Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung
Leitsatz (amtlich)
– Bedeutung einer Konzernversetzungsklausel
– Wechsel des Arbeitgebers?
– dringende betriebliche Erfordernisse
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.09.1999; Aktenzeichen 13 Ca 9812/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1999 – 13 Ca 9812/98 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21. Dezember 1998 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 55.114,50 (i.W.: Fünfundfünfzigtausendeinhundertvierzehn 50/100 Deutsche Mark) brutto abzüglich DM 17.947,40 (i.W.: Siebzehntausendneunhundertsiebenundvierzig 40/100 Deutsche Mark) netto zu zahlen, nebst
4 % Zinsen aus DM 27.557,25 (i.W.: Siebenundzwanzigtausendfünfhundertsiebenundfünfzig 25/100 Deutsche Mark) brutto abzüglich DM 9.048,20 (i.W.: Neuntausendachtundvierzig 20/100 Deutsche Mark) netto vom 11.01.1999 bis 30.04.2000 und 8,42 % Zinsen seit dem 01.05.2000;
4 % Zinsen aus DM 9.185,75 (i.W.: Neuntausendeinhundertfünfundachtzig 75/100 Deutsche Mark) brutto abzüglich DM 3.056,28 (i.W.: Dreitausendsechsundfünfzig 28/100 Deutsche Mark) netto vom 11.02.1999 bis 30.04.2000 und 8.42 % Zinsen seit dem 01.05.2000;
4 % Zinsen aus DM 9.185,75 (i.W.: Neuntausendeinhundertfünfundachtzig 75/100 Deutsche Mark) brutto abzüglich DM 2.768,64 (i.W.: Zweitausendsiebenhundertachtundsechzig 64/100 Deutsche Mark) netto vom 11.03.1999 bis 30.04.2000 und 8,42 % Zinsen seit dem 01.05.2000;
4 % Zinsen aus DM 9.185,75 (i.W.: Neuntausendeinhundertfünfundachtzig 75/100 Deutsche Mark) brutto abzüglich DM 3.065,28 (i.W.: Dreitausendfünfundsechzig 28/100 Deutsche Mark) netto vom 14.04.1999 bis 30.04.2000 und 8.42 % Zinsen seit dem 01.05.2000.
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger für den vorbezeichneten Betrag höhere Zinsen fordert.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und um Zahlungsansprüche des Klägers.
Der am … 1938 geborene, verheiratete Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.08.1993 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Bauindustrie mit mehreren Niederlassungen und weit mehr als 10 Arbeitnehmern als Kalkulator zu einer Monatsvergütung von zuletzt DM 9.185,75 brutto beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es u. a.:
2. Es ist eine Tätigkeit als Diplom-Ingenieur/Kalkulator vorgesehen in der Abteilung/Niederlassung Straßen- und Tiefbau/Zweigniederlassung
4. Dem Angestellten kann eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit bei der Gesellschaft selbst oder bei einer anderen der Unternehmensgruppe angeschlossenen Gesellschaft übertragen werden. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf eine Versetzung an einen anderen Ort.
Im Übrigen wird bezüglich des genauen Vertragsinhalts auf Bl. 6 – 9 der Beiakten 16 Sa 2113/99 Bezug genommen.
Im ersten Halbjahr 1996 entschloss sich die Beklagte ihre Niederlassung in … in der der Kläger eingesetzt war, zu schließen und Teile der Aktivitäten sowie sächliche Mittel in die Hauptniederlassung …, der die Niederlassung … zugeordnet war, zu verlegen. Anfang März 1996 kam es zwischen dem Leiter der … Niederlassung der Beklagten und dem Kläger zu Gesprächen über eine Versetzung des Klägers in die … Niederlassung der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt bestand bei der Beklagten bereits die Absicht, die Abteilungen Straßen-, Kanal- und Rohrleitungsbau der Niederlassungen … und … die … GmbH (künftig: … GmbH), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten, einzubringen. Die Straßenbau GmbH hatte ursprünglich unter der Bezeichnung … GmbH ihren Sitz in …, durch Gesellschafterversammlung vom 31.01.1996 erfolgte die Sitzverlegung nach … und die Änderung der Firma. Die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister erfolgten am 02.05.1996.
Am 22.03.1996 fand in … mit dem Kläger ein Gespräch über einen Wechsel des Klägers nach … statt. Dabei wurde der Kläger auch über die Ausgliederung der … Niederlassung und deren Einbringung in die … GmbH informiert. Mit Schreiben vom 24.03.1996 (Bl. 30 der Beiakte 16 Sa 2113/99) an den … Niederlassungsleiter der Beklagten teilte der Kläger mit, es seien noch eine Reihe von Fragen offen, „so z. B. Übernahmevertrag oder neuer Arbeitsvertrag mit der … GmbH, Fortschreibung und Übertragung der bei der AG erworbenen Rechte bzw. des Besitzstandes usw., welche zu klären sind”. In einem Schreiben der … Niederlassung an die Hauptverwaltung der Beklagten vom 01.04.1996 (Bl. 31 der Beiakte 16 Sa 2113/99) teilte die … Niederlassung mit, der Kläger werde ab 15.04.1996 in der … GmbH als Kalkulator eingesetzt, man bitte um Ausstellung eines neuen Dienstvertrages, sobald die GmbH installiert sei.
Unter dem 17.04.1996 erhielt...