Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursfeststellungsklage. Konkursanmeldung, Zinsen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Konkursfeststellungsklage nach § 146 KO ist unzulässig, wenn es an einer ordnungsgemäßen Anmeldung der Forderung nach § 139 KO fehlt.

2. Zur ordnungsgemäßen Anmeldung einer Verzugszinsenforderung zur Konkurstabelle gehört die Angabe der zugrundeliegenden Hauptforderung(en) und die Angabe des Zinssatzes.

 

Normenkette

KO §§ 146, 139

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 20.06.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1812/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 1995 – 1 Ca 1812/93 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Feststellung von Ansprüchen des Klägers zur Konkurstabelle.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … GmbH, die bis zur Konkurseröffnung am 11.12.1991 einen baugewerblichen Betrieb unterhielt. Mit Schreiben vom 14.01.1992 (Bl. 61 bis 64 d. A.) meldete der Kläger verschiedene Forderungen zu der beim Amtsgericht … unter dem Aktenzeichen N 118/91 geführten Konkurstabelle in der Rangklasse 6 an, unter anderem Nebenforderungen in Höhe von 12.239,15 DM. In einer der Anmeldung beigefügten Aufstellung (Bl. 65 d. A.) war ausgeführt, daß in dieser Forderung unter anderem Verzugszinsen für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.1991 über 6.257,21 DM enthalten seien. In die Konkurstabelle wurde unter anderem ein angemeldeter Betrag von 12.239,19 DM als „Nebenforderung” unter der laufenden Nummer 2 Z/1 eingetragen. Mit weiterem Schreiben vom 23.01.1992 (Bl. 49 d. A.) meldete der Kläger nachträglich Verzugszinsen für den Zeitraum vom 01.07.1991 bis 11.12.1991 in Höhe von 6.170,90 DM zur Konkurstabelle an. Dieser Betrag wurde entsprechend in der Konkurstabelle unter der laufenden Nummer 2 Z/2 eingetragen.

Die eingetragene Verzugszinsenforderung über 6.170,90 DM wurde vom Beklagten vorläufig bestritten. Die unter der laufenden Nummer 2 Z/1 angemeldeten Forderungen wurden nach ursprünglichem Bestreiten des Beklagten nach Ermäßigung der Forderungen durch den Kläger vom Beklagten teilweise anerkannt.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger jetzt noch die Feststellung angemeldeter Zinsforderungen in Höhe von insgesamt 10.450,55 DM zur Konkurstabelle.

Der Kläger hat unter Vorlage von Verzugszinsenrechnungen vorgetragen, für die Zeit vom 01.01. bis 01.12.1991 seien entsprechend den bautarifvertraglichen Regelungen Verzugszinsen in Höhe von 10.450,55 DM angefallen.

Nachdem der Kläger im arbeitsgerichtlichen Termin vom 09.11.1993 gegen den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienen Beklagten ein seinem damaligen Klagebegehren entsprechendes Versäumnisurteil, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 37 d. A. Bezug genommen wird, erwirkt hatte, hat er, nach fristgerechtem Einspruch des Beklagten gegen dieses Versäumnisurteil und teilweise übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien zuletzt beantragt,

das Versäumnisurteil vom 09.11.1993 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß der Beklagte verurteilt wird, eine Forderung der Klägerin in Höhe von DM 10.450,55 zur Konkurstabelle des Amtsgerichts …, Az.: N 118/91 in Abteilung II, beanspruchtes Vorrecht VI, lfd.Nr.: 2 Z/1 und 2 Z/2 anzuerkennen.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil in Höhe von 10.450,55 DM aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, die Verzugszinsenrechnung, die der Kläger vorlege, sei nicht nachvollziehbar, im übrigen mache der Kläger unzulässigerweise Zinseszinsen geltend.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.06.1995 entsprechend dem Begehren des Beklagten sein Versäumnisurteil in Höhe von 10.450,55 DM aufgehoben und die Klage in dieser Höhe abgewiesen. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf 1.045,05 DM festgesetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 118 bis 123 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 26.02.1996 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er vertieft unter Spezifizierung und Erläuterung der begehrten Verzugszinsenforderung sein Vorbringen, wonach in der Zeit vom 01.01.1991 bis zur Konkurseröffnung die fraglichen Verzugszinsen angefallen seien. In dieser Zeit erfolgte Erstattungsleistungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft bzw. Überweisungen seien tarifgerecht verwendet worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20.06.95 Az.: 1 Ca 1812/93, abzuändern und – soweit nicht Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist – mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß im Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. … GmbH – Amtsgericht … Az.: N. 118/91 weitere Forderungen des Klägers in Höhe von insgesamt...

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