Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit im öffentlichen Dienst. Aufstockungsbetrag. VBL-Beitrag des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

VBL-Beitrag des Arbeitnehmers ist kein „gesetzlicher Abzug” und kann nicht zur Erhöhung des Aufstockungsbetrages zu Lasten des Arbeitgebers führen. Der Beitrag ist vom Mindestnettobetrag im Sinne des § 5 II 1 TV ATZ einzubehalten.

 

Normenkette

TV ATZ §§ 3-5; Vers TV § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.06.2001; Aktenzeichen 6 Ca 8586/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen 9 AZR 671/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2001, Az.: 6 Ca 8586/00, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Nettoarbeitsentgelts in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

Der am 28.5.1944 geborene Kläger wird aufgrund des Arbeitsvertrags vom 10.1.1991 als Angestellter der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung sowie Tarifbindung der BAT Anwendung; der Kläger wird nach Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet. Mit Änderungsvertrag vom 4.5.1999 – wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 1 zur Klageschrift, Blatt 3 der Akte Bezug genommen – haben die Parteien vereinbart, das Arbeitsverhältnis ab 1.6.1999 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.7.1996 sowie des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5.5.1998 fortzuführen. Bis zum 30.11.2001 befand sich der Kläger in der Arbeitsphase.

Mit Schreiben vom 10.1.2000 bat der Kläger die Beklagte um Überprüfung und Neuberechnung seiner Bezüge für November 1999, da nach seiner Ansicht der Mindestnettobetrag unterschritten worden sei; auf Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 15.1.2001, Blatt 14 der Akte, wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 14.2.2000 erbat der Kläger die Neuberechnung seiner Bezüge gemäß den Tabellen der Mindestnettobetragsverordnung sowie die Nachzahlung der sich seiner Meinung nach ergebenden Differenzen; auf Anlage 2 zur Klageerwiderung, Blatt 17 der Akte, wird Bezug genommen.

Durch Schreiben vom 4.9.2000 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit, dass der Arbeitnehmeranteil zur VBL bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt werde, der Abzug daher richtigerweise vom Altersteilzeit-Netto abgezogen worden sei; wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf Anlage 3 zur Klageerwiderung, Blatt 18 ff der Akte, verwiesen.

Mit seiner Klage vom 6.12.2000 begehrt der Kläger die Nachzahlung angeblicher Differenzen für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.11.2000 in Höhe von insgesamt 575,70 DM netto.

Wegen seiner konkreten Forderung hat er seinem Schriftsatz vom 29.1.2001 die Anlage 2 c, Blatt 29 der Akte, beigefügt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte dürfe den Mindestnettobetrag von 83 % gemäß § 5 II 1 TV ATZ nicht unterschreiten, indem sie seinen – der Höhe nach unstreitigen – Beitrag an der Umlage zur Zusatzversorgung VBL vom Altersteilzeitnettoentgelt einbehalte. Er hat seine Ansicht durch das zur Akte gereichte Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14.7.2000 (Anlage 7, Blatt 32 der Akte) bestätigt gesehen. Wegen seines erstinstanzlichen Vorbringens im einzelnen wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 29.1.2001 Bezug genommen (Blatt 1 und Blatt 26 der Akte).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 575,70 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung gewesen, dass der klägerische Beitrag zur VBL zwar als Anteil der nach § 4 TV ATZ zustehenden Teilzeitbezüge zu berechnen sei, jedoch nicht zu den gesetzlichen Abzügen gehöre, so dass seine Einbehaltung wie andere vom Arbeitnehmer veranlasste Einbehalte vom Nettoentgelt erfolgen müssten, somit die tariflichen 83 % Mindestnettobetrag unterschritten werden dürften. Hinsichtlich der Höhe der Klageforderung hat die Beklagte unter Vorlage der Bescheinigung der VBL vom 28.1.2000 und der Gehaltsabrechnung für Dezember 2000 – auf die Anlagen 4 und 5 zur Klageerwiderung vom 15.1.2001, Blatt 22 f der Akte wird insoweit Bezug genommen – eingewandt, dass für die Monate Juli 1999 bis November 2000 lediglich 506,54 DM von den Bezügen des Klägers einbehalten worden seien; außerdem sei ein eventueller Anspruch betreffend Juli 1999 ohnehin gemäß § 70 BAT verfallen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 15.1. und 8.3.2001, Blatt 10 ff, 38 ff der Akte, Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht F. hat mit Urteil vom 6.6.2001, Aktenzeichen 6 Ca 8586/00, die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Wegen der Begründung wird auf Seite 3 f der Entscheidung, Blatt 63 f der Akte, verwiesen. Gegen dieses ihm am 17.10.2001 zugestellte Ur...

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