Leitsatz (amtlich)
1) § 41 Abs. 1 S. 2 LuftBO hat ihre Ermächtigungsgrundlage im § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. des LuftVerk Gesetzes,
2) § 41 Abs. 1 S. 2 LuftBO gilt seit dem 01.09.1998 nach Maßgabe der dem Abschnitt N vorangestellten Anmerkung der „JAR-OPS 1 deutsch” gem. Art. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 1 der V. O. vom 29.07.1998 weiter,
3) Die Vereinbarung einer Altersgrenze von 60 Jahren für den fliegerischen Einsatz von Cockpitpersonal in Verkehrsflugzeugen der von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der VO. vom 29.07.1998 bezeichneten Startmasse bzw. Fluggastsitzanzahl ist rechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitsvertrag bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres keine Übergangsversorgung vorsieht.
Normenkette
LuftBO § 41 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 27.10.1998; Aktenzeichen 9 Ca 470/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 27.10.1998 – AZ.: 9 Ca 470/98 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 01.04.1990 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die … als Flugzeugführer zur Verwendung auf dem Flugzeugtyp B 747 eingestellt. Der Arbeitsvertrag vom 28.02.1990 bestimmte in seinem § 10:
„Der Arbeitsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Soweit ein Gesetz oder eine Verordnung den fliegerischen Einsatz über ein bestimmtes Alter hinaus durch eine zwingende oder eine Soll-Bestimmung nicht gestattet, endet der Arbeitsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Mitarbeiter das dort bestimmte Alter erreicht. Gemäß § 41 Abs. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät soll derzeit ein fliegerischer Einsatz bei einem Alter von über 60 Jahren nicht erfolgen, so dass der Arbeitsvertrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet, soweit diese oder eine entsprechende Vorschrift zu jenem Zeitpunkt noch zu beachten ist…”
Der mit der Beklagten am 19.01.1996 geschlossene Arbeitsvertrag hat unter „7. Altersbegrenzung” folgenden Inhalt:
„(1)
Der Arbeitsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in dem Monat, in dem Herr … das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Soweit Herr … in seinem vorherigen Arbeitsvertrag eine abweichende Regelung hatte, so gilt diese.”
Der Kläger hat das 60. Lebensjahr am 01.09.1998 vollendet. Die Beklagte teilte ihm deshalb mit Schreiben vom 07.08.1998 (s. Bl. 9 d. A.) auszugsweise mit:
„… hiermit bestätigen wir Ihnen die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer mit unserer Gesellschaft mit Ablauf des 30.09.1998 unter Bezugnahme auf die entsprechenden arbeitsvertraglichen und behördlichen Regelungen …”
Hieran hielt sie mit Schreiben vom 28.08.1998, hinsichtlich dessen Inhaltes auf Bl. 13 bis 17 d. A. verwiesen wird, mit näherer rechtlicher Begründung fest.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zur Erreichung seines 60. Lebensjahres sei nicht mehr wirksam. Es gelte allein § 10 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 28.02.1990. § 41 Abs. 1 S. 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 04.03.1970 gelte seit dem 01.09.1998 nicht mehr im Hinblick auf die von der Beklagten betriebenen Großflugzeuge. Das ergebe sich aus Art. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge vom 29.07.1998 (s. Bl. 10 d. A.) und die ihr beigegebene Begründung (s. Bl. 36, 42 d. A.). In Geltung seien nur noch die §§ 3, 14, 25 und 55 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) in Verbindung mit der JAR-OPS 1 deutsch (BAnz. v. 04.08.1998) i. d. F. vom 01.03.1998. In keiner dieser Bestimmungen sei eine Altersgrenze vorgesehen. Dabei handele es sich bis zur Inkraftsetzung der – unstreitig – nur im Entwurf (s. Bl. 4, 22 d. A.) vorliegenden JAR-FCL um eine absichtliche Gesetzeslücke (s. Bl. 4, 35, 36 d. A.). Die „Anmerkung” vor Abschnitt N – Flugbesatzung – der JAR-OPS 1 deutsch beziehe sich allein auf die Verordnung über Luftpersonal (LuftPersV) und auf die Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO). In beiden Verordnungen sei – unstreitig – eine Altersgrenze für fliegendes Personal nicht festgelegt. Dementsprechend vertrete sowohl das Bundesministerium für Verkehr (s. Bl. 18, 19, 20, 46, 48, 109 d. A.) als auch die Vereinigung Cockpit (s. Bl. 49 d. A.) die Auffassung, dass die Altersgrenze von 60 Jahren seit dem 01.09.1998 nicht mehr gelte. Eine solche Grenze sei medizinisch auch nicht mehr begründbar (s. Bl. 37, 38, 51 d. A.). Insbesondere der Kläger habe alle einschlägigen medizinischen Untersuchungen absolviert und positiv bestanden (s. Bl. 37 d. A.). Flugbehinderungen durch einschränkende Bestimmungen anderer Staaten träten beim Einsatz von mehr als 60 Jahre alten Flugkapitänen praktisch ebenfalls nicht ein (s. Bl. 38, 52 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.09.1998 hinaus unbeendet fortbesteht; die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 30.09.19...