Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsantrag. Abfindungshöhe. Vergütungshöhe nach Statusprozess. Sozialversicherungsbeiträge. Bemessung der Abfindung
Leitsatz (redaktionell)
Das Honorar eines als freien Mitarbeiters beschäftigten Rechtsanwalts und Steuerberaters ist in selber Höhe als Bruttovergütung geschuldet, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorlag und beim Arbeitgeber keine unterschiedlichen Vergütungssysteme für freie Mitarbeiter einerseits und Steuerberater und Rechtsanwälte im Angestelltenverhältnis andererseits existieren.
Orientierungssatz
1. Berechtigter Auflösungsantrag des Arbeitgebers (nach Zurückverweisung durch BAG Urt. vom 28.05.09 – 2 AZR 282/08 –): Auflösung nach nur 11 Monate dauerndem Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung, dass dieses wegen späterer Kündigung ohnehin nach weiteren 2,5 Monaten geendet hätte.
2. Höhe der Vergütung nach Statusprozess: Honorar des freien Mitarbeiters ist auch als Bruttovergütung geschuldet, da keine unterschiedlichen Vergütungssysteme für freie Mitarbeiter einerseits und Steuerberater und Rechtsanwälte im Angestelltenverhältnis andererseits bei dem Arbeitgeber existierten und Einzelvereinbarung getroffen wurde.
3. Erfolglose Widerklage des AG wegen Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer: Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur nach Maßgabe der §§ 28 g, 28 o SGB 4 zulässig, Lohnsteuer wurde tatsächlich nicht entrichtet.
Normenkette
KSchG §§ 10, 9; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. August 2005 – 5 Ca 7556/04 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) wird zum 31. August 2004 aufgelöst.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.850,00 EUR (in Worten: Eintausendachthundertfünfzig und 00/100 Euro) zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) und als Gesamtschuldner die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, an den Kläger 7.400,00 EUR (in Worten: Siebentausendvierhundert und 00/100 Euro) brutto abzüglich geleisteter 1.850,00 EUR (in Worten: Eintausendachthundertfünfzig und 00/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.700,00 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundert und 00/100 Euro) brutto abzüglich 1.850,00 EUR (in Worten: Eintausendachthundertfünfzig und 00/100 Euro) netto seit 02. August 2004 und aus 3.700,00 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundert und 00/100 Euro) brutto seit 01. September 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten gilt:
Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz hat der Kläger 81 % der Gerichtskosten zu tragen, die Beklagte zu 1) hat 13 % der Gerichtskosten zu tragen, die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner 6 % der Gerichtskosten zu tragen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1) 61 % der außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz zu erstatten, den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtgläubiger 91 % der außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger 39 % seiner außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz zu erstatten, die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner dem Kläger 9 % seiner außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 71,5 % der Gerichtskosten zu tragen, die Beklagte zu 1) hat 23 % der Gerichtskosten zu tragen, die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner 5,5 % der Gerichtskosten zu tragen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1) 44 % der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtgläubiger 91 % der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger 56 % seiner außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner dem Kläger 9 % seiner außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von dem Kläger und der Beklagten zu 1) jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nunmehr, nachdem das Bundesarbeitsgericht auf die Revision der Beklagten zu 1) das Teil-Urteil der Kammer vom 26. September 2007 – 18/10 Sa 1600/05 – durch Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 AZR 282/08 – teilweise aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beklagten zu 1) zurückverwiesen hat, noch um die Wirksamkeit mehrer Kündigungen durch die Beklagte zu 1), einen Auflösungsantrag der Beklagten zu 1) und, da nur ein ...