Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung eines tariflichen Branchenzuschlags für Leiharbeiter in der Metall- und Elektroindustrie. Begriff des Hilfs- oder Nebenbetriebs i.S. von § 1 Nr. 2 S. 2 TV BZ ME. Anspruch eines kaufmännischen Angestellten auf Zahlung der Zulage
Leitsatz (amtlich)
1. Hilfs- oder Nebenbetriebe i.S.d. § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME sind solche Betriebe, die nicht originär einem der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige unterfallen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unterstützen und deshalb zum entsprechenden Wirtschaftszweig in dem Sinne "gehören", dass sie ihm zuzuordnen sind (Anschluss an BAG 22. Februar 2017 - 5 AZR 453/15 - Rn. 21, AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
2. Betriebe, die arbeitszeitlich betrachtet nicht überwiegend den Fertigungsprozess funktional unterstützen, werden von dem betrieblichen Geltungsbereich daher nicht erfasst. Das bedeutet, dass z.B. Hilfs- oder Nebenbetriebe, die Produkte eines Hauptbetriebs, der der Metall- und Elektroindustrie zugehörig ist, nur vertreiben, nicht als Unterstützungsbetrieb im tariflichen Sinne anzusehen sind.
Normenkette
TV BZ ME § 1 Nr. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 15.12.2015; Aktenzeichen 3 Ca 219/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 15. Dezember 2015 - 3 Ca 219/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tariflichen Branchenzuschlags für Leiharbeiter in der Metall- und Elektroindustrie.
Die Beklagte ist ein Personaldienstleistungsunternehmen, das im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tätig ist.
Aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29. Juni 2011 war der Kläger als Industriekaufmann in Vollzeit bei der Beklagten angestellt. In dem Arbeitsvertrag findet sich eine Bezugnahme auf die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und der Tarifgemeinschaft des DGB abgeschlossenen Tarifverträge in der Zeitarbeit in der jeweils gültigen Fassung. Der Kläger verfügt über keinen Hochschulabschluss, hat jedoch fünf Semester Wirtschaftswissenschaften an der FH A studiert und besitzt eine Zusatzausbildung Projektmanager (IHK). Das Bruttomonatsentgelt belief sich auf 3.500 Euro brutto.
Die Parteien schlossen am 6. August 2013 eine Ergänzung zu dem Arbeitsvertrag ab, die im Wesentlichen eine Regelung zu den Ausschlussfristen beinhaltet:
"...Die Parteien vereinbaren einzelvertraglich abweichend von § 16 MTV BZA folgende Regelung zur Ausschlussfrist.
Alle Ansprüche, die Sie aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen und solche, die mit diesem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber B schriftlich erhoben werden. Lehnt B den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sich nicht innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird...."
Mit einer Zusatzvereinbarung vom 25. bzw. 28. April 2014 stellten die Parteien klar, dass sich der Inhalt des Arbeitsvertrages nach den Tarifverträgen Zeitarbeit, die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) abgeschlossen wurden, richten sollte (Bl. 16 der Akte).
Seit Vertragsbeginn war der Kläger bei dem Kunden C in D (zukünftig auch kurz: Entleiherin) im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als sog. "Rollout Manager" im Projekt Management Office beschäftigt. Die Entleiherin ist die deutsche Tochtergesellschaft der C International Inc. mit Sitz in E, USA. Sie vertreibt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Drucker, Multifunktionsgeräte, Verbrauchsmaterialien sowie Software und erbringt in diesem Zusammenhang entsprechende Dienstleistungen, z.B. Managed Print Services, Herstellergarantieleistungen, Wartungsleistungen, Professional Services. Eine Produktionsstätte in Deutschland wird nicht unterhalten; unstreitig ist, dass Elektroartikel bei der Muttergesellschaft in den USA hergestellt werden. Drucker u.a. werden bei den Kunden montiert, d.h. aus vorgefertigten Teilen beim Kunden aufgebaut. Die C war im Handelsregister bis zu einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags im September 2014 mit dem Unternehmensgegenstand (vgl. Bl. 29 der Akte) wie folgt eingetragen:
"Die direkt oder über Dritte erfolgende Herstellung, Montage, der Einkauf sowie der Handel, Verkauf, das Vermieten und die Wartung von Informationsverarbeitungs- und Datenverarbeitungsgeräten, Druckern und anderen technischen Produkten, insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, v...