Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.02.1999; Aktenzeichen 9 Ca 2058/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3.02.1999 – Az. 9 Ca 2058/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger macht als Restaurantleiter der Beklagten in deren Betrieb in Frankfurt am Main für die Monate Mai bis Oktober 1996 die Vergütung behaupteter Überstunden, Ausgleich für nicht gewährte Ruhetage sowie zusätzliche Feiertagsvergütung in Höhe von insgesamt 59.252,16 DM brutto geltend. Wegen des unstreitigen Sachverhaltes sowie des Vortrages der Parteien im ersten Rechtszug wird ergänzend auf den Tatbestand des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Februar 1999 – 9 Ca 2058/97 – Bezug genommen (Bl. 212–215 d.A.).
Mit dem genannten Schlussurteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die geltend gemachten Ansprüche des Klägers zwar nicht durch Ziffer 3 des Arbeitsvertrages (Bl. 6 d.A.) ausgeschlossen sei, wonach das Gehalt des Klägers so bemessen gewesen sein soll, dass anfallende Mehrarbeit einschließlich etwaiger Zuschläge damit abgegolten sein sollte. Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger geltend gemachte Forderung aber deshalb abgewiesen, weil er die von ihm behaupteten Überstunden nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt habe. Insbesondere sei die pauschale Berufung auf insgesamt 20 der seinerzeit im Restaurant der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter ohne nähere Konkretisierung des Beweisthemas für den jeweiligen Zeugen unzulässig. Schließlich und hilfsweise hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass ein großer Teil der Forderungen des Klägers verfallen sei, da die tarifvertragliche Ausschlussfrist durch die dem Kläger monatlich erteilten Gehaltsabrechnungen ohne ausgewiesene Überstundenvergütung in Lauf gesetzt worden sei. Der jetzt begehrte Zahlungsbetrag sei aber erst mit Klageerweiterung vom 24. Januar 1998 geltend gemacht worden. Wegen des vollständigen Inhalts der Entscheidungsgründe wird ergänzend auf Bl. 215–221 d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 21. April 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Mai 1999 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel am Montag, dem 21. Juni 1999 begründet. Er meint, das Arbeitsgericht sei verpflichtet gewesen, die vom Kläger geleistete Zahl von Überstunden gemäß § 286 ZPO zu schätzen. Im übrigen ist er der Auffassung, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers hinsichtlich der Zahl der geleisteten Überstunden nicht substantiiert bestritten habe. Die Beklagte sei im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, die Dienstpläne bzw. Arbeitszeitmeldungen der ehemaligen Mitarbeiter des Klägers vorzulegen, um ihm aus seiner Beweisnot zu helfen. Der Rechtsstreit sei daher an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Gerade angesichts der ungewöhnlich hohen Zahl von Mehrarbeitsstunden, die seine monatlich eingereichten Aufzeichnung ausgewiesen hätten, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sie zurückzuweisen, falls sie sie nicht habe anerkennen wollen. Er habe daher das Schweigen der Beklagten als Anerkenntnis werten dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, sich Beweismittel bezüglich der Überstunden zu sichern. Hinsichtlich der Verfallfrist des § 24 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen (MTV) vertritt der Kläger die Auffassung, dass deren Beginn erst nach Ablauf der 4 Monatsfrist des § 4 Ziffer 10 MTV angenommen werden könne. Erst nach Ablauf dieser Frist habe nämlich festgestanden, ob die geleistete Mehrarbeit nicht durch entsprechende Freizeitgewährung ausgeglichen werden könnte. Weiter ist er der Auffassung, dass seine unbezifferte Geltendmachung vom 24. Januar 1997 (Bl. 5 d.A.) die fraglichen Ausschlussfristen gewahrt habe, da der Beklagten ja die Zahl der geleisteten Überstunden durch die monatliche Mitteilung bekannt gewesen sei. Schließlich meint der Kläger, dass auch seine ursprüngliche Zahlungsklage über 19.297,77 DM vom 09. März 1997 die 6 Monatsfrist des § 24 Ziffer 1 MTV gewahrt habe, da er damit deutlich gemacht habe, dass er die bekannten und geleisteten Überstunden bezahlt haben wolle. Auch die zugleich und fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage habe seine Lohnansprüche erfasst.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 59.252,16 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01. Februar 1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass im Arbeitsvertrag mit dem Kläger eine gesonderte Vergütung etwa geleisteter Überstunden ausgeschlossen worden sei. Schon deshalb habe die Beklagte keine Abrechnung über Überstunden erteilen müssen u...