote) wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 23. Dezember 1996 (Blatt 100 bis 129 d.A.)
Der Kläger beantragt daher.
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 02. Juli 1996 – 12 Ca 5241...